None vom Oberlandesgericht Dresden - 1 Reha Ws 17/22
Oberlandesgericht Dresden Rehabilitierungssenat Aktenzeichen: 1 Reha Ws 17/22 Landgericht Leipzig BSRH 4/22 Seite 1 BESCHLUSS In der Rehabilitierungssache des X. , geboren am … in …, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft … - Betroffener, Antragsteller und Beschwerdeführer - hat der Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen des Oberlandesgerichts Dresden am 09.01.2023 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 03. März 2022 aufgehoben. 2. Die Anordnung der Heimerziehung wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit sie die Einweisung bzw. Unterbringung des Betroffenen in den Jugendwerkhof „xxx“ in O1 ab dem 07. Dezember 1979 zur Folge hatte. 3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 07. Dezember 1979 bis 04. Juni 1980 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. 4. Der weitergehende Antrag des Betroffenen wird zurückgewiesen. 5. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. 6. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Seite 2 G r ü n d e : I. Durch Verfügung des Referatsleiters der Jugendhilfe vom 20. November 1978, welche mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises O2 vom 23. Januar 1979 bestätigt worden ist, wurde im Hinblick auf den Antragsteller die Heimerziehung angeordnet, was zu seiner Unterbringung in einem Durchgangsheim in O2 vom 17. Dezember 1978 bis 27. Februar 1979 und anschließend im Jugendwerkhof „xxx“ in O1 vom 28. Februar 1979 bis 10. Juli 1979 führte. Unmittelbar im Anschluss befand sich der Antragsteller zunächst in Untersuchungshaft und sodann in Strafhaft im Jugendhaus O3 bis zum 05. Dezember 1979 und wurde sodann von dort aus in den Jugendwerkhof „xxx“ in O1 entlassen, wo er schließlich vom 07. Dezember 1979 bis zum 04. Juni 1980 untergebracht war. Mit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 30. Januar 2013 (BSRH 242/12) wurde der Antrag des Betroffenen die durch Beschluss des Rates des Kreises O2 - Jugendhilfeausschuss - angeordnete Heimerziehung für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen seitens des Antragstellers gerichtete Beschwerde wurde durch Senatsbeschluss vom 24. April 2013 (1 Reha Ws 27/13) als unbegründet verworfen. Mit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 29. April 2014 (BSRH 91/14) wurde ein weiterer Antrag des Antragstellers mit der Begründung, es handele sich um einen unzulässigen Wiederholungsantrag, als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Senatsbeschluss vom 25. September 2014 (1 Reha Ws 23/14) als unbegründet verworfen. Ein anschließender Wiederaufnahmeantrag des Betroffenen vom 16. November 2017 wurde mit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 28. März 2018 (BSRH 86/18 und BSRH 87/18) als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wurde mit Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 (1 Reha Ws 22/18) als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2021 hat der Betroffene nunmehr einen „Antrag Wiederaufnahme des Verfahrens StPO 359 Nr.5 in Verbindung mit StrRehaG § 10 Abs.3“ beim Landgericht Leipzig eingereicht und zur Begründung unter anderem Folgendes ausgeführt: „Laut dem aufgefundenem Dokument wird bestätigt, das der Grund meiner Rechtsstaatswidrigen Inhaftierung, eine nicht abgeschlossene Umerziehung (die nun gemäß des neu gefassten § 10 Abs. 3 StrRehaG) die Grundlage gebildet hatte. Ich beantrage, das Verfahren ... nun gemäß § 359 Nr. 5 StPO erneut, wegen dem nun Bekanntwerden neuer Tatsachen, umgehend erneut wiederaufzunehmen“. Dem Antrag war ein Schreiben des Jugendwerkhofes „xxx“ in O1 vom 10. Dezember 1979 beigefügt, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Das Landgericht Leipzig hat den Antrag des Betroffenen als Wiederholungsantrag nach § 1
