None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 Ws 99/22
Oberlandesgericht Dresden Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 99/22 Landgericht Leipzig, I StVK 687/21 Staatsanwaltschaft Leipzig, 26 VRs 303 Js 14499/18 GenStA Dresden, 21 Ws 124/22 Seite 1 BESCHLUSS In dem Maßregelvollstreckungsverfahren gegen X., geboren am … in …, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in d. Sächsisches Krankenhaus …, … Verteidiger: Rechtsanwalt … wegen versuchter Brandstiftung hier: Fortdauer der Unterbringung hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 07.04.2022 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Untergebrachten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig vom 22. Februar 2022 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Gründe I. Die Strafvollstreckungskammer hat am 22. Februar 2022 die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen diese Entscheidung, die dem Verteidiger am 28. Februar 2022 zugestellt worden ist, richtet sich die am selben Tag eingegangene sofortige Beschwerde der Untergebrachten. Sie beanstandet, dass ihre vorgeschriebene mündliche Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer nicht erfolgt sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 29.
Seite 2 März 2022 Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat mit Zuschrift vom 1. April 2022 beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 22. Februar 2022 auf die sofortige Beschwerde der Untergebrachten aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. II. Die sofortige Beschwerde hat (zumindest vorläufigen) Erfolg. Wenngleich die Strafvollstreckungskammer ihre Fortdauerentscheidung an sich sorgfältig begründet hat, so leidet der angefochtene Beschluss doch unter einem durchgreifenden Verfahrensmangel, der zu seiner Aufhebung führt. Denn die Strafvollstreckungskammer hat die gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung der Untergebrachten nicht vorgenommen, obwohl Gründe für ein Absehen hiervon nicht vorgelegen haben. Die Strafvollstreckungskammer hat die Untergebrachte - unter Anordnung ihrer Vorführung - zur mündlichen Anhörung am 8. Februar 2022 ins Gerichtsgebäude geladen. Zu diesem Termin ist sie nicht erschienen. Zu den Gründen ihres Ausbleibens hat die erschienene Bezugstherapeutin mitgeteilt, die Unterbrachte habe ihr gegenüber erklärt, sie wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen. Die Bezugstherapeutin hat insoweit der Kammer erläutert, dass es der Untergebrachten derzeit schlecht gehe; diese leide unter akuten Wahnvorstellungen, die sie quälten. Der im Anhörungstermin ebenfalls anwesende Pflichtverteidiger hat ergänzt, dass die Untergebrachte zuletzt ein mit ihm geführtes Telefonat nach wenigen Minuten abgebrochen und ihm erklärt habe, dass sie keine Kraft und Energie mehr habe. Offenbar wegen des aktuellen Gesundheitszustands der Untergebrachten und ihrer Ablehnung der Vorführung hat die Strafvollstreckungskammer deren mündliche Anhörung für entbehrlich gehalten; dabei hat sie die Bedeutung dieser Maßnahme verkannt. Die in § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung dient nicht nur der Gewährung des rechtlichen Gehörs; durch sie soll auch erreicht werden, dass das Gericht den unmittelbaren Kontakt mit der verurteilten Person - erforderlichenfalls auch in der Justizvollzugsanstalt - aufnimmt. Insoweit soll das Gericht sich einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffen (BGHSt 28, 138 ff.; OLG Celle, StV 1988, 259; Bringewat NStZ 1996, 20; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 454 Rdnr. 16). Zwar ist anerkannt, dass über die in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO aufgeführten - hier nicht gegebenen - Gründe hinaus von der
Seite 3 mündlichen Anhörung abgesehen werden kann, wenn die verurteilte Person die Vorführung zu einem bereits anberaumten Anhörungstermin ablehnt (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 454 Rdnr. 30 m.w.N.). Dies kann aber nur dann gelten, wenn die Ablehnung, was grundsätzlich zu vermuten ist, auf freier Willensbestimmung beruht. Ob diese Vermutung auch in Bezug auf eine Person gilt, die nach § 63 StGB untergebracht ist, Bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Strafvollstreckungskammer hat hinreichende Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Verweigerungshaltung der Untergebrachten keine selbstbestimmte Entscheidung zugrunde gelegen hat. Die Untergebrachte zeigt ausweislich der Stellungnahme der Maßregelanstalt vom 19. November 2021 unverändert die Symptome einer akuten paranoiden Schizophrenie, die mit von ihr als quälend empfundenen Leibhalluzinationen und akustische Halluzinationen (Stimmenhören) sowie formalen und inhaltlichen Denkstörungen einhergehen. Logisches und kritisches Denken sei ihr nicht möglich. Sie sei der Überzeugung, merkwürdige Körperbewegungen zu machen und körperliche Entstellungen zu haben. Infolge ihrer Auffassung, dass ihr ein zweiter Kopf wachse, fühle sie sich stark verunsichert und meide daher Gruppensituationen. Die Ausführungen der Bezugstherapeutin im Termin am 8. Februar 2022 zeigen zudem auf, dass eine maßgebliche Verbesserung des Zustands der Untergebrachten auch in der Zwischenzeit (seit 19. November 2021) nicht eingetreten ist. Die Bezugstherapeutin hat insoweit ergänzt, dass die Untergebrachte der Auffassung sei, Menschen in Gegenstände verwandeln zu können, weshalb sie ein schlechtes Gewissen habe. Angesichts des aufgezeigten Krankheitsbildes hat die Kammer nicht von einem selbstbestimmten Verzicht der Untergebrachten ausgehen dürfen. Sie hätte in Vorbereitung ihrer Entscheidung einen neuen Anhörungstermin - erforderlichenfalls in der Maßregelanstalt - bestimmen müssen. III. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. K. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. Richter am Oberlandesgericht W. Richter am Oberlandesgericht
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7. April 2022
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2 Ws 99/22 | 7. April 2022 |
Referenzen
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 Ws 99/22 1x
- I StVK 687/21 1x (nicht zugeordnet)
- 03 Js 14499/18 1x (nicht zugeordnet)
- 21 Ws 124/22 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung 3x
- BGHSt 28, 138 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1988, 259 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1996, 20 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x