Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 15 U 16/23

Tenor

  • I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Oktober 2022 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 38 O 35/22) wird zurückgewiesen.

  • II. Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

  • III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 140.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis EUR 140.000,00 festgesetzt.


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A.       

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

B.       

39

I.                  

40

1)                   

41

2)                   

42

a)                       

43

b)                       

44 45 46 47 48 49

c)                       

50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

3)                   

66 67 68 69 70 71

II.                 

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III.                

73 74 75 76

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