Seite 3 Abs. 6 StrRehaG ausgelegt und diesen mit Beschluss vom 03. März 2022 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Betroffene mit Schreiben vom 25. März 2022, welches am 30. März 2022 beim Landgericht Leipzig eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 12. April 2022, 27. Juli 2022 und 01. Oktober 2022 im Einzelnen begründet. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die vorgenannten Schreiben verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 03. März 2022 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässig erhobene Beschwerde hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der seitens des Betroffenen gestellte „Antrag Wiederaufnahme des Verfahrens“ ist vom Landgericht trotz seiner Bezeichnung zu Recht als Wiederholungsantrag im Sinne von § 1 Abs. 6 StrRehaG ausgelegt worden. Denn der Betroffene hat in seinem Schreiben vom 31. Dezember 2021 den Antrag mit der im November 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG begründet, so dass das Landgericht den Antrag entsprechend des damit verfolgten Rechtsschutzzieles beanstandungsfrei als Wiederholungsantrag nach § 1 Abs. 6 StrRehaG gewertet hat. Dies beschwert den Antragsteller entgegen seiner Auffassung in der Beschwerdebegründung auch nicht, sondern verhilft ihm allein zu dem Ziel, sein Begehren unter Berücksichtigung der Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG nochmals umfassend zu prüfen, zumal bei der umfassenden Prüfung auch das mit dem Antrag von ihm in Kopie vorgelegte Schreiben des Jugendwerkhofes vom 10. Dezember 1979 zu berücksichtigen ist. Dagegen wäre bei der Wertung des Schreibens des Betroffenen als Wiederaufnahmeantrag zum einen keine umfassende Prüfung, sondern nur eine solche im Hinblick auf die Zeit seiner Unterbringung im Jugendwerkhof ab dem 07. Dezember 1979 in Betracht gekommen. Denn allein auf diesen Zeitpunkt wäre ein etwaiger Wiederaufnahmeantrag unter Vorlage des Schreibens vom 10. Dezember 1979 bezogen gewesen, da das Schreiben des Jugendwerkhofes für die zeitlich vorausgegangene Heimeinweisung im Jahr 1978 ersichtlich keine Bedeutung haben kann. Zum anderen wäre
Seite 4 ein etwaiger Wiederaufnahmeantrag mangels Erheblichkeit der neuen Tatsachen bzw. des neuen Beweismittels (§§ 359 Nr. 5, 360 StPO) aber auch unzulässig gewesen. Denn maßgeblich für die Prüfung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme sind allein die Einweisungsentscheidungen der Jugendhilfeorgane und nicht die aus Sicht des Jugendwerkhofes für eine Einweisung des Betroffenen sprechenden Gründe. Im Übrigen war die sich aus dem Schreiben des Jugendwerkhofes ergebende Tatsache, dass eine Verfügung oder ein Beschluss der Jugendhilfeorgane zur Einweisung des Betroffenen im Dezember 1979 nicht vorlag, bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. September 2014 - Az. 1 RehaWs 23/14) und vermochte - unter der damals geltenden Rechtslage - nach der Rechtsauffassung des Senates die Rehabilitierung des Betroffenen nicht zu begründen, so dass die damalige Entscheidung bei Berücksichtigung des nunmehr vorgelegten Schreibens des Jugendwerkhofes nicht anders ausgefallen wäre (vgl. dazu Meyer-Gossner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 368 Rz. 9 m.w.N.). 2. Die durch einen Jugendhilfeausschuss erfolgte Unterbringung in einem Kinderheim bzw. Spezialkinderheim ist grundsätzlich eine im Sinne des § 2 StrRehaG rehabilitierungsfähige Entscheidung über die Anordnung von Freiheitsentzug. Die Tatsache, dass Freiheitsentziehung stattgefunden hat, führt aber nur dann zu einer strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn - wie § 2 StrRehaG vorschreibt - auch die sonstigen Voraussetzungen dafür gemäß § 1 StrRehaG gegeben sind. Dies bedeutet, dass Beschlüsse eines Jugendhilfeausschusses nur dann für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben sind, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat, ihr sachfremde Erwägungen zugrunde lagen oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zum zugrunde liegenden Einweisungsgrund standen (ständige Rechtsprechung; vgl. auch BGH, NJW 2015, 1702 ff. m.w.N.). Die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Prüfung