Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 SAF 1/23

Tenor

I.Die Anhörungsrüge des Kindesvaters, Herrn A. X., gegen den am 08.03.2023 erlassenen Senatsbeschluss wird als unzulässig verworfen.

II.Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe  für die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 08.03.2023 wird zurückgewiesen.


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