Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 2/23
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.12.2022 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Gründe
A)
1Die Klägerin ist ein deutscher Küchenmöbelhersteller mit Sitz in der Nähe von A.-Stadt, der im Jahr 2020 einen Umsatz von rund 104 Millionen erwirtschaftete. Sie vertreibt ihre Produkte ausschließlich über ein geschlossenes Vertriebssystem sowohl in eigenen Geschäften als auch über rund 500 autorisierte Handelspartner weltweit. Sie vertreibt u.a. die nachfolgend eingelichtete Mischgarnitur, die ein Schweizer Unternehmen für sie herstellt:
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Für das Vorgängermodell wurde durch die Klägerin am 15.09.1998 im Rahmen einer Sammelgeschmacksmusteranmeldung bei der WIPO ein internationales Design angemeldet und eingetragen (im Folgenden „Klagedesign“), das mit folgenden Abbildungen am 30.11.1998 unter der Registrierungsnummer 001 veröffentlicht wurde:
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Die Beklagte zu 1. ist ebenfalls ein bekannter deutscher Küchenmöbelhersteller, der unter der Marke „B.“ europaweit Einbauküchen und Zubehör vertreibt. Die Beklagte zu 2), ein italienisches Unternehmen mit Sitz in Mailand, produziert unter anderem Armaturen für den Bad- und Küchenbereich. Sie stellt für die Beklagte zu 1. eine Einhebelmischgarnitur „C.“ her, die diese u.a. auf Instagram mit nachfolgender Abbildung bewarb:
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Die Klägerin sieht hierin eine wettbewerbswidrige Nachahmung und meint, es liege sowohl eine vermeidbare Herkunftstäuschung, als auch eine Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung vor. Hilfsweise hat sie ihre Ansprüche auf das internationale Design gestützt.
10Mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war,
111. es den Beklagten bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten - zu verbieten,
12Mischbatterien gemäß nachstehender Abbildungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben:
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wobei sich die Unterlassungsverpflichtung auch auf Mischbatterien in abweichenden Farbausführungen bezieht,
152. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze und die hierdurch erzielten Gewinne, die über das Angebot und den Vertrieb der vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland jeweils realisiert wurden, sowie über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Erzeugnisse, insbesondere unter Angabe der Namen und der Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
163. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden,
174. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, soweit dieser Besitz in der Bundesrepublik Deutschland belegen ist,
18darüber hinaus die Beklagte zu 1)
195. zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlich angefallenen Kosten der Rechtsanwaltskanzlei D. aus E.-Stadt in Höhe von 3.456,59 € freizustellen.
20Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich hinsichtlich der Beklagten zu 2. aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Zwar verfüge die Mischerbatterie der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart. Der Gesamteindruck werde durch folgende Merkmale geprägt:
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Eine Mischbatterie, bestehend aus einer runden Bodenplatte, einem runden, gebogenen Zulaufrohr, dem Ausfluss und der Hebeleinheit mit Bedienhebel, wobei
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das Zulaufrohr in seinem Verlauf zum Ausguss hin einen abgerundeten 90-Grad-Winkel sowie
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einen zur Arbeitsplatte hin kürzeren, vertikalen Abschnitt und einen zur Hebeleinheit hin längeren, horizontalen Abschnitt aufweist,
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unmittelbar vor dem Übergang des Zulaufrohrs zur Hebeleinheit ein im Vergleich zum Zulaufrohr etwas dünnerer, ebenfalls runder Ausguss senkrecht nach unten heraustritt, und
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am Ende des horizontalen, längeren Teils des Zulaufrohrs eine um ca. 50° zu den Seiten schwenkbare Hebeleinheit angesetzt ist,
a) mit einem zylindrischen Sockel, der denselben Durchmesser aufweist wie das Zulaufrohr und
28b) einem an die Stirnseite des Sockels angeformten, plattenförmigen Griffhebel, der an seinem unteren Ende der runden Form des Sockels folgt, sich mit seinen geraden Seiten nach oben erstreckt und einen halbrunden Abschluss aufweist,
29c) wobei der Bedienhebel zum Sockel einen kleineren Winkel als 90°aufweist, mithin also nach hinten geneigt ist.
