Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (12. Zivilsenat) - 12 Wx 19/23
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) – Grundbuchamt – vom 21. März 2023, soweit er hinsichtlich des Grundbuchs von H. Blatt ... 10 ergangen ist, und die Kostenrechnung vom 17. Januar 2023 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, eine Kostenrechnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erlassen.
Gründe
I.
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Mit notarieller Urkunde vom 23. September 2022 der Notarin J. O. in M. gründeten die Eheleute N. mit ihren drei Kindern die Beteiligte zu 1). Die Eheleute N. brachten zusätzlich insgesamt 14 in Halle (Saale) gelegene Eigentumswohnungen in die neu gegründete Beteiligte zu 1) ein, Anlage II zur notariellen Urkunde vom 23. September 2022. Die Vereinbarung zur Einbringung von Eigentumswohnungen enthielt zugleich den Antrag, etwaig eingetragene Belastungen in den Abteilungen II und III der jeweiligen Grundbücher vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Löschungsunterlagen löschen zu lassen, § 2 Ziffer 5 der Anlage II, sowie die beurkundeten Eintragungen vorzunehmen.
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Mit Antrag gemäß § 15 Abs. 2 GBO vom 23. November 2022, bei Gericht eingegangen am 10. Januar 2023, reichte die Notarin zum hiesigen Grundbuchblatt eine beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde vom 23. September 2022 sowie die weiter erforderlichen Unterlagen für die Eigentumsumschreibung sowie die Bewilligung der Löschung der eingetragenen Belastungen für das dort näher bezeichnete Eigentum ein. Sie verwies auf den ebenso am selben Tag gestellten Antrag hinsichtlich des Blatt ... 19 des Grundbuches von Halle.
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Das Amtsgericht Halle (Saale) – Grundbuchamt – nahm die beantragten Eintragungen vor und erstellte mit Datum vom 17. Januar 2023 eine Kostenrechnung, welche auf insgesamt 442,80 Euro valutiert und von einem Gegenstandswert von 93.938,68 Euro ausgeht. Gegenstand des Kostenansatzes waren eine 1,0 Gebühr für die Eigentumsumschreibung, eine 0,3 Gebühr für die Pfandfreigabe und eine 0,5 Gebühr für die Löschung des Grundpfandrechtes.
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Gegen diesen Kostenansatz – und die weiteren 13 Kostenrechnungen zu den Grundbuchblättern 24419, 28174, 2410, 27410, 23361, 19277, 14814, 24417, 28173, 15788, 27642, 27532, 27408 und 15786 – erhob die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 6. Februar 2023 Erinnerung. Als Begründung führte sie aus, dass es sich um eine kostenrechtlich privilegierte Eintragung im Sinne der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 zum GNotKG handele und nur eine Gebühr aus den zusammengerechneten Gegenstandswerten hätte erhoben werden dürfen.
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Die Beteiligte zu 2) ist der Erinnerung entgegengetreten. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Amtsgericht Halle (Saale) – Grundbuchrechtspflegerin – zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat die Erinnerung mit Beschluss vom 21. März 2023 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwar alle Anträge am selben Tag eingegangen seien, die betroffenen Grundbücher alle bei demselben Gericht geführt würden und dieselbe Eigentümerin habe eingetragen werden sollen. Allerdings seien 14 verschiedene Anträge eingegangen. Für die Kostenprivilegierung wäre es erforderlich gewesen, die Eintragungsanträge in einem Dokument zu stellen. Die Notarin habe indes 14 unterschiedliche Anträge im Sinne des § 13 Abs. 1 GBO gestellt, weshalb die Privilegierung entfalle. Bei dem „Dokument“ im Sinne der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 zum GNotKG handele es sich um den Eintragungsantrag und nicht um die notarielle Urkunde.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde vom 11. April 2023 mit der Begründung, dass sämtliche materiellen Erklärungen in der notariellen Urkunde enthalten seien und deshalb von einem Eintragungsantrag in demselben Dokument auszugehen sei.
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Der Beschwerde hat das Amtsgericht Halle (Saale) – Grundbuchamt – mit Beschluss vom 19. April 2023 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es auf den Beschluss vom 21. März 2023 verwiesen.
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Die nach §§ 79, § 81 Abs. 3 und 5 Sätze 1 und 4 GNotKG, § 10 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin hat in der Sache Erfolg, wobei das Gericht gemäß § 81 Abs. 6 GNotKG über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet.
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Das Amtsgericht Halle (Saale) – Grundbuchamt – hat zu Unrecht den Gegenstandswert von 93.938,68 Euro für die Eigentumsumschreibung, die Pfandfreigabe und die Löschung des Grundpfandrechtes zugrunde gelegt.
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Es hätte die Gebühr gemäß Nr. 14110 KV GNotKG aller am 10. Januar 2023 eingegangen Anträge auf Eigentumsumschreibung der Beschwerdeführerin nur einmal aus dem zusammengerechneten Wert sämtlicher betroffener Grundstücke erheben dürfen und nicht – wie geschehen – 14 getrennte Kostenansätze vornehmen dürfen.
