Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 11/23

Tenor

  • Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der Vergabekammer Rheinland vom 27. März 2023, VK 1/23, aufgehoben und der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag auf der Grundlage der bisherigen Eignungsprüfung auf Angebote der Beigeladenen zu erteilen.

  • Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin als Gesamtschuldnerinnen zu tragen.

  • Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vor der Vergabekammer notwendig war.

  • Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 40.000,00 Euro festgesetzt.


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