Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZPO § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Zivilprozessordnung

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 W 58/25
12. September 2025
10 W 58/25 12. September 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 Ta 170/25
8. August 2025
9 Ta 170/25 8. August 2025
Beschluss vom Kammergericht (7. Zivilsenat) - 7 U 57/25
5. August 2025
7 U 57/25 5. August 2025
Beschluss vom Landgericht München II - 10 HK O 4143/25
25. Juli 2025
10 HK O 4143/25 25. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 32 U 3422/24e
23. Juli 2025
32 U 3422/24e 23. Juli 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZB 17/25
26. Juni 2025
8 AZB 17/25 26. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 93/24
23. Juni 2025
20 U 93/24 23. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 16/25
12. Juni 2025
10 UF 16/25 12. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZB 42/25
3. Juni 2025
VIII ZB 42/25 3. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 38/24
22. Mai 2025
IX ZB 38/24 22. Mai 2025