None vom Oberlandesgericht Dresden - 22 W 169/21
Leitsatz: Zusammenrechnung von Streitwerten nacheinander geltend gemachter Ansprüche im selben Verfahren. OLG Dresden, 22. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 4. August 2021, Az.: 22 W 169/21
2 Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 22 W 169/21 Amtsgericht Meißen, 104 C 361/19 Landgericht Dresden, 8 T 393/20 BESCHLUSS In Sachen F...... T......, ... - Kläger und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt - Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: Rechtsanwalt F...... T......, ... gegen F...... G......, ... - Beklagter und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: Kanzlei F......, ... wegen Beschwerde, § 32 RVG hier: Beschwerde hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J...... Richter am Oberlandesgericht M...... Richter am Oberlandesgericht Dr. S...... ohne mündliche Verhandlung am 04.08.2021 beschlossen: I. Auf die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers - unter deren Zurückweisung im Übrigen - werden der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 15.01.2021, Az.: 8 T 393/20, aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 22.04.2020, Az.: 104 C 361/19, wie folgt abgeändert: „Der Gebührenstreitwert des Verfahrens nach dem GKG wird auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt.“
3 II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens streiten über die Rechtsfrage, wie der Streitwert nach § 39 GKG zu bestimmen ist, wenn wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände während des Rechtsstreits ausgetauscht werden, also nacheinander geltend gemacht werden. Wegen des Sachverhalts wird auf Ziffer I. des Beschlusses des Landgerichts Dresden vom 15.01.2021, Az.: 8 T 393/20, Bezug genommen. Das Amtsgericht Meißen hat - nach Anhörung der Parteien - mit Beschluss vom 22.04.2020 (GA 84) den Streitwert bis zur Umstellung der Klage auf den Wert der Zahlungsklage (4.460,63 EUR), anschließend auf den diesbezüglichen Wert der Anwalts- und Gerichtskosten (§ 1.071,23 EUR) festgesetzt, ohne - wie es der Prozessbevollmächtigte des Klägers zuvor beantragt hatte (GA 76) - die Kosten für die Streitverkündung, die Kosten für die Gegenseite, für fiktive Terminsgebühren und die fiktive Beweisaufnahme anzusetzen. Die hiergegen aus eigenem Recht erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.05.2020 hat das Landgericht mit Beschluss vom 15.01.2021 zurückgewiesen, die weitere Beschwerde aber ausdrücklich zugelassen. In einer umfassend begründeten Entscheidung hat es unter erschöpfender Auswertung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung eine Zusammenrechnung der Streitwerte verneint, da eine gleichzeitige Geltendmachung Voraussetzung der Zusammenrechnung sei (§ 39 GKG). Mit Schriftsatz vom 03.02.2021, auf den wegen der konkreten Begründung Bezug genommen wird, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts die weitere Beschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 29.04.2021 hat der Einzelrichter die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen. II. Die statthafte und zulässige (1.) weitere Beschwerde hat in der Sache lediglich im tenorierten Umfang Erfolg (2.). 1. Die weitere Beschwerde ist kraft Zulassung statthaft (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG). Zwar zitiert das Landgericht im angefochtenen Beschluss diesbezüglich die Vorschrift des § 33 Abs. 6 RVG, obwohl es sich nach seinen zutreffenden vorangegangenen Ausführungen um eine nach § 32 Abs. 2 RVG (i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG) zulässige Eigenbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die gerichtliche Festsetzung der Gerichtsgebühren handelt. Dies ist jedoch unschädlich, da aufgrund der konkreten Zulassungsgründe davon auszugehen ist, dass die weitere Beschwerde der Klärung der Frage zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts nach § 39 GKG dienen sollte, mithin eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG beabsichtigt war.