muss ergeben, dass die konkrete Einweisung sachfremden Zwecken gedient hat (vgl. nur KG, NJ 2007, 424, m.w.N.), wobei nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes allein die jeweiligen behördlichen Entscheidungen einer Überprüfung unterliegen. Nur auf deren Rechtsstaatswidrigkeit kommt es an, so dass lediglich die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung maßgeblich für die Rehabilitierungsentscheidung sind, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung im Heim (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16. Juli 2018, Az.: 22 Ws Reha 16/17 - juris). Nach der durch das 6. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR eingefügten Vorschrift des § 10 Abs. 3 StrRehaG wird jedoch vermutet, dass die Anordnung der Heimerziehung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise
Seite 5 Umerziehung erfolgte, stattfand. Auf den Fall der Einweisung in ein Normalkinderheim ist die Regelung dagegen nicht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 08. Juni 2020, Az.: 1 Reha Ws 48/19). Hier verbleibt es vielmehr bei der bisherigen Gesetzeslage, wonach zumindest Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass die damalige Unterbringung im Heim auf politischen oder sonst rechtsstaatswidrigen Erwägungen beruhte und verbleibende Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen insoweit zu Lasten des Betroffenen gehen (vgl. BVerfG, VIZ 2000, 376 f.; KG, VIZ 1994, 258 f.). Unter Berücksichtigung vorgenannter Maßstäbe ist die Anordnung der Heimerziehung soweit sie zur Unterbringung des Antragstellers im Jugendwerkhof „xxx“ in O1 in der Zeit vom 07. Dezember 1979 bis 04. Juni 1980 geführt hat, aufgrund der - insoweit nicht widerlegten - Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG als rechtsstaatswidrig anzusehen. Im Übrigen war der Antrag jedoch abzulehnen. a) Die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Durchgangsheim in O2 und sodann im Jugendwerkhof „xxx“ in O1 in der Zeit vom 17. Dezember 1978 bis 10. Juli 1979 beruhte zur Überzeugung des Senates weder auf politischen noch auf sonst rechtsstaatswidrigen Erwägungen, sondern erfolgte ausschließlich aus erzieherischen Gründen, so dass die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG widerlegt ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Spezialheime der Jugendhilfe (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. DDR 1965, 368) in der DDR - anders als sogenannte Normalheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren - der „Umerziehung“ schwer erziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwer erziehbarer Kinder dienten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Dezember 2014, Az.: 3 BvR 429/11 - juris). Die Widerlegung der Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG, die lediglich bei einer Unterbringung in Spezialheimen oder damit vergleichbaren Einrichtungen - wie Durchgangsheimen - Anwendung findet (vgl. KG, Beschluss vom 08. September 2021, Az. 7 Ws 6 - 7/21 Reha - juris), setzt insoweit Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern darüber hinaus gehen (vgl. KG, Beschluss vom 05. August 2021, Az.: 7 Ws 22 - 27/21 Reha - juris). Die Vermutung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG kann auch aufgrund von festzustellenden Fürsorgeerwägungen widerlegt sein. Dazu bedarf es jedoch konkreter Geschehnisse, die die Unterbringung in einem Spezialkinderheim oder in einer vergleichbaren Einrichtung anstelle einer Unterbringung im Normalkinderheim rechtfertigen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. Januar 2022, Az.: 22 Ws Reha 19/21 - juris).
