Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 93/24
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 27.02.2025, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.11.2024 im Hinblick auf den dortigen Tenor zu Ziff. I.4 und I.5 vorläufig bis zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten einzustellen, wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung angegriffenen Urteil des Landgerichts (§§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 S. 1 ZPO) ist unbegründet.
31.
4Gemäß §§ 719, 707 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil - gegen oder ohne Sicherheitsleistung - einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht stets die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits umfassend abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Der Vorschrift des § 709 S. 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gläubiger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hinreichend geschützt ist. Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil - wie hier - nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021 - I-15 U 39/21, GRUR-RS 2021, 31565 Rn. 2 - Signalsynthese II; Beschl. v. 24.01.2022 - I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 2 - Tabaksticks).
5Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 122, 123 - prepaid telephone calls; Beschl. v. 20.07.2021 - I-15 U 39/21, GRUR-RS 2021, 31565 Rn. 4 - Signalsynthese II; Beschl. v. 24.01.2022, - I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 4 - Tabaksticks).
6Voraussichtlich keinen Bestand hat das angefochtene Urteil bei offensichtlicher bzw. evidenter Fehlerhaftigkeit. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind. Erweisen sich diese Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen bereits bei der anzustellenden summarischen Prüfung als nicht tragfähig, ist die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil regelmäßig einstweilen einzustellen. Dies gilt im Allgemeinen ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2019 - I-2 U 35/19, GRUR-RS 2019, 24918 Rn. 5 - Cholesterinsenker; Beschl. v. 20.07.2021 - I-15 U 39/21, GRUR-RS 2021, 31565 Rn. 5 - Signalsynthese II; Beschl. v. 24.01.2022, - I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 5 - Tabaksticks).
72.
8Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze liegen die Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung hier nicht vor. Denn das angefochtene Urteil ist im Hinblick auf die mit dem Einstellungsantrag allein beanstandeten Verurteilungen zu Rückruf und Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse nicht evident unrichtig. Im Rahmen der derzeit allein gebotenen summarischen Prüfung lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass die der Klägerin vom Landgericht zuerkannten Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung ausgeschlossen sind, weil die Inanspruchnahme der Beklagten unverhältnismäßig im Sinne des § 140b Abs. 3 PatG ist. Es kann weder festgestellt werden, dass dies - entgegen der Beurteilung des Landgerichts - zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht der Fall war, noch rechtfertigt der zwischenzeitlich eingetretene Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents eine solche Annahme.
9a)
Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, wie sie von den Beklagten offenbar in erster Linie begehrt wird, scheitert bereits daran, dass eine solche gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO nur angeordnet werden könnte, wenn die Vollstreckung der Beklagten nicht nur einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, sondern wenn die Beklagte darüber hinaus auch zur Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage wäre. Derartiges wird von der Beklagten indes weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
b)
Auch für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung besteht keine Veranlassung.
aa)
Das Landgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung damit befasst, ob die Inanspruchnahme der Beklagten auf Rückruf und/oder Vernichtung unverhältnismäßig (§ 140a Abs. 4 PatG) ist und hierzu ausgeführt, dass „Umstände, die einen Rückruf/eine Vernichtung vorliegend unverhältnismäßig im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG erscheinen lassen, […] nicht dargetan“ seien (LGU, S. 59). Die Beklagte legt in ihrem Einstellungsantrag nicht dar, dass sie entgegen dieser Feststellung gleichwohl erstinstanzlich Umstände vorgebracht habe, aufgrund derer das Landgericht im Entscheidungsfall eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 140b Abs. 3 PatG hätte bejahen müssen. Vielmehr trägt sie die im Einstellungsantrag geltend gemachten Umstände offensichtlich erstmalig in der Berufungsinstanz vor, ohne dass dargelegt wird, warum diese als neue Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zulässungsfähig sind. Diese Zulässungsfähigkeit wäre aber Voraussetzung für die Annahme, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Schon aus diesem Grund kann der Einstellungsantrag keinen Erfolg haben.
