Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 6 Kart 9/19 (OWi)
Tenor
I.
Die Nebenbetroffenen werden jeweils wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verurteilt, und zwar zu folgenden Geldbußen:
die Nebenbetroffene X. GmbH & Co. KG zu einer Geldbuße in Höhe von … Euro, wobei ein Betrag in Höhe von … Euro als vollstreckt gilt,
die Nebenbetroffene A. GmbH & Co. KG zu einer Geldbuße in Höhe von … Euro, wobei ein Betrag in Höhe von … Euro als vollstreckt gilt,
die Nebenbetroffene Z. GmbH & Co. KG zu einer Geldbuße in Höhe von … Euro, wobei ein Betrag in Höhe von … Euro als vollstreckt gilt.
II.
Die Nebenbetroffenen tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen sowie die Kosten ihrer Rechtsbeschwerde.
Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen X. GmbH & Co. KG wird auf … % ermäßigt. Die Staatskasse trägt … % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie … % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen A. GmbH & Co. KG wird auf … % ermäßigt. Die Staatskasse trägt … % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie … % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen Z. GmbH & Co. KG wird auf … % ermäßigt. Die Staatskasse trägt … % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie … % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.
1
Angewendete Vorschriften:
2§ 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der ab 13. Juli 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 EG (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2002, AbI. EG C 325 S. 33)
3für die Nebenbetroffene X. GmbH & Co. KG in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 10, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG
4für die Nebenbetroffene A. GmbH & Co. KG in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 10, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG
5für die Nebenbetroffene Z. GmbH & CO. KG in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 10, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG
6Gründe
7A. Verständigung
8B. Feststellungen
9I. Bußgeldbescheide und Beschränkung des Tatzeitraums
10II. Ergänzende Feststellungen
111. Gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse
12a) X. GmbH & Co. KG
13b) A. GmbH & Co. KG
14c) Z. GmbH & Co. KG
152. Verfahrensverzögerung
16C. Beweiswürdigung
17I. Einlassung der Nebenbetroffenen
18II. Würdigung der erhobenen Beweise
19D. Rechtliche Würdigung
20E. Bußgeldzumessung
21I. Bußgeldrahmen
22II. Zumessungserwägungen
231. Zugunsten der Nebenbetroffenen
242. Zulasten der Nebenbetroffenen
25III. Höhe der Geldbuße
26IV. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
27F. Ahndungsbußgeld
28G. Kosten
A. Verständigung
29Das Urteil beruht hinsichtlich aller Nebenbetroffenen auf einer Verständigung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 257c StPO.
B. Feststellungen
I. Bußgeldbescheide und Beschränkung des Tatzeitraums
30Die Tatvorwürfe aus den Bußgeldbescheiden vom 16. Juni 2014 gegen die Nebenbetroffenen
31- 32
X. GmbH & Co. KG, Az. B11-28120 -Kh- 11/08-12
- 33
A. GmbH & Co. KG, Az. B11-28120 -Kh-11/08 -19
- 34
Z. GmbH & Co. KG, Az. B11-28120 -Kh- 11/08-21
sind in der Hauptverhandlung durch Senatsbeschluss vom 30. November 2023 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 71 Abs. 1, OWiG, § 154a Abs. 2 StPO wie folgend beschränkt worden:
36- 1.37
„Die Tatvorwürfe werden bei der Nebenbetroffenen X. GmbH & Co. KG und bei der Nebenbetroffenen Z. GmbH & Co. KG auf den Zeitraum von 01.01.2006 bis 23.01.2008 beschränkt.
Bei der Nebenbetroffenen A. GmbH & Co. KG ist eine zeitliche Beschränkung nicht erforderlich, weil sich hinsichtlich dieser Nebenbetroffenen der Tatvorwurf bereits nach dem Bußgeldbescheid nur auf den Zeitraum von 12.09.2006 bis 23.01.2008 erstreckt.
39- 2.40
Darüber hinaus wird die Verfolgung der Tatvorwürfe bei allen Nebenbetroffenen auf die Tatvariante der „abgestimmten Verhaltensweise“ im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EGV (Art. 101 AEUV) beschränkt.
