None vom Oberlandesgericht Dresden - 22 WF 793/20
Leitsatz: Berücksichtigung von Vermögen nach dem AFBG OLG Dresden, 22. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 17. Dezember 2020, Az.: 22 WF 793/20
Oberlandesgericht Dresden Familiensenat Aktenzeichen: 22 WF 793/20 Amtsgericht Leipzig, 330 F 2677/17 BESCHLUSS In der Familiensache C...... H......, ... - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - gegen M...... H......, ... - Antragsgegner - wegen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe hat der 22. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richter am Oberlandesgericht Dr. S...... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 17.12.2020 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 16. Juli 2020 - 330 F 2677/17 - aufgehoben. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages aus ihrem Vermögen auf die Kosten der Verfahrensführung. I. Sie trägt vor, dass ihr Vermögen nur deshalb den relevanten Freibetrag überschreite, weil sie sich in einer Fortbildungsmaßnahme befinde und Leistungen nach dem Aufstiegsausbildungsförderungsgesetz (AFBG) erhalte, wobei der darlehensweise gewährte Teil dieser Leistungen einen Stand von über 7.000 € erreicht habe. Ohne diese Leistungen
wäre ihr Vermögen negativ. II. Diese Einwendungen greifen durch, denn das aus Leistungen nach dem AFBG stammende Vermögen ist im Fall der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen. Nach § 76 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 4 Satz 1 ZPO hat der Verfahrenskostenhilfe begehrende Beteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit richtet sich nach § 115 Abs. 4 Satz 2 ZPO nach § 90 SGB XII - also den Regeln über die Berücksichtigung von Vermögen im Recht der Grundsicherung. Bei der Anwendung dieser Regelungen hat das Amtsgericht zutreffend erkannt, dass danach Guthaben und Schulden nicht saldiert werden, sondern Schulden vielmehr grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (v.Koppenfels-Spies, in: KassKomm SozR, 6. Aufl. 2019, § 90 SGB XII Rn. 4; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 115 Rn. 54). Etwas anderes gilt nur für fällige Schulden, die auch tatsächlich beglichen werden, was bei der Antragstellerin nicht der Fall ist. Das Amtsgericht ist weiter zutreffend der Auffassung gewesen, dass auch Vermögen, das aus angespartem Einkommen entstanden ist, als Vermögen zu berücksichtigen ist, selbst wenn dies unter Entbehrungen geschehen ist. Auch Vermögen, das aus nicht verbrauchten Sozialleistungen angespart worden ist, ist grundsätzlich einzusetzen, wobei hier gegebenenfalls die Härtefallregelung nach § 90 Abs. 3 SGB XII anzuwenden ist (Lücking, in: Hauck/Noftz, SGB, K § 90 Rn. 10). Das Amtsgericht hat aber nicht erkannt, dass das Vermögen aus den Leistungen nach dem AFBG nach § 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII nicht zu berücksichtigen ist. Nach dieser Vorschrift bleibt Vermögen unberücksichtigt, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage erbracht wird. Auf diese Weise bleiben etwa Teilhabeleistungen nach dem SGB III unberücksichtigt, denn es wäre widersprüchlich, im Rahmen der Sozialhilfe - und damit auch der Verfahrenskostenhilfe - Vermögen als einsatzpflichtig anzusehen, das von anderen öffentlichen Stellen zum Aufbau oder zur Sicherstellung der Lebensgrundlage erbracht worden ist (Ehmann, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl. 2018, SGB XII § 90 Rn. 16). Dem Aufbau einer Lebensgrundlage dienen alle Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, dem Empfänger eine eigene Tätigkeit zu ermöglichen, aus der später sein Lebensunterhalt aufgebracht werden kann (Geiger, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 90 Rn. 38; Giere, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 90 Rn. 34; v.Koppenfels-Spies, a.a.O., SGB XII § 90 Rn. 6; Lücking, a.a.O., K § 90 Rn. 33; Siebel-Huffmann, BeckOK SozR, 1.6.2017, SGB XII § 90 Rn. 8). Diese Zweckbestimmung muss sich aus dem Gesetz, den Förderrichtlinien oder der Bewilligungsentscheidung ergeben (Siebel-Huffmann, a.a.O., SGB XII § 90 Rn. 8). Diese Zweckbestimmung ergibt sich bei dem vorliegenden Darlehen aus § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 AFBG. Danach dient die Förderung der Teilnahme an berufsqualifizierenden Fortbildungsmaßnahmen. Auch soweit die Fördermittel den Lebensunterhalt während der Durchführung der Maßnahme sicherstellen sollen, dienen sie damit dazu, dem Empfänger
künftig eine seinen Lebensunterhalt sichernde Tätigkeit zu ermöglichen. Dem dienen auch weitere Vorschriften des Gesetzes. So endet etwa nach § 7 AFBG die Förderung, wenn der Empfänger die Maßnahme abbricht, hat nach § 9a AFBG der Empfänger seine regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme nachzuweisen und wird dem Empfänger nach § 13b AFBG bei erfolgreich bestandener Fortbildungsprüfung die Hälfte des für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ausgereichten Darlehenssumme erlassen. Das Vermögen ist auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil der Zweck nicht mehr erreicht werden kann (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2009 - L 4 SO 17/08 -, juris Rn. 21), denn da sich die Antragstellerin weiterhin in der Maßnahme befindet, ist der Leistungszweck nicht entfallen und kann weiter erreicht werden. Dr. S......
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Referenzen
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x
- § 90 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 SGB 1x (nicht zugeordnet)
- AFBG § 7 Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung 1x
- AFBG § 9a Regelmäßige Teilnahme; Teilnahmenachweis 1x
- AFBG § 13b Erlass und Stundung 1x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 2x
- § 90 Abs. 3 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- AFBG § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen 1x
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 22 WF 793/20 2x
- 30 F 2677/17 2x (nicht zugeordnet)
- L 4 SO 17/08 1x (nicht zugeordnet)