None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 Ws 10/21

Oberlandesgericht Dresden Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 10/21 Landgericht Chemnitz - StVK Döbeln: DL II StVK 238/19 SMJusDEG: 4514E/44/4-IV3 Seite 1 BESCHLUSS In der Strafvollzugssache des X. Y., geboren am … in …, derzeit in der Justizvollzugsanstalt J1 - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin …, gegen die Justizvollzugsanstalt J2, vertreten durch den Anstaltsleiter - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - beteiligt: Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden wegen Beendigung der Sozialtherapie und Rückverlegung in die JVA J3 hier: Rechtsbeschwerde des Verurteilten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 25.03.2021 beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz vom 28. Oktober 2020 aufgehoben, soweit die Kammer eine Entscheidung unterlassen hat, über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Zurückverlegung in die Justizvollzugsanstalt J3 zu entscheiden. 2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig verworfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, §§ 116 Abs. 1, 119

Seite 2 Abs. 3 StVollzG. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Fortführung des Verfahrens und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 4. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt, §§ 65, 60, 52 GKG. Gründe: I. Der Beschwerdeführer verbüßt nach wie vor eine lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, derzeit in der Justizvollzugsanstalt J1. Er war im Jahre 2017 in Abweichung vom Vollstreckungsplan mit Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörden beider beteiligter Bundesländer aus der Justizvollzugsanstalt J3 (Thüringen) in den Justizvollzug des Freistaates Sachsen verlegt worden zur Aufnahme einer Sozialtherapie in der Justizvollzugsanstalt J2. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 entschied der Leiter der Justizvollzugsanstalt J2, dass a) die Unterbringung des Strafgefangenen in der Sozialtherapeutischen Abteilung beendet und b) er in „die für ihn zuständige Justizvollzugsanstalt J3“ zurückverlegt werde. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05. August 2019. Die angeordnete Rückverlegung verstieße gegen § 94 Abs. 4 SächsStVollzG, da weder ein Missbrauch der Maßnahme noch ein Weisungsverstoß vorgelegen habe und Umstände, die eine Versagung der Maßnahme von Beginn an hätten begründen können, weder nachträglich eingetreten noch bekannt geworden seien. Die zuständige Auswärtige Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz wies diesen Antrag mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 als unbegründet zurück. Die Justizvollzugsanstalt habe nach dem allein maßgeblichen § 17 Abs. 5 SächsStVollzG beurteilungsfehlerfrei die Aussichtslosigkeit der Sozialtherapie festgestellt; die Rückverlegung in den Normalvollzug sei die entsprechende Folge. Gegen diesen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 07. Dezember 2020 zugestellten Beschluss richtet sich Rechtsbeschwerde des Gefangenen vom 03. Januar 2021. Er beanstandet die Nichtanwendung des § 94 SächsStVollzG als fehlerhaft.

Seite 3 Das im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat mit Zuschrift vom 08. Februar 2021 Stellung genommen. Es hält die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG für nicht erfüllt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung zur Beendigung der Sozialtherapie durch die Justizvollzugsanstalt wendet, ist es im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG unzulässig, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Rechtsfehlerfrei hat die Strafvollstreckungskammer die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt am Maßstab des § 17 Abs. 5 SächsStVollzG (als lex specialis gegenüber § 94 SächsStVollzG) überprüft, welcher der Vollzugsanstalt einen justiziablen Beurteilungsspielraum eröffnet. Anhaltspunkte, dass sie berücksichtigungserforderliche Umstände nicht in den Blick genommen habe, sind nicht vorhanden. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde jedoch zulässig und (vorläufig) begründet. Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus war die Rechtsbeschwerde schon zuzulassen, weil die tatsächlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht ausreichend sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG abschließend und umfassend überprüfen zu können (std. Rspr., OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - III-1 Vollz (Ws) 497/14 und OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2013 - III-1 Vollz (Ws) 517/13, jeweils juris). Die Kammer hat ihr Augenmerk ganz offensichtlich allein auf die Beendigung der Sozialtherapie und die daraus resultierende Rückverlegung des Strafgefangenen in den „Normalvollzug“ gelegt. Dabei hat sie jedoch übersehen, dass die vom Antragsteller im Rahmen des § 109 StVollzG angegriffene Verfügung der Justizvollzugsanstalt vom 22. Juli 2019 nicht nur dessen Rückverlegung in den „Normalvollzug“, sondern - darüber hinausgehend - auch seine (Rück-)Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes ausgesprochen hat.

Seite 4 Hierzu verhält sich der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer mit keinem Wort. S. Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts S. Richter am Oberlandesgericht K. Richter am Oberlandesgericht  

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