- 3.41
Ferner werden die Tatvorwürfe
- auf den Austausch von Informationen hinsichtlich des Standes der Konditionenverhandlungen bei Jahresgesprächen mit den Abnehmern aus dem Lebensmitteleinzelhandel sowie
- den Stand der Verhandlungen mit Einzelhändlern bei Sonderforderungen
beschränkt.
44- 4.45
Die Tatvorwürfe werden auf den Austausch von Informationen über Markenartikel beschränkt.“
Zum Inhalt der verbleibenden Tatvorwürfe wird auf den Senatsbeschluss vom 30. November 2023 verwiesen.
47Die danach verbleibenden Feststellungen zu den Tatvorwürfen sind durch die Beschränkung der Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch rechtskräftig geworden.
II. Ergänzende Feststellungen
48Des Weiteren hat der Senat folgende ergänzende Feststellungen getroffen:
1. Gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse
a) X. GmbH & Co. KG
49Die Nebenbetroffene ist ein deutsches Familienunternehmen der Backwarenbranche mit Sitz in …. Sie ist die Muttergesellschaft der X.2-Gruppe, die im Jahr 2021 über 16 inländische und 17 ausländische Tochterunternehmen verfügte.
50In dem Bereich „baked-sweet-snacking" erfolgt die Herstellung und der Vertrieb von Süßgebäck und Kuchen mit dem Schwerpunkt im Markengeschäft unter den Marken X.3, C., D. und E.. Der Vertrieb von Markenprodukten innerhalb Deutschlands erfolgt durch die Muttergesellschaft.
51Persönlich haftende Gesellschafterin der Nebenbetroffenen ist die X.1 GmbH. Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind F., G., H. und I..
52Im Jahr 2013 hat das Unternehmen einen Umsatz in Höhe von rund … Mio. Euro erzielt. Im Jahr 2021 betrug der Umsatz rund … Mio. Euro. Dieser Umsatz wurde auch im Jahr 2022 nicht unterschritten. Die auf den Vertrieb von Süßgebäck entfallenden und von der Absprache umfassten Umsätze betrugen für das Jahr 2006 … Mio. Euro und für das Jahr 2007 … Mio. Euro. Insgesamt errechnet sich somit für die Nebenbetroffene ein tatbezogener Umsatz von … Mio. Euro. Die Nebenbetroffene hat für das Bußgeldverfahren Rückstellungen in Höhe von … Mio. Euro gebildet. Sie hat in ihrem Unternehmen ab dem Jahr 2009 zahlreiche Compliance-Maßnahmen eingeführt, insbesondere gibt es konkrete Handlungsempfehlungen für die Mitarbeiter, sowie regelmäßige Schulungen.
b) A. GmbH & Co. KG
53Die Nebenbetroffene ist Marketing- und Vertriebsgesellschaft u.a. für die Marken J., K., L., M. und N.. Sie ist ausschließlich für den deutschen Markt zuständig.
54Persönlich haftende Gesellschafterin der Nebenbetroffenen ist die A.1 GmbH. Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin ist O..
55Im Jahr 2013 erzielte die Nebenbetroffene einen Umsatz von rund … Mio. Euro, im Jahr 2022 einen Umsatz von … Mio. Euro. Die von der Absprache umfassten Umsätze der Nebenbetroffenen betrugen ohne die Produkte N., K., L. sowie R. im Tatzeitraum ab dem 12. September 2006 bis zum 23. Januar 2008 für das Jahr 2006 … Mio. Euro und für das Jahr 2007 … Mio. Euro, also insgesamt also … Mio. Euro. Die Nebenbetroffene hat für das Bußgeldverfahren Rückstellungen in Höhe von … Mio. Euro gebildet. Die Nebenbetroffene hat ebenfalls ab 2009 Compliance-Maßnahmen eingeführt, so haben die Mitarbeiter der Nebenbetroffenen bei Eintritt einen Verhaltenskodex zu unterzeichnen und regelmäßig an Schulungen teilzunehmen.
c) Z. GmbH & Co. KG
56Die Nebenbetroffene ist die Muttergesellschaft des Z.2-Konzerns. Sie ist ein Familienunternehmen der Backwarenbranche, dessen Produktpalette u.a. die Marken Z.3, P., Q., S. umfasst. Zum Sortiment gehören die Produktgruppen … und ….