Seite 6 Zwar ist die beigezogene Akte der Jugendhilfe nicht vollständig. Jedoch ergeben sich aus der Verfügung des Referatsleiters der Jugendhilfe vom 20. November 1978 (Bl. 11 ff. d. Akte BSRH 91/14) sowie dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises O2 vom 23. Januar 1979 (Bl. 13 ff. d. Akte BSRH 91/14) und aus den Strafakten des Kreisgerichtes Leipzig-Land (Az.: 1-12-79 / 1308 S 20/79) sowie der Strafvollzugsakte der Justizvollzugsanstalt O4 zweifelsfrei die für die damalige Einweisungsentscheidung maßgeblichen Umstände. Daraus folgt, dass der Betroffene in der Zeit vor der Heimeinweisung neben „Arbeitsbummelei“ insbesondere durch die Begehung erheblicher Straftaten aufgefallen ist. So ist in der Verfügung des Referatsleiters der Jugendhilfe vom 20. November 1978 u. a. Folgendes ausgeführt: „Er begann danach eine Teilausbildung als Schäfer in der KAP O5. Aufgrund massiver Verhaltensschwierigkeiten wurde dieses Lehrverhältnis im Oktober 1978 zur Auflösung gebracht. X. bereitet seit Beginn der Schulzeit Erziehungsschwierigkeiten. Diese äußern sich in Disziplinlosigkeit, Schulbummelei und derzeit Arbeitsbummelei. Die Ursachen für das Fehlverhalten des Jugendlichen sind in erster Linie in einer ständigen Überforderungssituation zu suchen. Er konnte den Anforderungen einer POS nicht gerecht werden, Erfolgserlebnisse hatte er dadurch nicht zu verzeichnen. Gegenwärtig entzieht sich X. jeder erzieherischen Einflussnahme. Obwohl die Mutter und deren Ehemann sehr bemüht waren, erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken und dabei sehr viel Geduld zeigten, stehen sie der jetzt entstandenen Situation ratlos gegenüber. Um eine weitere Fehlentwicklung des Jugendlichen zu vermeiden, war vorstehende Verfügung zu treffen“. In dem die Verfügung bestätigenden Beschluss vom 23. Januar 1979 heißt es zudem u. a.: „Trotz intensiver Bemühungen der Mutter und der Organe der Jugendhilfe ist es nicht gelungen X. in den Arbeitsprozess so einzuordnen, dass er seinen Verpflichtungen nachkam. Es kam vielmehr zu dauernden Entweichungen, Arbeitsbummelei und schließlich zu Diebstahlshandlungen“. Mit Urteil des Kreisgerichts Leipzig-Land vom 12. Februar 1979 (Bl. 68 ff. der Strafakte) wurde der Betroffene sodann wegen unbefugter Benutzung eines Fahrzeuges (Tatzeit 15. Oktober 1978) und wegen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums (Tatzeit Ende Oktober/Anfang November 1978 - Gesamtwert des Diebesgutes 2.650 Mark/DDR) auf Bewährung verurteilt und ihm für den Fall, dass er seiner Pflicht zur Bewährung schuldhaft nicht nachkommt, eine Freiheitsstrafe von acht Monaten angedroht. In dem vorgenannten Urteil wurde u.a. festgestellt: „Er hat bis 1977 acht Jahre die Schule besucht und hat den Abschluss der 6. Klasse erreicht. Die Ursachen liegen in einer ungenügenden Lernhaltung sowie das er die Schule bummelte. Er begann dann am 01.09.1977 eine Lehre im VEG O5. Auch hier bereitete er Schwierigkeiten, so dass Ende August 1978 die Lehre abgebrochen wurde. Bemühungen seiner Mutter, ihn in Arbeit zu bringen, hatten nur die Konsequenz, dass er etwa Anfang November 1978 einen Tag im VEB O6 gearbeitet hat. Er ist ansonsten seit Ende August 1978 keinerlei geregelten Arbeit mehr nachgegangen, hat sich auch zum Teil umhergetrieben, wie zum Beispiel in O7, wo er von der Volkspolizei gestellt wurde. Aufgrund dieser gesamten Verhaltensweise wurde
Seite 7 zwischenzeitlich von der Jugendhilfe auch seine Einweisung in einen Jugendwerkhof beschlossen und zur Vorbereitung dieser Einweisung befindet er sich gegenwärtig im Durchgangsheim in O2. Nach einer vorliegenden Mitteilung wird er nunmehr bis Ende diesen Monats in einen Jugendwerkhof nach O1 überführt. ... In dieser bisher festgestellten Lebensweise des Angeklagten sind trotz seines noch jungen Alters auch die Ursachen seines strafbaren Tuns zu suchen. Er lehnt auch offensichtlich jede gesellschaftliche Disziplin ab.