30Der Gesamteindruck werde durch die schlichte Form, vor allem aber durch die prägnante, am Ende des Zulaufs angeordnete Hebeleinheit mit ihrem nach hinten oben stehenden, plattenförmigen Hebel geprägt. Diese gebe der Mischbatterie ein besonderes, auffälliges Gepräge, das dem angesprochenen Verkehrskreis einen eindeutigen Rückschluss auf die Klägerin ermögliche.
31Die Entgegenhaltungen der Beklagtein wiesen allesamt insbesondere von der klägerischen Mischerbatterie abweichende Hebelarme auf. Deren Gestaltung präge den Gesamteindruck jedoch stark.
32Das angegriffene Erzeugnis stelle jedoch keine Nachahmung dar. Das angegriffene Erzeugnis übernehme nicht die den Gesamteindruck der klägerischen Mischerbatterie prägenden Merkmale.
33Das angegriffene Erzeugnis weise eine übereinstimmende Gestaltung allein in den Merkmalen 1. und 2. auf. Es besitze ebenfalls eine runde Bodenplatte, ein rundes, gebogenes Zulaufrohr mit einem abgerundeten 90-Grad-Winkel, einen Ausfluss und eine Hebeleinheit mit Bedienhebel. Der horizontale und vertikale Abschnitt des Zulaufrohrs (Merkmal 3. sei bei dem angegriffenen Erzeugnis hingegen gleich lang gestaltet, so dass der horizontale Abschnitt deutlich weniger weit in den Raum hineinrage. Während die Mischbatterie der Klägerin mit ihrem Zulaufrohr bei seitlicher Draufsicht ein gedachtes Rechteck bilde, vermittele das angegriffene Erzeugnis einen eher quadratischen Eindruck. Der im Vergleich zum Zulaufrohr etwas dünnere Ausguss trete zwar ebenfalls senkrecht nach unten aus dem Zulaufrohr vor dem Übergang zur Hebeleinheit heraus (Merkmal 4.), doch schließe sich an diesen unmittelbar nach seinem Austritt aus dem Zulaufrohr ein vom Durchmesser dem Zulaufrohr entsprechendes zylindrisches Element mit angerauter Oberfläche an, sodass der Ausguss erheblich auffälliger als bei der Mischbatterie der Klägerin gestaltet sei. Der zylindrische Sockel der Hebeleinheit (Merkmal 5. a)) weise bei dem angegriffenen Erzeugnis überdies einen größeren Durchmesser als das Zulaufrohr aus.
34Insbesondere seien aber die Unterschiede des angegriffenen Erzeugnisses im Hinblick auf die Merkmale 5. b) bis c) für die Begründung eines insgesamt abweichenden Gesamteindrucks verantwortlich. Der plattenförmige Griffhebel der klägerischen Mischbatterie mit seiner flachen, deutlich langgezogenen Form, der in seiner Normalstellung zum Sockel einen kleineren Winkel von weniger als 90° bilde, mithin also nach hinten geneigt sei, werde so von dem angegriffenen Erzeugnis nicht übernommen. Dessen flacher Griffhebel sei zwar ebenfalls plattenförmig mit zwei jeweils halbrunden Enden, gleichzeitig aber deutlich kürzer, dadurch kleiner und optisch erheblich zurückhaltender gestaltet. Die Mischbatterie der Klägerin besitze auf Grund des gewissermaßen zackig, im spitzen Winkel nach oben zeigenden Griffhebels eine offene Struktur, während das angegriffene Erzeugnis durch den nach vorne unten stehenden Griffhebel eher rundlich geschlossen wirke. Zudem steche der Griffhebel der klägerischen Mischbatterie sofort ins Auge, da er mit der im Übrigen eher ruhigen und schlichten Gestalt der klägerischen Mischbatterie breche, während er sich bei dem angegriffenen Erzeugnis ruhiger in das Gesamtbild einfüge. Zwar unterliege der Griffhebel zur Regulation der Wassertemperatur einer gewissen Rotation, der Griffhebel der klägerischen Mischbatterie sei aber in jeder Stellung schräg nach hinten oben gerichtet, während der Griffhebel des angegriffenen Erzeugnisses in jeder denkbaren Stellung nach vorne unten zeige. Gerade die aus dieser stets unterschiedlichen Stellung der Griffhebel resultierende zackig-winklige Struktur der klägerischen Mischbatterie einerseits und die rundlich-geschlossene Struktur des angegriffenen Erzeugnisses andererseits sei für den insgesamt deutlich abweichenden Gesamteindruck in besonderem Maße verantwortlich.