57Persönlich haftende Gesellschafterin der Nebenbetroffenen ist die Z.1 GmbH mit Sitz in …. Deren Geschäftsführer sind T., U. und V..
58Im Jahr 2013 betrug der Gesamtumsatz der Nebenbetroffenen rund … Mio. Euro. Im Jahr 2022 erzielte sie einen Gesamtumsatz von … Mio. Euro. Die tatbezogenen Umsätze betrugen für das Jahr 2006 … Mio. Euro und für das Jahr 2007 … Mio. Euro. Allerdings hat Z. im ersten Halbjahr 2006 nicht an Sitzungen teilgenommen, weshalb nur der halbe Umsatz für das Jahr 2006, also … Mio. Euro, zu Grunde zu legen ist. Somit errechnet sich für die Nebenbetroffene ein tatbezogener Umsatz von … Mio. Euro. Die Nebenbetroffene hat für das Bußgeldverfahren Rückstellungen in Höhe von … Mio. Euro gebildet. Sie verfügt über Compliance-Richtlinien und seit etwa 4 Jahren auch über ein Compliance-Risk-Management. Die Mitarbeiter sind insbesondere verpflichtet, eine Arbeitsanweisung zu unterzeichnen und regelmäßig an Compliance-Schulungen teilzunehmen.
2. Verfahrensverzögerung
59Der Senat hat eine Verfahrensverzögerung von insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten festgestellt. 2 Jahre entfallen auf das Ermittlungsverfahren vor dem Bundeskartellamt, 2 Jahre und 6 Monate auf das oberlandesgerichtliche Verfahren.
C. Beweiswürdigung
I. Einlassung der Nebenbetroffenen
60Die gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Situation haben die jeweiligen Verteidiger als Vertreter der Nebenbetroffenen, wie festgestellt, erläutert. Sie haben auch angegeben, dass die in den Bußgeldbescheiden festgestellten tatbezogenen Umsätze für die Jahre 2006 und 2007 zutreffend dargestellt sind. Des Weiteren haben sie die durch die Nebenbetroffenen eingeführten Compliance-Maßnahmen ausführlich erläutert.
II. Würdigung der erhobenen Beweise
61Die ergänzenden Feststellungen des Senats zu den wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Nebenbetroffenen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Verteidiger als Vertreter der jeweiligen Nebenbetroffenen. Bestätigt werden diese durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Handelsregisterauszüge der Nebenbetroffenen sowie ihrer jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafterin, für die Z.1 GmbH aus dem Firmenbuch der Stadt ….
62Die Feststellungen zu den Umsatzerlösen beruhen ergänzend auf den ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten jeweiligen Jahresabschlüssen der Nebenbetroffenen aus den Jahren 2013 und 2021. Sie haben glaubhafte Angaben zu den tatbezogenen Umsätzen gemacht, wie sie das Bundeskartellamt in den Bußgeldbescheiden festgestellt hatte. Die Feststellungen zu Compliance-Maßnahmen beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Verteidiger als Vertreter der jeweiligen Nebenbetroffenen.
63Die Feststellungen zum Verfahrensablauf beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden.
D. Rechtliche Würdigung
64Die Nebenbetroffenen waren nach der Beschränkung der Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch jeweils wegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Verstoßes gegen das bußgeldbewehrte Verbot aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen zu verurteilen, § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der ab 13. Juli 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 EG (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2002, AbI. EG C 325 S. 33)
65- 66
für die Nebenbetroffene X. GmbH & Co. KG in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 10, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG
- 67
für die Nebenbetroffene A. GmbH & Co. KG in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 10, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG
- 68
für die Nebenbetroffene Z. GmbH & CO. KG in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 10, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG.
E. Bußgeldzumessung
I. Bußgeldrahmen
69Hinsichtlich der Nebenbetroffenen gilt gemäß § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 S. 2 u. S. 3 GWB ein Bußgeldrahmen in Höhe von fünf Euro bis zu zehn vom Hundert des im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der wirtschaftlichen Einheit.
70Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 OWiG nach dem Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt. Liegen mehrere Zuwiderhandlungen vor, die in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und – wie hier – durch eine Grundabsprache zu einer Bewertungseinheit verknüpft sind, ist die Tat erst mit der Beendigung der letzten Zuwiderhandlung beendet. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetz richtet sich dann der anzuwendende Bußgeldrahmen.
