GBO § 13

Grundbuchordnung

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 W 26/21 (Wx)
18. Januar 2022
19 W 26/21 (Wx) 18. Januar 2022
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 Wx 51/20
12. Oktober 2021
2 Wx 51/20 12. Oktober 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 106/21
31. Mai 2021
34 Wx 106/21 31. Mai 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 463/19
16. Juli 2020
34 Wx 463/19 16. Juli 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 357/17
10. Februar 2020
34 Wx 357/17 10. Februar 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 468/19
20. Dezember 2019
34 Wx 468/19 20. Dezember 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 255/19
23. Mai 2019
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (18. Zivilsenat) - 18 W 42/18
27. August 2018
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 12 Wx 49/17
1. März 2018
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 12 Wx 39/17
21. Februar 2018
12 Wx 39/17 21. Februar 2018