bb)
Aber selbst unter der Annahme, dass die vorgebrachten Umstände im Berufungsrechtszug berücksichtigungsfähig sind, da es sich entweder um Rechtsausführungen handelt oder um unstreitige Tatsachen, die keine „neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel” i.S.d. § 531 ZPO darstellen (BGH, NJW 2009, 2532, 2533 Rn. 15), vermag die Beklagte mit diesen nicht durchzudringen. Insbesondere hat der hier als solcher unstreitige Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents grundsätzlich keine Auswirkung auf die sich aus § 140a Abs. 1 und 3 PatG ergebenden Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65, 105 - FRAND-Einwand I; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2019 - 2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 Rn. 168 f. - Befestigungszwischenstück; Urt. v. 12.11.2020 - I-15 U 77/14, GRUR-RS 2020, 43243 Rn. 97 - Digitales Buch). Denn der Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents führt nur im Falle der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 140a Abs. 4 PatG zum Wegfall der Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf gem. § 140a Abs. 1 und 3 PatG (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65 - FRAND-Einwand I). Es lässt sich vorliegend aber nicht feststellen, dass die Verneinung einer Unverhältnismäßigkeit durch das Landgericht - auch unter Berücksichtigung der nun vorgetragenen Umstände - evident fehlerhaft ist.
(1)
Die Anordnung des Rückrufs hat ebenso wie die Anordnung der Vernichtung über die Folgenbeseitigung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen (BGH, GRUR 2006, 504 Rn. 52 - Parfümtestkäufe; Senat, Urt. v. 18.03.2021 - I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 - Hubsäule). Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (Senat, Urt. v. 18.03.2021 - I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 m.w.N. - Hubsäule). So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Rückruf- bzw. Vernichtungsinteresse des Patentinhabers und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen (BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518 Rn. 21 - Curapor; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015 - I-15 U 23/14, GRUR-RS 2015, 06710; Urt. v. 18.03.2021 - I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 - Hubsäule). Im Rahmen der Abwägung sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in das Patentrecht, der Umfang des durch den Rückruf bzw. die Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901- Vernichtungsanspruch; GRUR 2006, 504 Rn. 52 - Parfümtestkäufe; Senat, Urt. v. 18.03.2021 - I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 - Hubsäule) und die Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware einzubeziehen. Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung zur Verfügung steht (BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518 Rn. 21 - Curapor; Senat, Urt. v. 18.03.2021 - I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 - Hubsäule).
(2)
Ausgehend von diesem Maßstab erscheint die Entscheidung des Landgerichts, eine Unverhältnismäßigkeit zu verneinen, nicht als evident fehlerhaft.
13Die Beklagte legt schon nicht dar, welcher Schaden ihr durch den Rückruf bzw. die Vernichtung droht. Ein schützenswertes Erhaltungsinteresse der Beklagten als Verletzer ist damit weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus gehen aber auch ihre Angriffe gegen die „Sinnhaftigkeit“ des Rückrufs ins Leere.