35Es fehle auch an einer Herkunftstäuschung. Die angesprochenen Verkehrskreise würden sich beim Kauf einer Mischbatterie im oberen Preissegment intensiv mit dem Produktangebot auseinandersetzen und daher insbesondere die Unterschiede bei der Ausrichtung des Bedienhebels wahrnehmen. Schließlich sei eine Herkunftstäuschung auch deswegen ausgeschlossen, weil die Produkte auffallend gekennzeichnet seien. Die Klägerin und die Beklagte zu 1. seien als Küchenhersteller bekannt. Die Schriftzüge würden als Herstellerkennzeichen wahrgenommen, auch wenn beide Parteien die Mischergarnitur nicht selber herstellten, sondern herstellen ließen. Der Schriftzug „B.“ werde auch nicht als Handelsmarke wahrgenommen, denn die Beklagte zu 1. sei dem Verkehr als Küchenherstellerin bekannt.
36Der Verkehr habe auch keine Veranlassung anzunehmen, die Klägerin würde identische Produkte unter verschiedenen Marken vertreiben oder gar anderen Herstellern eine Lizenz an einem eigenen Produkt erteilen. Dagegen spreche schon das geschlossene Vertriebssystem der Klägerin, die auf diese Weise den Ruf von Exklusivität für sich in Anspruch nimmt. Jedenfalls würde der Verkehr bei einem Vertrieb der Produkte der Klägerin über die Beklagte erwarten, dass dies - wie im Falle des Vertriebs von Elektrogeräten anderer Hersteller durch die Beklagte zu 1. - unter deutlichem Hinweis auf das Kennzeichen der Klägerin geschähe. Auch für eine Kooperation der Parteien bestünden keine Anhaltspunkte. Üblicherweise werde bei einer Kooperation jeweils deutlich auf den Kooperationspartner hingewiesen, um damit die Attraktivität des Angebots zu steigern. Warum die Klägerin im selben Markt identische Produkte zu einem günstigeren Preis über die Beklagte zu 1. vertreiben sollte, sei nicht ersichtlich.
37Eine Rufausbeutung scheide ebenfalls aus, weil schon keine Bezugnahme des angegriffenen Erzeugnisses auf das klägerische erkennbar sei. Aus dem gleichen Grunde scheide auch eine Rufbeeinträchtigung aus, zumal keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen seien, dass das angegriffene Erzeugnis qualitativ hinter der Qualität der klägerischen Mischbatterie zurückbleibe.
38Die Ansprüche seien auch nicht wegen einer Verletzung des internationalen Designs der Klägerin begründet, denn das angegriffene Erzeugnis erwecke beim informierten Benutzer nicht den gleichen Gesamteindruck wie das Klagedesign.
39Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.
40Sie meint, das Landgericht habe zwar zu Recht festgestellt, dass der plattenförmige Hebel für das klägerische Erzeugnis und das Klagedesign prägend sei. Insbesondere unterscheide sich gerade diese Gestaltung vom vorbekannten Formenschatz bzw. dem wettbewerblichen Umfeld. Gerade dieses Merkmal habe der Verletzungsgegenstand aber übernommen. Dass der Bedienhebel einmal geringfügig nach hinten und einmal geringfügig nach vorne geneigt sei, falle kaum auf. Die Marken seien unbehilflich, weil allenfalls der Eindruck einer billigeren Zweitmarke entstehe. Zudem sei dem Verkehr bekannt, dass Küchenmöbelhersteller u.a. Armaturen zukaufen würden. Insoweit behauptet sie, die streitgegenständliche Mischbatterie werde von der Beklagten zu 2. unter der Marke F. auch anderweitig vertrieben.