71Die Taten endeten im Januar 2008, so dass auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Bußgeldandrohung, nämlich §§ 17 Abs. 1, 30 Abs. 2 S. 2 OWiG, 81 Abs. 4 S. 1 – 3 GWB in der Fassung vom 18. Dezember 2007, abzustellen ist.
72Nach § 4 Abs. 3 OWiG ist kein anderer Bußgeldrahmen anzuwenden. Die später erlassenen Fassungen des § 81 GWB, nämlich die Fassungen vom 4. November 2010, 5. Dezember 2012, 6. Juni 2013, 26. Juni 2013 und 1. Juni 2017, sowie der Nachfolgevorschrift des § 81c GWB in der Fassung vom 18. Januar 2021 führen zu keinem für die Nebenbetroffenen günstigeren Bußgeldrahmen. Die Regelungen über die Bußgeldobergrenze sowie die Ermittlung des Gesamtumsatzes der wirtschaftlichen Einheit sind inhaltlich unverändert geblieben.
73Auch die Bußgeldzumessungsregeln in § 81d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 GWB (seit dem 18.01.2021 in § 81c Abs. 2 GWB, gültig ab dem 19.01.2021) führen weder zu einer Verschärfung noch zu einer Milderung, sondern konkretisieren lediglich bisher ungeschriebene Bußgeldzumessungsgesichtspunkte (Bechtold/Bosch, GWB, 10. Aufl., 2021, § 81d GWB, Rn. 2; Vollmer in MK-Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., 2022, § 81d GWB, Rn. 1 ff.).
74Ausgehend vom jeweiligen Gesamtumsatz des Jahres 2013, dem Jahr vor der Behördenentscheidung, ergeben sich folgende Bußgeldrahmen für die Nebenbetroffenen:
75X. GmbH & Co. KG:
76- 77
Jahresumsatz 2013: … Mio. Euro
- 78
Bußgeldrahmen: fünf Euro bis … Euro
A. GmbH & Co. KG:
80- 81
Jahresumsatz 2013: … Mio. Euro
- 82
Bußgeldrahmen: fünf Euro bis … Euro
Z. GmbH & Co. KG:
84- 85
Jahresumsatz 2013: … Mio. Euro
- 86
Bußgeldrahmen: fünf Euro bis … Euro
II. Zumessungserwägungen
87Innerhalb des gemäß § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB in der Fassung vom 18. Dezember 2007 hinsichtlich der Nebenbetroffenen jeweils eröffneten Bußgeldrahmen hat sich der Senat bei der Bußgeldzumessung gemäß § 81 Abs. 4 S. 6 GWB, § 17 Abs. 3 OWiG von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Zugunsten der Nebenbetroffenen
88Zugunsten der Nebenbetroffenen ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese bislang nicht durch ordnungswidriges Verhalten in Erscheinung getreten sind.
89Der Arbeitskreis hatte sich ursprünglich im Rahmen eines genehmigten Konditionenkartells etabliert. Erst im Laufe der Zeit entwickelte sich ein kartellrechtswidriger Informationsaustausch, der über den ursprünglich genehmigten Inhalt hinausging. Der Senat geht davon aus, dass dies die Hemmschwelle reduziert hat, sich auf ein kartellrechtswidriges Verhalten einzulassen.
90Vor diesem Hintergrund fällt nicht allzu stark ins Gewicht, dass die Treffen des Verkaufsleiterausschusses in relativ kurzen Abständen regelmäßig stattfanden. So nahmen Leitungspersonen der Nebenbetroffenen X. an insgesamt acht und Leitungspersonen der Nebenbetroffenen Z. an sechs von neun Treffen im Tatzeitraum teil. Der ehemals Betroffene B. der Nebenbetroffenen A. nahm seit dem 12. September 2006 an allen Treffen teil, allerdings beschränkte sich die Kartellteilnahme von A. auf einen kürzeren Zeitraum als die der anderen Nebenbetroffenen. Keine der Leitungspersonen der Nebenbetroffenen war Initiator oder Moderator der Treffen.