14So steht es einem Rückruf und Vernichtungsanspruch weder zwingend entgegen, dass die letzte patentverletzende Angebotshandlung mehr als fünf Jahre zurückliegen soll, wozu sich die Klägerin in zulässiger Weise mit Nichtwissen erklärt, noch, dass die angegriffene Ausführungsform eine geringe Lebensdauer aufweisen soll. Dass es sich bei dem Verletzungsgegenstand um ein Produkt mit begrenzter Nutzungsdauer handelt, rechtfertigt eine Beschränkung des Rückrufanspruchs nicht ohne weiteres (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2020 - I-2 U 31/19, GRUR-RS 2020, 45854 Rn. 62 - Hebeschlinge; BeckOK PatR/Fricke, 35. Ed. 01.02.2025, PatG § 140a Rn. 46). Ebenso stellt allein der Hinweis darauf, dass der patentverletzende Gegenstand bereits seit einiger Zeit nicht mehr vertrieben wird, keinen Grund für eine Beschränkung des Rückrufanspruchs dar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.03.2021 - I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 103 f. - Hubsäule; BeckOK PatR/Fricke, 35. Ed. 01.02.2025, PatG § 140a Rn. 46). Eine Beschränkung des Rückrufanspruchs kommt in derartigen Fällen nur in Betracht, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass sich noch Exemplare der betreffenden Ausgestaltung in den Vertriebswegen befinden (Senat, Urt. v. 18.03.2021 - I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 104 - Hubsäule; BeckOK PatR/Fricke, 35. Ed. 1.2.2025, PatG § 140a Rn. 46). Belastbare Tatsachen, die einen solchen Schluss vorliegend rechtfertigen können, hat die Beklagte indes nicht vorgetragen. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die angegriffene Ausführungsform nur bis B. 2020 von ihr vertrieben wurde, so kann allein hieraus nicht sicher darauf geschlossen werden, dass sich diese nicht mehr bei gewerblichen Abnehmern befindet. Soweit die Beklagte geltend macht, Leuchtmittel würden nicht bevorratet, erscheint dies dem Senat nicht überzeugend. Entsprechendes ist derzeit jedenfalls nicht feststellbar. Auch der Hinweis auf die geringe Lebensdauer von A2-LED-Lampen verfängt nicht. Wie bereits angemerkt, rechtfertigt die Tatsache, dass es sich bei dem Verletzungsgegenstand um ein Erzeugnis mit begrenzter Nutzungsdauer handelt, nicht ohne Weiteres die Annahme, dass im Verhandlungsschlusszeitpunkt keine entsprechenden Gegenstände bei den gewerblichen Abnehmern der Beklagten mehr vorhanden waren. Zum anderen kann allein auf der Grundlage des von der Beklagten vorgelegten Artikels Anlage B 3, der sich allgemein damit befasst, dass LED-Lampen in der Praxis eine geringere Lebensdauer als die angegebenen 15 Jahre aufweisen, nicht unterstellt werden, dass die angegriffene Ausführungsform eine so geringe Lebensdauer aufweist, dass auch unter der Annahme, dass ab B. 2020 kein Vertrieb mehr erfolgte, bei den gewerblichen Abnehmern keine angegriffenen Ausführungsformen mehr vorhanden sind.
15Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der vom Landgericht ausgesprochenen Rückrufverpflichtung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht die Beklagte nicht nur zum Rückruf gegenüber gewerblichen Händlern, sondern gegenüber gewerblichen Abnehmern verurteilt hat. Der in § 140a Abs. 3 PatG normierte Anspruch auf Rückruf der rechtsverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zielt auf Gegenstände ab, die das Unternehmen des Verletzers bereits in patentverletzender Weise verlassen haben und sich in der nachgeordneten Vertriebskette - nicht bereits beim privaten Endverbraucher - befinden. Der Anspruch kommt auch in Betracht, wenn sich die patentverletzenden Erzeugnisse bei einem gewerblichen Endabnehmer befinden. Der verletzende Gegenstand ist nämlich auch bei einem Gewerbetreibenden, der kein Händler ist, sondern der den Gegenstand zu Zwecken der Produktion oder anderweitig im Rahmen seines Geschäftsbetriebs nutzt, „in den Vertriebswegen“ (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2020 - I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 111- Zündkerze; Urt. v. 15.07.2021 - I-15 U 42/20, GRUR-RS 2021, 21416 Rn. 111 f. - Montagegrube; BeckOK PatR/Fricke, 35. Ed. 1.2.2025, PatG § 140a Rn. 50 m.w.N.). Gegenüber solchen gewerblichen Abnehmern hat der Rückruf jedenfalls dann zu erfolgen, soweit eine Veräußerung des patentverletzenden Gegenstandes nicht gänzlich ausgeschlossen ist (Senat, Urt. v. 13.08.2020 - I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 