Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (Senat für Rehabilitierungssachen) - 1 Ws (Reh) 91/23

Orientierungssatz

1. Eine Verurteilung wegen asozialen Verhaltens nach § 249 Abs 1 StGB DDR ist dann als mit wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar anzusehen, wenn durch eine bloße Nichtarbeit nicht zugleich andere Strafvorschriften erfüllt oder aber die Allgemeinheit bzw. Dritte in ihren Rechten - allerdings nicht in unerheblichem Maße - verletzt worden sind. Ein Überschreiten dieser Erheblichkeitsgrenze kann bei einem Mietrückstand von zwei Monaten und rückständiger Miete in Höhe von 40 Euro sicher nicht als gegeben angenommen werden.(Rn.6) (Rn.11)

2. Kommt noch hinzu, dass für den Betroffenen Fehlzeiten von nur 27 Tagen in vier Monaten festgestellt worden sind und er seinen Lebensunterhalt selbst durch den Verkauf persönlicher Sachen und der Verrichtung von Renovierungsarbeiten bestritten hat, ist davon auszugehen, dass eher eine Disziplinierung aus gesellschaftspolitischen Gründen im Vordergrund der Strafverfolgung stand.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend LG Halle (Saale), 16. Dezember 2022, 12 Reh 71/22

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Halle, Kammer für Rehabilitierungssachen - vom 16. Dezember 2022 - 12 Reh 71/22 wird aufgehoben,

2. Der Haftbefehl des Kreisgerichts Naumburg vom 11. Januar 1982 (Az. S 245/81), das Urteil des Kreisgerichts Naumburg vom 11. Januar 1982 (Aktenzeichen: S 245/81131-263/81) und der die Vollstreckung der Strafe anordnenden Beschluss des Kreisgerichts Naumburg vom 1. April 1982 werden für rechtsstaatswidrig erklärt.

3. Die Dauer des zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzuges wird auf die Zeit vom 9. Dezember 1981 bis 11. Januar 1982 und vom 5. August 1982 bis 1. März 1983 festgestellt.

4. Es wird festgestellt, dass dem Betroffenen ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen dem Grunde nach zusteht (§ 6 Abs. 1 StrRehaG).

5. Sich aus der Entscheidung ergebende Ansprüche können bei dem:

Landesverwaltungsamt

Referat Vorsorgerecht

Soziales Entschädigungsrecht

Hauptfürsorgestelle

Maxim-Gorki-Straße 7

06114 Halle (Saale)

geltend gemacht werden.

6. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, der Betroffene erhält seine notwendigen Auslagen erstattet.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das Landgericht es abgelehnt, das Urteil des Kreisgerichts gegen den Betroffenen wegen asozialen Verhaltens gemäß § 249 Abs. 1 StGB der DDR für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben.

2

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Betroffenen vom 11. Januar 2023. Eine Begründung der Beschwerde ist durch Schriftsatz vom 13. März 2023 erfolgt.

II.

3

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift ausgeführt:

5

„Der mithin zulässigen Beschwerde dürfte der Erfolg nicht zu versagen sein.

6

Die Kammer ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senates aber auch mit der Rechtsprechung der anderen im Gebiet der „neuen“ Länder tätigen Obergerichte, dass eine Verurteilung nach § 249 StGB - DDR im besonderen Maße Anlass zur Prüfung des konkreten Tatvorwurfes gibt, da eine bloße Nichtarbeit, ohne sonstige Straftaten zu begehen oder die Allgemeinheit bzw. Dritte - allerdings nicht in unerheblichem Maße - zur Last fallen, gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäß Art. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen das aus Art. 12 GG folgende negative Freiheitsrecht verstößt und als mit wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar anzusehen ist (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.03.2007 - 1 Ws - Reha 7/07 -, juris, Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 10.10.2014 - 2 Ws (Reh) 23/14 -, juris). Daraus folgt, dass eine Verurteilung nach § 249 StGB DDR dann nicht rechtsstaatswidrig ist, wenn durch die Nichtarbeit zugleich andere Strafvorschriften erfüllt oder aber Dritte oder die Allgemeinheit in ihren Rechten in nicht unerheblichem Maße verletzt wurde (vgl. OLG Jena a.a.O.).

7

Entgegen dem angefochtenen Beschluss führt nach hiesiger Ansicht die notwendige Einzelfallprüfung vorliegend zur Annahme der Rechtsstaatswidrigkeit der Verurteilung.

8

Im Wesentlichen stützt die Kammer ihren Beschluss auf die im Urteil festgestellten Mietschulden i.H.v. 40 € für die Monate Oktober und November 1981.

9

Dabei käme es auf die Höhe der Mietschulden nicht an.

10

Diese schematische Betrachtungsweise vermag nicht zu überzeugen.

11

Zum einen ist der Mietrückstand von 2 Monaten per se als relativ geringfügig anzusehen und erfüllt nicht das Kriterium, das Dritte oder die Allgemeinheit in ihren Rechten in nicht unerheblichem Maße verletzt werden.

12

Des weiteren handelt es sich bei den im Urteil festgestellten Fehlzeiten um einmal 27 Tage und dem Zeitraum vom 28.09.-09.12.1981 um einen relativ geringfügigen Zeitraum vom insgesamt knapp 4 Monaten.

13

Hinzukommt, dass der Antragsteller nach den Feststellungen des Urteils keine weiteren Schulden hatte und ausweislich des Protokolls der mündlichen Hauptverhandlung nach seinen eigenen Angaben über ein Barvermögen vom 300 Mark verfügte (Bl. 54 d. Beiakte). Diese Einlassung ist dem Antragsteller zumindest in der Hauptverhandlung auch nicht widerlegt worden.

14

Auch der Umstand, dass der Betroffene nach den Feststellungen des Urteils freiwillige Zahlungen von 5-20 Mark seitens der Großmutter erhielt und seinen sonstigen Lebensunterhalt durch Verkauf persönlicher Sachen und von der Verrichtung von Renovierungsarbeiten bei einzelnen Bürgern bestritt, vermag eine  wesentliche Beeinträchtigung Dritter oder der Allgemeinheit nicht zu begründen. Gemessen an dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab ist mithin davon auszugehen, dass aus dem gesamten Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich ist, dass eine Disziplinierung aus gesellschaftspolitischen Gründen im Vordergrund der Strafverfolgung des Antragstellers stand.

15

Nach der Generalklausel des § 1 Abs. 1 StrRehaG ist das Urteil deshalb aufzuheben. Gleiches gilt für die Vollstreckungsanordnung, weshalb der insgesamt erlittene Freiheitsentzug als zu Unrecht erlitten festzustellen ist.“

16

Dem schließt sich der Senat an. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 und Abs. 2 StrRehaG. Der Anspruch auf Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen folgt aus § 6 Abs. 1 StrRehaG.


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