“ In der Strafzumessung wurde sodann Folgendes ausgeführt: „Das Gericht hatte deshalb gemäß § 66 StGB zu prüfen, ... ob er schuldfähig ist. Dies ist im Ergebnis der Hauptverhandlung zu bejahen, auch wenn festzustellen ist, dass er einen erheblichen Bildungsrückstand hat und dies auch offensichtlich auf seine Persönlichkeitsentwicklung sich ausgewirkt hat. Er war aber in der Lage und soweit ist er in der Persönlichkeit altersgerecht entwickelt, zu erkennen, dass er fremdes Eigentum nicht schädigen kann und darf, konnte somit von seinem Tatverhalten Abstand nehmen, so dass seine Schuldfähigkeit zu bejahen ist. ... Obwohl er noch sehr jung ist, liegen die Ursachen bei ihm, bereits in einer lang währenden Fehlentwicklung, so dass bei ihm bereits ausgeprägt eine Nichtachtung fremden Eigentums sowie Nichtachtung der gesellschaftlichen Disziplin festzustellen ist. Das geht bald sogar soweit, dass man seine Verhaltensweise als asoziale Lebensweise einschätzen muss und wenn das Gericht unter Beachtung der vorgenannten Umstände sowie der Schwere seiner Tat von einer Freiheitsstrafe abgesehen hat und sich den Anträgen des Vertreters der Staatsanwaltschaft sowie des Jugendbeistandes angeschlossen hat, dann nur deshalb, weil der Angeklagte bisher gerichtlich nicht vorbestraft wurde, er mit 15 Jahren noch sehr jung ist und auch in der Zwischenzeit durch die Jugendhilfe bereits Maßnahmen eingeleitet wurden, die mit konsequenten eigenen Anstrengungen des Angeklagten erreichen lassen, dass er nicht wieder straffällig wird.“ In einer dem Urteil vorangegangenen, gegenüber dem Volkspolizeikreisamt (VPKA) erfolgten Erklärung des Referatsleiters der Jugendhilfe vom 04. Januar 1979 (Bl. 44 der Strafakte) wurde unter anderem Folgendes festgehalten: „X. verließ 1977 die POS nach acht Schuljahren mit Abschluss der 6. Klasse. Er begann danach eine Teilausbildung als Schäfer in der KAP O5. Aufgrund massiver Fehlverhaltensweisen wurde dieses Lehrverhältnis im Oktober 1978 gelöst und X. auch aus dem Lehrlingswohnheim des Betriebes in den Haushalt der Mutter entlassen. X. hat bereits seit Beginn seiner Schulzeit Erziehungsschwierigkeiten bereitet, die in Disziplinlosigkeit und Schulbummelei ausarten. Wir schätzen ein, dass sich X. offensichtlich ständig in einer Überforderungssituation befand. Durch mangelnde Leistungen hat er nie Erfolgserlebnisse, die sich bis zum Abschluss der Schule fortsetzten und schließlich auch die Ursache für das Nichtbestehen der Lehre waren. Ernsthafte Bemühungen der Mutter und darüber hinaus des Referates Jugendhilfe konnten nicht verhindern, daß X. auch nach Vermittlung in eine neue Arbeitsstelle erneut die Arbeit bummelte und sich ständig vom Elternhaus entfernte. Er wurde am 01.11.78 im VEB O6 eingestellt. Aufgrund dieser Gesamtsituation wurde seitens des Referates Jugendhilfe mit Verfügung vom 20.11.78 die Heimerziehung angeordnet und Antrag auf Unterbringung im Jugendwerkhof gestellt. Leider steht uns noch kein Platz zur
Seite 8 Verfügung. Erneute Auffälligkeiten und tätliche Auseinandersetzungen mit dem Stiefvater führten schließlich dazu, daß X. am 18.12.1978 im Durchgangsheim O2 untergebracht werden musste.“ Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände, insbesondere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, aufgrund derer das Kreisgericht wegen der bereits eingeleiteten Unterbringung des Betroffenen in einem Jugendwerkhof von der Verhängung einer (unbedingten) Freiheitsstrafe abgesehen hat, ist die Vermutungsregelung des § 10 Abs.3 StrRehaG widerlegt und stellt sich die Einweisungsentscheidung, soweit sie zur Heimunterbringung des Betroffenen in der Zeit vom 17. Dezember 1978 bis 10. Juli 1979 geführt hat, nicht als rechtsstaatswidrig dar. b) Die dem Senat vorliegenden Akten lassen jedoch keine abschließende Beurteilung zu, welche konkreten Umstände zur Fortsetzung der Unterbringung des Antragstellers im Jugendwerkhof „xxx“ in O1 in der Zeit vom 07. Dezember 1979 bis 04. Juni 1980 geführt haben. Dies führt unter Berücksichtigung der damit nicht widerlegten Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG - anders als nach alter Rechtslage, wonach Zweifel zu Lasten des Antragstellers gingen - dazu, dass der Betroffene insoweit zu rehabilitieren ist. So war der Betroffene zwar mit Urteil des Kreisgerichts Wittenberg vom 20. August 1979 wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums und mehrfacher, teils als