41Die Klägerin beantragt,
42das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
43Die Beklagten beantragen,
44die Berufung zurückzuweisen.
45Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags. Sie meinen ferner, das klägerische Erzeugnis weise keine wettbewerbliche Eigenart auf. Sämtliche Merkmale seien technisch bedingt. Insbesondere die Gestaltung des Mischerhebels diene der besseren Bedienbarkeit. Hinsichtlich des Designs weisen die Beklagten auf den Ablauf der Schutzdauer hin.
46Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
47Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
48Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat macht sich die Gründe des landgerichtlichen Urteils nach Prüfung zu eigen und nimmt darauf Bezug.
49Die Berufung gibt lediglich zu folgenden bloß ergänzenden Ausführungen Anlass:
50Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Mischerhebel für den Gesamteindruck sowohl des klägerischen Erzeugnisses, als auch des angegriffenen Erzeugnisses besonderes Gewicht zukommt. Hiervon geht zu Recht auch die Klägerin aus.
51Ohne Erfolg meint die Klägerin aber, die unterschiedliche Gestaltung (beim klägerischen Erzeugnis nach oben und nach hinten angewinkelt, beim angegriffenen Erzeugnis nach unten und nach vorne) falle nicht ins Gewicht. Vielmehr ist dem Landgericht zuzustimmen, dass gerade dieser Unterschied zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck maßgeblich beiträgt. Die klägerische Gestaltung ist ungewöhnlich, erinnert doch die Garnitur eher an einen „Zapfhahn“ als an einen Mischhebel. Sie führt zu einer zackig-winkligen Struktur beim klägerischen Erzeugnis und zu einer rundlich-geschlossenen Struktur bei der angegriffenen Mischbatterie.
52Dass dieser Unterschied bei einer Ansicht genau in Höhe des Mischhebels von vorne nicht hervortritt, ist ebenfalls unerheblich, denn für eine derartige Ansicht müsste der Benutzer vor der Mischarmatur gleichsam auf die Knie gehen. In jeder anderen Ansicht nimmt er den Unterschied nämlich deutlich war, weil er zwangsläufig in stehender Position von schräg oben auf die Armatur schaut.
53Es fehlt damit schon an einer Nachahmung.
54Soweit die Klägerin meint, die unterschiedliche Kennzeichnung stehe ihren Ansprüchen nicht entgegen, weil das Zeichen „B.“ als billige Zweitmarke angesehen werde, hat das Landgericht dies mit Recht und mit ausführlicher und zutreffender Begründung verneint.
55Daran ändert auch die in der Berufungsinstanz erstmals erfolgte Behauptung der Klägerin nichts, dass die Beklagte zu 2. die Mischerbatterie auch unter der eigenen Kennzeichnung vermarkte und dass dem Verkehr bekannt sei, dass Küchenhersteller auch Armaturen zukaufen würden. Dabei kann letztlich offen bleiben, inwieweit dieses neue Vorbringen zulässig und zu berücksichtigen ist, denn für ihre Behauptung, der Verkehr wisse, dass Küchenhersteller u.a. die Armaturen zukaufen würden, ist nichts ersichtlich. Schon das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass beispielsweise die zugekauften Elektrogeräte zumeist ausdrücklich unter Nennung des Geräteherstellers beworben würden. Insoweit liegt für den Verkehr die Annahme auf der Hand, dass eine mit der Marke des Küchenherstellers versehene Armatur jedenfalls exklusiv für diesen hergestellt worden ist.
56Hinsichtlich der designrechtlichen Ansprüche kann ebenfalls auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen werden. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Klägerin trotz Zahlung der Verlängerungsgebühr an die WIPO die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 DesignG am 15.09.2023 abgelaufen ist, so dass das Design den Unterlassungsanspruch gar nicht und etwa bestehende Folgeansprüche nur für die Zeit bis zu diesem Zeitpunkt tragen könnte, wenn sie denn in der Sache bestanden hätten.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
58Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
59Streitwert: 220.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 7 Nr. 2 EuGVVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 DesignG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 3x