4 Die weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S., 5, 66 Abs. 2 GKG). Der Beschwerdewert von 200,00 EUR ist überstiegen (§ 66 Abs. 2 GKG, GA 87). Der weiteren Beschwerde fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht (ausschließlich) nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten und mithin nicht das Beschwerdeverfahren zur Bestimmung der Gerichtsgebühren nach § 68 GKG, sondern das Verfahren zur Wertfestsetzung der Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 RVG einschlägig gewesen wäre. Auch wenn sich die Terminsgebühr hier nach dem reduzierten Streitwert nach Klageänderung ergeben dürfte, orientiert sich jedenfalls die Verfahrensgebühr im Sinne des § 32 Abs. 1 RVG nach der Gerichtsgebühr. 2. In der Sache hat die weitere Beschwerde teilweise Erfolg. Der Senat entscheidet die aufgeworfene Rechtsfrage dahingehend, dass auch die Streitwerte nacheinander geltend gemachter Ansprüche im selben Verfahren zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG). Dies ergibt sich aus dem offenen Wortlaut der Vorschrift, der Systematik der kostenrechtlichen Bestimmungen und dem Sinn und Zweck der Zusammenrechnung. Lediglich bei der Wertberechnung waren Abstriche zu machen. a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Damit fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, wonach eine gleichzeitige Geltendmachung der Streitwerte Voraussetzung für eine Zusammenrechnung wäre. Die behauptete Absicht des Gesetzgebers, die bestehende Auslegung nicht zu verändern (so: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2010, Az.: 24 W 9/10, Rn. 24 - juris; auch noch Senat, Beschluss vom 03.02.2017, Az.: 22 W 101/17, dort aber nicht entscheidungserheblich), ist nicht nachzuweisen (OLG München, Beschluss vom 13.12.2016, Az.: 15 U 2407/16, Rn. 11 - juris). Denn auch die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 39 Abs. 1 GKG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Zusammenrechnung in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug, nicht jedoch auf den Passus „in einer Klage“, wie er in § 5 Hs. 1 ZPO enthalten ist. Dort heißt es (BT-Drucks. 15/1971, S. 154): „Die Grundregel, dass in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, ergibt sich derzeit allein durch die Verweisung in § 12 Abs. 1 GKG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung, hier auf § 5 Halbsatz 1 ZPO. Die Regelung soll in das GKG eingestellt werden, weil sie für alle Gerichtsbarkeiten gelten soll.“ b) Die Systematik der kostenrechtlichen Bestimmungen verlangt keine Begrenzung des Wertes, denn maßgeblich für die Wertberechnung ist die einleitende Antragstellung (§ 40 GKG), eine Reduzierung des Gebührenstreitwerts im Laufe des Verfahrens findet grundsätzlich nicht statt. aa)
5 Das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei bei der Auswechslung des Streitgegenstandes beschränkt sich nicht auf die Bescheidung des zuletzt gestellten Antrags (so aber die Gegenauffassung: vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2010, a.a.O., Rn. 24; OLG Dresden, Beschluss vom 29.12.2006, Az.: 5 W 1517/06 - juris). Vielmehr sind die Werte sämtlicher jemals ins Verfahren eingeführter Anträge zu berücksichtigen, wie sich dies bei Klageänderung ergibt (Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl. § 40 Rn. 3; LAG Baden- Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014, Az.: 5 Ta 125/14, Rn. 28, 37; Sächsisches LAG, Beschluss vom 21.10.2016, Az.: 4 Ta 168/16 (5) - jeweils aus juris). bb) Dem Gerichtskostensystem in der heute geltenden Fassung ist eine Reduzierung des (Gebühren-) Streitwerts im Verlauf des Verfahrens fremd. So wird weder bei teilweisen Klagerücknahmen noch bei Teilerledigungserklärungen eine Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren vorgenommen, allenfalls kann sich die Terminsgebühr des Rechtsanwalts nach dem niedrigeren Wert im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richten; diese Gebühr bemisst sich dann jedoch nicht nach dem Gerichtskostengesetz (§ 33 Abs. 1 RVG). Vielmehr wird eine Reduktion der Gerichtskosten durch nachträgliche Änderungen im Verfahren auf der Ebene des Gebührensatzes, nicht auf der des Streitwertes vorgenommen (vgl. die Beispiele bei OLG München, a.a.O., Rn. 15; OLG Rostock, Beschluss vom 08.01.2020, Az.: 4 W 25/19, Rn. 17, 19 - juris). cc) Des Weiteren berücksichtigt die Gegenauffassung nicht, dass es Ausnahmevorschriften (eine andere Bestimmung i.S.d. § 39 Abs. 1 GKG) gegen die Zusammenrechnung für Nebenforderungen (§ 43 GKG) und insbesondere Einschränkungen bei Widerklage und Hilfsaufrechnung gibt (§ 45 GKG), nicht aber in Fällen der Klageänderung wie hier (OLG München, a.a.O., Rn. 14). c) Die teleologische Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift schließlich spricht ebenfalls für eine Zusammenrechnung, denn es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die Zusammenrechnung auf gleichzeitig geltend gemachte Ansprüche zu beschränken. Anders mag dies bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit sein, bei der dies ausdrücklich so geregelt ist (§ 5 Hs. 1 ZPO). Für den Gebührenstreitwert ist ein anderer Zeitpunkt, nämlich der Klageeinreichung, maßgeblich, bei dem nachträgliche Änderungen nicht berücksichtigt werden. Für den Rechtsmittelstreitwert ist dagegen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend, woraus sich auch das Erfordernis der gleichzeitigen Geltendmachung ergibt (vgl. LAG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 34). Die fehlende Zusammenrechnung bei wirtschaftlicher Identität der Streitgegenstände bildet ein ausreichendes Korrektiv (BGH, Beschluss vom 25.11.2003, Az.: VI ZR 418/02, Rn. 5 - juris). Letztlich erschließt sich auch nicht, worin der Unterschied von gleichzeitig geltend gemachten Ansprüchen gegenüber nacheinander geltend gemachten Ansprüchen für die Gerichtskosten liegen soll. d) Zusammenfassend sprechen die überwiegenden Gründe für ein wörtliches Verständnis der Vorschrift. Ein Grund für eine einschränkende Auslegung ist weder aus systematischen, noch aus teleologischen Aspekten ersichtlich.