111- Zündkerze; BeckOK PatR/Fricke, 35. Ed. 1.2.2025, PatG § 140a Rn. 50 m.w.N.). Es reicht hierbei aus, wenn es nach den Umständen denkbar ist, dass das patentverletzende Erzeugnis von dem gewerblichen Abnehmer veräußert wird; ein eigener Gebrauchtmarkt für entsprechende Erzeugnisse muss nicht bestehen (Senat, Urt. v. 13.08.2020 - I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 111- Zündkerze; BeckOK PatR/Fricke, 35. Ed. 1.2.2025, PatG § 140a Rn. 50 m.w.N.). Im Streitfall erscheint eine Veräußerung der angegriffenen Erzeugnisse durch gewerbliche Abnehmer nicht ausgeschlossen. Allein die pauschale Behauptung der Beklagten, dass ihre Endkunden die Leuchtmittel selbst verwendeten und nicht weiterveräußerten, wozu sich die Klägerin ebenfalls mit Nichtwissen erklärt, vermag eine solche Weiterveräußerung nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
16Der Rückruf wird auch nicht dadurch „unsinnig“, dass die Klägerin nicht gegen den Hersteller der angegriffenen Ausführungsform vorgeht. Es besteht weder eine Verpflichtung, gegen den Hersteller als Quelle der patentverletzenden Aktivität vorzugehen, noch lässt dies das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rückrufsanspruch entfallen. Eine evidente Fehlerhaftigkeit des landgerichtlichen Urteils liegt auch insoweit nicht vor.
cc)
Die Beklagte vermag auch nicht aufzuzeigen, dass die im angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen (vgl. LGU, S. 59 ff.) zum Verschulden evident fehlerhaft sind. Das Landgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass derjenige, der den Vertrieb aufnimmt, ohne geeignete Untersuchungen anzustellen oder von seinem Zulieferer verlässliche Nachweis - eine allgemeine Haftungsfreistellungsklausel genügt hierfür nicht - präsentiert zu bekommen, schuldhaft handelt (Senat, Urt. v. 08.12.2016 - I-2 U 6/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 98 - Lichtemittierende Vorrichtung). Soweit sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung ausführlich gegen den Verschuldensvorwurf zu Wehr setzt, so hat der Senat diese Frage im Rahmen der beantragten Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund der dort gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend zu beurteilen; dies muss dem weiteren Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.
dd)
Schließlich vermögen auch die Ausführungen der Beklagten zur Anpassung ihrer Verurteilung zum Rückruf dem Einstellungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.
19Auch wenn der Tenor zu I. 4. des landgerichtlichen Urteils ggf. durch ein Berufungsurteil zur Klarstellung dahin zu fassen ist, die im Tenor zu I. des landgerichtlichen unter Ziffer 1. bezeichneten, „in der Zeit vom xx.xx.2019 bis zum xx.xx.2024“ in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urt. des LG Düsseldorf v. 19.11.2024) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, kann hieraus nicht hergeleitet werden, dass der Rückrufausspruch im landgerichtlichen Urteil (nunmehr) offensichtlich unrichtig ist.
20Es ist dem Klageantrag und der stattgebenden Entscheidung bei einer Patentverletzungsklage immanent, dass diese - auch ohne eine ausdrückliche zeitliche Beschränkung bis zum Ablauf der Schutzdauer - auf den höchstens in Betracht kommenden Schutzzeitraum beschränkt sind (vgl. BGH, GRUR 1990, 997, 1001 - Ethofumesat; GRUR 2010, 996 Rn. 15 - Bordako; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 139 Rn. 34). Dies gilt nicht nur für den Unterlassungsausspruch, sondern auch für die Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung sowie für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht (BGH, GRUR 2013, 1269 Rn. 17 - Wundverband; zur Rechnungslegung siehe ferner OLG Düsseldorf. Beschl. v. 20.04.2017 - I-2 W 2/17, BeckRS 2017, 157426 Rn. 7). Ebenso ist dem Rückrufantrag und dem auf diesem beruhenden Urteilstenor immanent, dass er nur bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer in Verkehr gebrachte Erzeugnisse betrifft, und ist auch dem Vernichtungsantrag und dem auf diesem beruhenden Vernichtungsausspruch immanent, dass er nur Erzeugnisse betrifft, die sich spätestens seit dem Tag des Ablaufs der gesetzlichen Schutzdauer des Klagepatents im Besitz oder Eigentum des Beklagten befinden, mithin keine Gegenstände, die erst hiernach in seinen Besitz oder sein Eigentum gelangt sind.
