None vom Oberlandesgericht Dresden - 14 W 870/21
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 14 W 870/21 Landgericht Leipzig, 05 O 1698/21 Seite 1 BESCHLUSS In Sachen 1. X. GmbH, … vertreten durch die Geschäftsführerin … - Antragstellerin und Antragstellerin - 2. Y. GmbH, … vertreten durch den Geschäftsführer … - Antragstellerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer zu 1 und 2: Rechtsanwalt … gegen Stadt xxx, … vertreten durch den Oberbürgermeister … - Antragsgegnerin und Antragsgegnerin - wegen einstweiliger Verfügung hier: Beschwerde hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B., Richter am Oberlandesgericht Dr. M. und Richter am Oberlandesgericht R. ohne mündliche Verhandlung am 19.04.2022 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26.07.2021, Az. 5 O 1698/21, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert: Der Streitwert wird auf bis zu 320.000 EUR festgesetzt. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Seite 2 Gründe Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG statthafte und im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen ist begründet. Der Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Verfügung ist auf bis zu 320.000 EUR festzusetzen. Wertbestimmend für das Unterlassungsbegehren ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO die Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten zum Zeitpunkt der Antragseinreichung am 21.07.2021 zu besorgen war. Hätte die Antragsgegnerin für die betroffenen acht Schulen den Bezug durch andere Lieferanten und Servicedienstleister bei der Essensversorgung bis zum 01.08.2022 nicht unterlassen, hätten die Antragstellerinnen hierzu nicht nur keinen Gewinn, sondern auch keinen Kostendeckungsbeitrag erzielen können. Der Höhe nach ist dieser drohende Schaden wie folgt zu schätzen: 1. Die Antragstellerinnen haben für das 1. Schulhalbjahr 2020 die Schülerteilnahmen für die betroffenen acht Schulen angegeben (Anlage BF 1) und gelangen an Schultagen auf durchschnittlich 735 Schüler, die am Schulessen teilgenommen haben, und 160 Schülern an Tagen, die in die Ferienzeit fielen. Die Antragsgegnerin stellt demgegenüber auf 655 Schüler an Schultagen und 135 Schüler an Ferientagen ab. Maßgeblich sind indes nicht die tatsächlichen, sondern die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung zu erwartenden Essensteilnahmen. Ferner ist bei der Gestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsgrundlagen – auch bei unzureichenden Parteiangaben – eine Schätzung möglich (vgl. § 3 Halbs. 2 ZPO, §§ 63, 64 GKG; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Oktober 2015 – I-32 SA 49/15 – juris Rn. 20; Toussaint in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Kostenrecht, Stand Dezember 2019, § 48 GKG Rn. 45; Jäckel in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, a.a.O., § 64 GKG Rn. 1; Wöstmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 3 Rn. 15a). Hiervon macht der Senat Gebrauch und schätzt angesichts der zeitnahen, detaillierten und nicht nur punktuellen Aufgliederung auf jede einzelne Schule (Anlage BF 1) die teilnehmende Schülerzahl auf 700 an Schultagen und 150 Schüler an Ferientagen. Den durchschnittlichen Preis pro Schüler setzten die Antragstellerinnen bei 3,70 EUR, die Antragsgegnerin bei 3,40 EUR an. Als Mittelwert kann 3,50 EUR geschätzt werden, weil auch Milch, andere Getränke und Obst zu berücksichtigen sind. Bei 186 Schultagen ergibt dies einen Umsatz von 448.350 EUR und 32.833,50 EUR bei 59 Ferientagen, d.h. insgesamt 481.183,50 EUR.
Seite 3 2. Abzuziehen ist hiervon die Umsatzsteuer von 7 %, so dass ein Nettoumsatz von 449.704,20 EUR verbleibt. Vom Erlös sind ferner die variablen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb abzuziehen. Der Umfang des Essenseinsatzes (Materialeinsatzes) wird von den Antragstellerinnen mit 0,80 EUR und von der Antragsgegnerin mit 1,22 EUR pro Tag als Bruttobetrag angesetzt. Der Senat schätzt den Einsatz einschließlich Energiekosten auf 1,00 EUR netto pro Portion, so dass sich bei 139.050 Portionen ein Abzug von 139.050 EUR ergibt. An Lohnkosten, die auf die fragliche Produktion entfallen, lassen sich unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen 20.000 EUR abziehen (ab Februar 2022, acht Mitarbeiter, 420 EUR Monatsgehalt). Damit ergibt sich insgesamt ein Deckungsbeitrag von 290.654,20 EUR. Maßgeblich ist damit der folgende Gebührensprung bei 320.000 EUR. 3. Nicht abzugsfähig sind dagegen die "fixen" (oder Gemein-) Kosten, die mit der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft, mit der Unterhaltung der Be- und Vertriebsanlagen sowie mit der Betriebsführung und der Verwaltung zusammenhängen (BGHZ 107, 67). Nur dem Gesamtbetrieb in diesem Sinne zuzuordnen sind die Betriebs- und Investitionskosten, Mieten und zeitabhängige Abschreibungen für Anlagevermögen, aber auch Lohnkosten, die auf den Gesamtbetrieb bezogen sind (Geschäftsführergehälter, Verwaltungskosten; BGH GRUR 2007, 431, 434 – Steckverbindergehäuse). Zu ihren eigenen Gemeinkosten hätten die Antragstellerinnen einen Deckungsbeitrag nicht erwirtschaften können. Vom Gewinn darf deshalb kein Gemeinkostenanteil abgezogen werden. 4. Ein Abzug wegen einer nur vorläufigen Regelung war nicht angezeigt. Besteht bei Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerseite die berechtigte Erwartung, dass das einstweilige Verfügungsverfahren wie ein Hauptsacheverfahren zu einer abschließenden Regelung der Streitigkeit führt, wird der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem der Hauptsache entsprechen (OLG Köln MDR 1995, 1140). Hier begehrten die Antragstellerinnen das Verbot nur bis zum 01.08.2022. Im Anschluss an das am 21.07.2021 eingeleitete Eilverfahren wäre einem endgültigen Verbotsausspruch im Wege eines Hauptsacheverfahrens aller Voraussicht nach wegen Zeitablaufs kein Regelungsgehalt mehr zugekommen. Gewichtige Anhaltspunkte sprachen deshalb dafür, dass das Verfügungsverfahren eine als endgültig akzeptierte Regelung herbeiführen werde. Damit war von Anfang an klar,
Seite 4 dass bei diesem engen zeitlichen Rahmen die Entscheidung im Eilverfahren faktisch endgültig sein würde. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil nach § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof generell nicht stattfindet. Dr. B. Dr. M. R.
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- §§ 63, 64 GKG; OLG 2x (nicht zugeordnet)
- 32 SA 49/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 107, 67 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR 2007, 431, 434 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 1995, 1140 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 S. 5 GKG 1x (nicht zugeordnet)