6 e) Ein Additionsverbot wegen wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände (BGH, a.a.O.) hat das Landgericht verneint. Auf dessen zutreffende Begründung wird verwiesen. f) Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Wertberechnung ist allerdings nur teilweise zutreffend. Denn der mit Klageänderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch umfasst lediglich die Kosten, die wegen der verspätet geleisteten Drittschuldnererklärung (§ 840 Abs. 2 ZPO) bis zur Klageänderung - und erstmaligen Geltendmachung des Schadenersatzanspruches - entstanden sind bzw. entstehen konnten. aa) Dem Kläger stand ein eigenes materielles Recht zu, denn er stützte sich auf den gesetzlich vorgesehenen Schadensersatz für eine verspätet geleistete Drittschuldnererklärung (§ 840 Abs. 2 ZPO; zu Qualifikation des Anspruchs vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1981, Az.: VIII ZR 1/80, BGHZ 79, 275, Rn. 30 - juris). Seinen Antrag hatte er zu Recht umgestellt, da ihm ein anderer Weg zur Erlangung der Kosten nicht zustand, insbesondere nicht über die Prozesskosten nach einer Erledigterklärung (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12, 22). bb) Der Streitgegenstand der Klageänderung erfasst alle Gebühren, die durch dieses Verfahren bis zur Klageänderung verursacht waren, nicht nur diejenigen, die der Kläger verauslagt hat, wie dies das Landgericht annimmt. Zwar sind die entstandenen Schäden Klagegegenstand, doch enthält der Streitwert ausnahmsweise alle entstandenen Verfahrenskosten, um deren Erstattung es geht. Denn diese Kosten wären andernfalls - ohne die Klageänderung - dem Kläger aufzuerlegen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22). Zutreffend legt der Beschwerdeführer insofern die Gebühren der auf Kläger- und Beklagtenseite beteiligten Rechtsanwälte sowie Gerichtsgebühren zugrunde. Denn die zunächst erhobene Drittschuldnerklage war aufgrund der vorangegangenen Drittpfändung von Anfang an unbegründet, so dass der Kläger die Klage verloren bzw. bei Rücknahme der Klage die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt hätte, also auch die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Aufgrund der verspätet geleisteten Drittschuldnererklärung konnte der Kläger daher (sei es) die Erstattung seiner (oder aber die Freistellung von seinen) außergerichtlichen Kosten ebenso verlangen wie die Freistellung von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Klageänderung lediglich entsprechende Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 KV-RVG angefallen sind, (noch) nicht jedoch Terminsgebühren nach Nr. 3104 KV-RVG, zuzüglich der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer. Zu Unrecht dagegen will der Beschwerdeführer darüber hinaus die Kosten einer möglichen Beweisaufnahme sowie die Gebühren des Rechtsanwalts des Streitverkündeten einstellen. Erstere wären als Teil der Prozesskosten des weitergehenden Verfahrens durch die Kostenentscheidung eines abschließenden Urteils über den geänderten Klageantrag zu erfassen (Vorrang des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs: BGH, Urteil vom 22.10.2020, Az.: VII ZR 10/17, Rn. 23 - juris). Die Gebühren des Rechtsanwalts des Streitverkündeten sind schon deshalb nicht einzustellen, weil der Streitverkündete dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist, entsprechende Gebühren daher schon gar nicht angefallen sind.
7 cc) Es ergibt sich mithin folgende Rechnung: - 2 x Rechtsanwaltsgebühren 985,08 EUR 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VVG RVG aus 4.460,93 EUR: 393,90 EUR Postpauschale Nr.7002 VVG RVG: 20,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer Nr. 7008 VVG RVG: 78,64 EUR 492,54 EUR - Gerichtskosten (3 Gebühren aus 4.460,63 EUR à 146,00 EUR) 438,00 EUR Gesamt: 1.423,08 EUR Streitwert der ursprünglichen Klage 4.460,63 EUR Streitwert der geänderten Klage 1.423,08 EUR Gesamtgebührenstreitwert nach dem GKG 5.883,71 EUR III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (§ 68 Abs. 3 GVG). J...... M...... Dr. S......
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 22 W 169/21 1x
- 22 W 169/21 1x (nicht zugeordnet)
- 04 C 361/19 2x (nicht zugeordnet)
- 8 T 393/20 3x (nicht zugeordnet)
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 4x
- § 39 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 3x
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S., 5, 66 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- 22 W 101/17 1x (nicht zugeordnet)
- 15 U 2407/16 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 5 Mehrere Ansprüche 1x
- § 40 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 W 1517/06 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ta 125/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ta 168/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 W 25/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 418/02 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners 2x
- BGHZ 79, 275 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 10/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GVG 1x (nicht zugeordnet)