91Auch war der Inhalt der ausgetauschten Informationen häufig unkonkret. Es wurde eher ein allgemeines Stimmungsbild über den Stand der Verhandlungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel vermittelt. So umfasst der verbleibende Tatvorwurf etwa nicht den Austausch von Informationen über bestimmte Preiserhöhungsabsichten von an den Treffen beteiligten Unternehmen.
92Ferner ist zu Gunsten der Nebenbetroffenen ihre Verhandlungssituation zu berücksichtigen. Sie standen einem überwiegend stark konzentrierten Lebensmitteleinzelhandel gegenüber, der seine Marktmacht nutzte, um in Verhandlungen erheblichen Druck auf die Hersteller auszuüben. Zusätzlich spürten die Nebenbetroffenen im Tatzeitraum einen gewissen wirtschaftlichen Druck, entstandene Kostensteigerungen bei den Rohstoffen auffangen zu müssen.
93Die Sensibilität für kartellrechtswidrige Verhaltensweisen war vor eineinhalb Jahrzehnten noch deutlich geringer ausgeprägt als es heute der Fall ist. So hatte das Bundeskartellamt seinerzeit dieses Verfahren auch als ein „Pilotverfahren“ geführt, um die Reichweite kartellrechtswidriger Verhaltensweisen klären zu lassen.
94Erheblich zugunsten der Nebenbetroffenen ist weiter zu berücksichtigen, dass sie ihre Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide in der Hauptverhandlung teilweise zurückgenommen und auf die Rechtsfolgen beschränkt haben. Die Nebenbetroffenen haben ferner substanzielle und glaubhafte Angaben zu ihren gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu den tatbezogenen Umsätzen gemacht. Sie haben damit die Hauptverhandlung in erheblichem Umfang abgekürzt.
95Auch ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Nebenbetroffenen inzwischen über umfangreiche Compliance-Programme verfügen, welche bis zum Jahr 2008 nur eingeschränkt existierten. Sie schulen ihre Angestellten nunmehr regelmäßig, so dass weiteres wettbewerbswidriges Verhalten unwahrscheinlicher geworden ist, und es nur noch einer geringeren bußgeldbewehrten Pflichtenmahnung bedarf.
96Mildernd ist ferner zu berücksichtigen, dass die Tatvorwürfe inzwischen fast sechzehn Jahre zurückliegen, so dass ein ganz erheblicher Zeitraum zwischen dem begangenen Unrecht und der nun notwendigen Pflichtenmahnung liegt.
97Mit ganz erheblichem Gewicht und zugunsten der Nebenbetroffenen ist schließlich die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. So haben die Ermittlungen im Februar 2008 begonnen. Die fast 16-jährige Verfahrensdauer hat die Nebenbetroffenen, auch in der Öffentlichkeit, belastet. Ferner drohen Schadensersatzforderungen des Lebensmitteleinzelhandels in erheblicher Höhe. Schließlich sind die Nebenbetroffenen auch durch den so erforderlichen Rückstellungsbedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013, KRB 20/12) und die dadurch bedingte Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit belastet.
2. Zulasten der Nebenbetroffenen
98Zulasten der Nebenbetroffenen ist die Auswirkung der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Es handelte sich um eine je nach Unternehmensstruktur auf Geschäftsleiter- oder Verkaufsleiterebene bundesweit aufeinander abgestimmte kartellrechtswidrige Verhaltensweise.
99Der tatbezogene Umsatz ist erheblich. Er betrug bei der Nebenbetroffenen X. etwa … Mio. Euro und bei der Nebenbetroffenen Z. etwa … Mio. Euro sowie – deutlich geringer – bei der Nebenbetroffenen A. etwa … Mio. Euro.
III. Höhe der Geldbuße
100Nach Abwägung aller für und gegen die Nebenbetroffenen sprechenden Umstände hat der Senat innerhalb der jeweils gegebenen Bußgeldrahmen folgende Geldbußen für tat- und schuldangemessen erachtet:
101X. GmbH & Co. KG |
… Euro |
A. GmbH & Co. KG |
… Euro |
Z. GmbH & Co. KG |
… Euro |
IV. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
102Das Verfahren wurde insgesamt über einen Zeitraum von 4 Jahren und 6 Monaten rechtsstaatswidrig verzögert. Dies verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
103Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist eine von den Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008, GSSt 1/07, juris, Rn. 19, 24). Diese Grundsätze gelten auch für das Kartellbußgeldverfahren und zwar für den gesamten Verfahrenszeitraum (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013, KRB 20/12, BeckRs 2013, 6316; Oberlandesgericht Düsseldorf, 6. Kartellsenat, Urteil vom 2. Oktober 2018, V – 6 Kart 6/17 (OWi)).