Mittäter und teils als Alleintäter begangener unbefugter Benutzung von Kraftfahrzeugen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, wobei er die dem Urteil zugrunde liegenden Straftaten im Juni 1979 begangen hatte. Die verhängte Strafe hatte er jedoch bis zum 5. Dezember 1979 im Jugendhaus O3 verbüßt, wobei er aufgrund einer Amnestie durch Beschluss des Staatsrates der DDR vom 24. September 1979 aus der Haft entlassen worden ist. Welche konkreten Umstände nach Verbüßung der Haftstrafe zu einer weiteren Unterbringung des Betroffenen im Jugendwerkhof geführt haben, lässt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen jedoch nicht abschließend entnehmen. Vielmehr heißt es in einem Schreiben des Jugendhauses O3 vom 12. Oktober 1979 wie folgt: „In der berufspraktischen Arbeit zeigt X. einen guten Einsatz und ist gewillt, die geforderten Leistungen zu bringen. Die Leistungen in der theoretischen Ausbildung sind befriedigend. Die Verwerflichkeit seiner Straftat hat er eingesehen. Im Einführungsgespräch brachte er zum Ausdruck, dass seine strafbaren Handlungen nicht notwendig waren. Es ist aber nicht auszuschließen, daß X. erneut wegen unbefugter Benutzung von Kfz straffällig wird, denn sein Drang nach einem Kfz ist auch durch seine Strafen gebrochen worden. X. hat sich sehr schnell in das SG-Kollektiv eingefügt. Er ist ruhig und hat begonnen, sich Gedanken über sein zukünftiges Leben zu machen .... In brieflicher Verbindung steht er mit seiner Mutter. Die Einflussnahme der Mutter auf X. ist positiv, nach der Entlassung kehrt er zu seiner Mutter nach O8 .... zurück. Arbeiten möchte der Jgdl. im VEB Bau … O2 als Maurerlehrling oder Maurerhelfer.“ In dem Antwortschreiben einer pädagogischen Mitarbeiterin der Jugendhilfe
Seite 9 des Rates des Kreises O2 vom 16. November 1979 an das Jugendhaus O3 heißt es dagegen u.a.: „Nach Rücksprache mit den Eheleuten X. und dem Aufnahmeheim der Jugendhilfe wird der Jugendliche in den Jugendwerkhof O1 wieder eingegliedert. Eine Entlassung in den Haushalt der erziehungsberechtigten Mutter ist aus zahlreichen Gründe nicht möglich: 1. erscheint die Zeit für eine positive Veränderung im Verhalten des Jugendlichen von der Zeit der Heimeinweisung bis zur Haftentlassung zu kurz; 2. sieht sich die Mutter aus gesundheitlichen Gründen außerstande den erhöhten Anforderungen, die mit der Aufnahme von X. verbunden wären, gerecht zu werden. Im Interesse einer positiven Entwicklung ist deshalb die Rückführung in den Jugendwerkhof erforderlich. Sowohl der Jugendwerkhof als auch das Aufnahmeheim der Jugendhilfe wurden davon in Kenntnis gesetzt“. Ob bzw. wie im Einzelnen durch die zuständigen Jugendhilfeorgane die Fortsetzung der Heimunterbringung begründet worden ist, geht aus den vom Senat beigezogenen Unterlagen jedoch nicht hervor. Eine konkrete Begründung ergibt sich insoweit aber auch nicht aus dem wiedergegebenen Schreiben der pädagogischen Mitarbeiterin der Jugendhilfe vom 16. November 1979, zumal diese lediglich auf den zeitlichen Aspekt für eine nachhaltige Verhaltensänderung des Betroffenen hinweist, ohne sich aber mit der zugleich erfolgten positiven Beschreibung des Verhaltens des Betroffenen durch das Jugendhaus auseinanderzusetzen und die darüber hinaus lediglich auf nicht näher dargestellte gesundheitliche Beschwerden der Mutter des Betroffenen verweist, die aber für eine Unterbringung des Betroffenen im Jugendwerkhof nicht entscheidend sein konnten. Vor dem dargestellten Hintergrund ist die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG daher bezogen auf die Heimunterbringung des Betroffenen im vorgenannten Zeitraum nicht als widerlegt anzusehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 StrRehaG. G. Richter am Oberlandesgericht H. Richterin am Oberlandesgericht W. Richterin am Oberlandesgericht
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- § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG 2x (nicht zugeordnet)
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