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ZPO § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

Zivilprozessordnung

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

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Endurteil vom Oberlandesgericht München - 9 U 863/25 Bau e
11. November 2025
9 U 863/25 Bau e 11. November 2025
Beschluss vom Landgericht München II - 10 HK O 4143/25
25. Juli 2025
10 HK O 4143/25 25. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 32 U 3422/24e
23. Juli 2025
32 U 3422/24e 23. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 93/24
23. Juni 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 93/24
24. März 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZR 188/24
13. März 2025
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22. Januar 2025
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Schlussurteil vom Landgericht Wuppertal - 14 O 2/24
23. Dezember 2024
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14. August 2024
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