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Gemäß Vorbemerkung Ziffer 1.4 der Anlage 1 zum GNotKG wird die Gebühr dann aus den zusammengerechneten Werten der Grundstücke einmal erhoben, wenn derselbe Eigentümer bei mehreren Grundstücken über die das Grundbuch bei demselben Amtsgericht geführt wird eingetragen werden soll, die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt eingegangen sind.
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Hier sind die Eintragungsanträge im Sinne der Vorbemerkung in demselben Dokument enthalten, nämlich der notariellen Urkunde vom 23. September 2022. Zwar hat die Notarin mit Schreiben jeweils vom 23. November 2022, eingegangen am 10. Januar 2023, insgesamt 14 ähnlich lautende Schreiben an das Amtsgericht Halle (Saale) – Grundbuchamt – übersandt und jeweils gemäß § 15 GBO einen Eintragungsantrag bezüglich eines konkret bezifferten Blattes des Grundbuches gestellt, weshalb dies allein zugrunde gelegt kein Eintragungsantrag in demselben Dokument darstellt. Allerdings sind die eigenen Eintragungsanträge der Gesellschafter der Beteiligten zu 1) unter § 2 Ziffer 2, 4 und 5 der Anlage II zum notariellen Vertrag zu berücksichtigen, die sich gesammelt auf alle 14 Eigentumsumschreibungen beziehen und in demselben Dokument enthalten sind.
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Diese Eintragungsanträge der Gesellschafter sind maßgeblich, auch wenn die Notarin jeweils auch ausdrücklich einen eigenen Eintragungsantrag gestellt hat. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei Anträgen sowohl der Beteiligten in der notariellen Urkunde als auch des Notars gemäß § 15 Abs. 2 GBO zwei Anträge vorliegen (OLG Hamm, Beschluss vom 1. März 1988, 15 W 336/86, OLGZ 1988, 260 (261); Demharter, a. a. O., § 31 Rn. 9). Hier hat die Notarin sogar ausdrücklich Bezug auf die eigenen Eintragungsanträge der Erschienenen genommen, indem sie § 2 Ziffer 2 der Anlage II des notariellen Vertrages in Bezug genommen hat. Die eigenen Anträge der Beteiligten sind als selbstständig gestellt zu berücksichtigen. Dass diese in demselben Dokument gestellt sind, liegt auf der Hand.
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Unklarheiten ergeben sich nicht daraus, dass sich Notarin in unterschiedlichen Anschreiben auf unterschiedliche Ziffern des § 2 der Anlage II zum notariellen Vertrag bezieht. Die insgesamt in der gemeinsamen Urkunde enthaltenen Anträge der Beteiligten sind umfassend und erschöpfend zu berücksichtigen.
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Dabei ergibt sich aus der Gesetzesbegründung auch nicht, dass „dasselbe Dokument“ im Sinne der Vorbemerkung Ziffer 1.4 der Anlage 1 zum GNotKG nicht auch die notarielle Urkunde selbst sein kann. Im Gegenteil, in der BT-Drs. 18/04201 heißt es, dass „durch die umfassende Formulierung „Dokument“ […] nicht nur Eintragungsanträge in notariellen Urkunden erfasst [werden]“. Daraus ist zu schließen, dass jedenfalls Eintragungsanträge in notariellen Urkunden erfasst werden sollen, der Anwendungsbereich der Kostenprivilegierung darüber hinaus ausgedehnt werden soll. Es soll den Notaren auch die Möglichkeit eröffnet werden, gemäß § 15 Abs. 2 GBO mit einem Eintragungsantrag in einem Dokument vorzugehen, wenn die Eintragungsbewilligungen tatsächlich in mehreren Urkunden enthalten sind (vgl. Korintenberg/Wilsch, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 1.4 Rn. 55). Dabei ist sich die Kommentierung – soweit ersichtlich – einig, dass „das Dokument“ die Urkunde selbst oder auch ein Vorlageschreiben, z. B. des Notars gemäß § 15 Abs. 2 GBO, sein kann (Korintenberg/Wilsch, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 1.4 Rn. 55; BeckOK KostR/Uhl, 41. Ed. 1.4.2023, GNotKG § 69 Rn. 7; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Gutfried, 4. Aufl. 2021, GNotKG KV Vorb. 1.4 KV Rn. 21; Toussaint/Kawell, 53. Aufl. 2023, GNotKG § 69 Rn. 4).
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Soweit in der Kommentierung eine Antragszusammenfassung durch den Notar angemahnt wird, wie das Amtsgericht an sich zutreffend ausgeführt hat, führt dies nicht dazu, dass in derselben Urkunde enthaltene eigene Anträge der Beteiligten zu 1) unberücksichtigt bleiben können.
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Soweit neben der Eigentumsumschreibung auch die Pfandfreigabe und die Löschung eines Grundpfandrechtes beantragt war, vgl. insoweit auch § 2 Ziffer 5 der Anlage II des notariellen Vertrages, gelten vorstehende Grundsätze gemäß Vorbemerkung Ziffer 1.4 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 1 zum GNotKG entsprechend.
III.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 81 Abs. 8 GNotKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- GBO § 15 5x
- GBO § 13 1x
- FamFG § 10 Bevollmächtigte 1x
- GNotKG § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 2x
- 15 W 336/86 1x (nicht zugeordnet)