104Das Bußgeldverfahren, das sich auf mehrere Tatkomplexe aufteilte, war zwar außerordentlich aufwändig und komplex. Gleichwohl vermag dies eine Dauer für das Ermittlungsverfahren beim Bundeskartellamt von insgesamt 6 Jahren und vier Monaten nicht mehr zu rechtfertigen. Hierbei ist auch zu sehen, dass das Verfahren mehr als zwei Jahre gar nicht betrieben wurde. Auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist es zu erheblichen Verzögerungen gekommen, die nur zum Teil durch das Verfahren (Bußgeldverfahren vor dem 4. Kartellsenat – Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof – Neuverhandlung vor dem 6. Kartellsenat) begründet sind. So kam es u.a. coronabedingt zu erheblichen Verzögerungen, weil aufgrund der einzuhaltenden Schutzmaßnahmen ein entsprechend großer Sitzungssaal nicht zur Verfügung stand. Es musste daher zunächst ein anderes Kartellbußgeldverfahren mit weniger Verfahrensbeteiligten vorgezogen werden.
105Angesichts der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 4 Jahren und 6 Monaten ist nicht nur eine Feststellung, sondern eine Kompensation rechtsstaatlich geboten (vgl. BGH Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17.01.2008, GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 ff.). Der Senat hat angesichts der erheblichen Dauer der Verfahrensverzögerung und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Verfahrensablaufs einen Betrag in Höhe von … % der jeweils verhängten Bußgelder als vollstreckt ausgeurteilt.
106Daher sind für die Nebenbetroffenen folgende Beträge als bereits vollstreckt zu berücksichtigen:
107X. GmbH & Co. KG |
… Euro |
A. GmbH & Co. KG |
… Euro |
Z. GmbH & Co. KG |
… Euro |
F. Ahndungsbußgeld
108Bei den gegen die Nebenbetroffenen verhängten Bußgeldern handelt es sich um Ahndungsbußgelder. Von der Verhängung von Abschöpfungsbußgeldern wurde abgesehen (§ 81 Abs. 5 GWB, § 17 Abs. 4 OWiG).
109Der Senat hat die Höhe der entstandenen Vorteile nicht berechnet oder geschätzt. Das Bundeskartellamt hatte keine Vorteilsabschöpfung vorgenommen und die möglichen entstandenen Vorteile nicht ermittelt. Der Senat hatte daher keine belastbare Grundlage, um den wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen. Die dafür erforderlichen Ermittlungen hätten das Verfahren noch weiter verzögert. Es wären nach mehr als 15 Jahren Verfahrensdauer weitere Belastungen für die Nebenbetroffenen entstanden, und zusätzliche Hauptverhandlungstermine wären erforderlich gewesen.
G. Kosten
110Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich aller Nebenbetroffenen und Betroffenen auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO.
111Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird im Übrigen gemäß § 77b Abs. 1 S. 1 2. Alt. OWiG abgesehen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 10, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG 5x (nicht zugeordnet)
- §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 10, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG 5x (nicht zugeordnet)
- §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 10, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG 5x (nicht zugeordnet)
- §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 10, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG 5x (nicht zugeordnet)
- §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 10, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG 5x (nicht zugeordnet)
- §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 10, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG 5x (nicht zugeordnet)
- §§ 17 Abs. 1, 30 Abs. 2 S. 2 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- GWB § 81 Bußgeldvorschriften 7x
- § 81c GWB 1x (nicht zugeordnet)
- § 81d GWB 2x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1, OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 154a Beschränkung der Verfolgung 1x
- § 17 Abs. 1 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1, Abs. 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 81d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 GWB 1x (nicht zugeordnet)
- § 81c Abs. 2 GWB 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 4 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- § 77b Abs. 1 S. 1 2. Alt. OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Kart 6/17 1x (nicht zugeordnet)