Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 133/24
Tenor
I. Das Beschwerdeverfahren wird fortgesetzt und der Senatsbeschluss vom 19. August 2024 aufgehoben.
II. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2024 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, über den Eintragungsantrag der Beteiligten unter Berücksichtigung der am 25. Juli 2024 beschlossenen Änderung des Gesellschaftsvertrages neu zu entscheiden.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e
2I.
3A. Das Beschwerdeverfahren ist ungeachtet der am 19. August 2024 getroffenen Beschwerdeentscheidung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 FamFG fortzusetzen, weil der Senat bei seiner Entscheidungsfindung die am 25. Juli 2024 beschlossene Änderung des Unternehmensgegenstandes der Beteiligten versehentlich außer Betracht gelassen hat. Die entsprechenden Schriftstücke befanden sich zwar in einem Konvolut bei den Registerakten, sind aber übersehen worden.
4B. Das fortzusetzende Beschwerdeverfahren führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
5Die in dem Senatsbeschluss dargestellten Bedenken gegen die hinreichend genaue Beschreibung des Unternehmensgegenstandes der Beteiligten sind im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dadurch behoben worden, dass der Geschäftsgegenstand der Beteiligten signifikant eingegrenzt worden ist. Nach dem Inhalt des im Juli 2024 geänderten Gesellschaftsvertrages ist nunmehr die Erbringung von Dienstleistungen auf den Bereich des Gebäude- und Assetmanagements sowie Büroservicedienstleistungen beschränkt, ferner der Handel mit Waren schwerpunktmäßig auf denjenigen mit technischem Gebäudezubehör und mit (Kraft-)Fahrzeugen begrenzt und die Vermietung von (Kraft-)Fahrzeugen sowie die Vermittlung von Geschäften aller Art schwerpunktmäßig auf die Vermittlung von An- und Verkaufsgeschäften von (Kraft-)Fahrzeugen gerichtet. Der so gefasste Unternehmensgegenstand ist rechtlichen bedenkenfrei.
6Nachdem das vom Amtsgericht mit Recht gerügte Eintragungshindernis von der Beteiligten behoben worden, ist über den Eintragungsantrag zu entscheiden.
7III.
8Ein Ausspruch über die Kostentragungspflicht ist entbehrlich, weil sie gesetzlich in §§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 1 GNotKG geregelt ist.
9Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, weil der Streitfall keine rechtsgrundsätzlichen Fragen aufwirft.
10Eine Wertfestsetzung ist entbehrlich, weil nach Nr. 19112 GNotKG-KV für das gerichtliche Verfahren eine Festgebühr anfällt.
11… … …
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