Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 93/24

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 27.02.2025, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.11.2024 im Hinblick auf den dortigen Tenor zu Ziff. I.4 und I.5 vorläufig bis zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten einzustellen, wird zurückgewiesen.


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