21Hiervon ausgehend ist der Tenor zu Ziff. I.4 auch ohne die von der Beklagten als notwendig erachtete Anpassung dahingehend zu lesen, dass der Rückruf für die in der Zeit vom xx.xx.2019 bis zum xx.xx.2024 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern zu erklären ist.
22Im Falle einer entsprechenden Klarstellung würde sich an der von der Beklagten beanstandeten Tenorierung praktisch nichts ändern. Der Tenor wäre in diesem Fall wie eingangs wiedergegeben zu fassen bzw. zu konkretisieren (vgl. z.B. Senat, Urt. v. 19.12.2019 - I-2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 - Befestigungszwischenstück; Urt. v. 21.09.2023 - I-2 U 128/22, GRUR-RS 2023, 42633 - Küchenwaage). Eine entsprechende Tenorierung entspricht der ständigen Praxis des Senats und hat bisher nie zu Problemen oder Beanstandungen geführt.
23Die Ausführungen der Beklagten dazu, dass der landgerichtliche Tenor sie zu einer irreführenden Handlung verpflichte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Es ist insbesondere zutreffend, dass ein patentverletzender Zustand der angegriffenen Erzeugnisse vom Landgericht festgestellt worden ist. Darauf kann (und muss) die Beklagte in dem Rückrufschreiben wahrheitsgemäß hinweisen. Der Rückrufausspruch schreibt den genauen Wortlaut des Rückrufschreibens nicht im Einzelnen vor, sondern gibt vielmehr nur bestimmte Mindestanforderungen an, denen der Rückruf zwingend zu genügen hat. Der Beklagten bleibt es - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - unbenommen, in geeigneter Form auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Klagepatents hinzuweisen, solange dadurch die Ernstlichkeit des Rückrufs nicht in Frage gestellt wird. Die Beklagte muss die Abnehmer insbesondere ungeachtet eines etwaigen Hinweises auf den zwischenzeitlichen Schutzrechtsablauf unmissverständlich dazu auffordern, die vom Landgericht als patentverletzend eingestuften Erzeugnisse zurückzugeben; die Formulierung darf insoweit im Hinblick auf das Begehren der Beklagten keine Zweifel aufkommen und die Abnehmer nicht im Unklaren lassen. Die Formulierung eines entsprechenden Rückrufschreibens ist Sache der Beklagten.
24ee)
25Soweit die Beklagte in Bezug auf ihre Verurteilung zur Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse pauschal behauptet, es seien keine Leuchtmittel mehr vorhanden, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass ein inländischer Besitz der angegriffenen Ausführungsform im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben war (LGU, S. 59). Dass sie in erster Instanz etwas anderes behauptet hat und diese Feststellung des Landgerichts daher unzutreffend ist, zeigt die Beklagte nicht auf.
3.
Eine Einstellungsanordnung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines außergewöhnlichen, über die normalen Vollstreckungsfolgen hinausgehenden und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu Lasten der Beklagten.
27Die Gefahr eines besonderen Schadens, der deutlich über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht, ist nur zu bejahen, wenn außergewöhnliche, praktisch irreparable Nachteile drohen, wie bei einer drohenden Vernichtung der Existenz des Beklagten durch die Vollstreckung (vgl. BGH, GRUR 2019, 1215 Rn. 8 - Dampfdruckverringerung; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. H Rn. 65).
28Solche außergewöhnliche - über die üblichen Vollstreckungsfolgen hinausgehende - Nachteile hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
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