Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (12. Zivilsenat) - 12 Wx 2/23
Orientierungssatz
1. Die Vertretungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in ihrer jüngsten Fassung vom 4. Oktober 2021 (VertrOBVI) erstreckt sich auf alle Handlungen gemäß § 1 der VertrOBVI‚ soweit sie zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben gehören. Insofern erstreckt sich die Vertretung auch auf rechtserhebliche Handlungen im Zusammenhang mit Verträgen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der VertrOBVI und schließt die Befugnis, Untervollmachten zu erteilen, nicht aus.(Rn.8)
2. Die Befugnis der vertretungsberechtigten Gesellschaft Die Autobahn GmbH des Bundes in Berlin Untervollmachten an Dritte zu erteilen, folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz. Danach kann sich die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, soweit sie nicht die Aufgabe selbst gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 InfrGG auf Dritte überträgt. Wegen dieser Einschränkung ist es nur verboten, die ihr übertragene Aufgabe global auf Dritte zu übertragen. Mit allen Tätigkeiten zur Erledigung der einzelnen Aufgabe können demgegenüber Dritte betraut werden, was nicht nur die Übernahme von Aufträgen durch Dritte umfasst, sondern auch rechtsgeschäftliches Handeln, wie z.B. der Erwerb von Grundstücken mit dem Zweck zum Bau von Autobahnen.(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5) wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) - Grundbuchamt - vom 20. Oktober 2022 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den am 6. Oktober 2022 gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.
Gründe
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Die Beteiligten zu 1) und 2) sind als Eigentümer des im Grundbuch von ... Blatt 248 verzeichneten Flurstücks X eingetragen.
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Die gemäß § 15 GBO bevollmächtigte Notarin M. hat mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 3) unter Vorlage einer Negativbescheinigung über gesetzliche Vorkaufsrechte und einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung und unter Bezug auf die bereits zuvor vorgelegte Ausfertigung ihrer Urkunde vom 17. März 2022 beantragt. Mit dieser Urkunde hatten die Beteiligten zu 1) und 2) und K. B. als vollmachtlose Vertreterin für die Beteiligte zu 3), laut Rubrum der Urkunde, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, vertreten durch die Beteiligte zu 4), vertreten durch die Beteiligte zu 5), einen Kaufvertrag mit Auflassung über das o.g. Flurstück beurkundet. Zudem sind eine Genehmigung der Beteiligten zu 3), diese vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dieses vertreten durch die Beteiligte zu 4), diese vertreten durch die Beteiligte zu 5) und für diese handelnd gemäß Untervollmacht T. B. schon eingereicht gewesen. Gleiches gilt für eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung der T. B. durch die Beteiligte zu 5) vom 22. März 2010 erteilten Vollmacht sowie für eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung der der Beteiligten zu 5) durch die Beteiligte zu 4) erteilten Vollmacht.
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Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2022 die Beteiligte zu 5) unter Fristsetzung von zwei Monaten zur Behebung darauf hingewiesen, dass der Eigentumsumschreibung Hindernisse entgegenstünden. Die von der vollmachtlosen Vertreterin abgegebenen Erklärungen bedürften noch der Nachgenehmigung der Erwerberin bzw. eines ausreichend vertretungsberechtigten Bevollmächtigten gemäß der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in ihrer jüngsten Fassung vom 4. Oktober 2021 (im Folgenden VertrOBVI). Die vorgelegte Genehmigung vom 27. April 2022 sei nicht ausreichend, da die Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 4) nicht berechtige, Untervollmachten an Dritte zu erteilen. Überdies bedürfe es einer weiteren Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie eines weiteren Negativattests.
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Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 5) mit ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2022 gewandt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angesprochenen Unterlagen bereits bei der Grundakte vorlägen. Hinsichtlich der Vertretung sei es so, dass sich die Berechtigung der Beteiligten zu 4), der Beteiligten zu 5) Untervollmacht zu erteilen, aus der VertrOBVI in Verbindung mit dem Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (im Folgenden InfrGG) ergebe. Die Beteiligte zu 4) dürfe sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 hat die Beteiligte zu 5) klargestellt, dass ihre Einlassungen als Rechtsbehelf im Sinne des § 71 GBO auszulegen seien. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Aufgabe selbst nicht in Rede stehe.
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Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Januar 2023 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zum Vollzug der Auflassung bestehe weiterhin und allein noch das Eintragungshindernis der ordnungsgemäßen Vertretung der Beteiligten zu 3).
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Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Grundbuchamts des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 20. Oktober 2022 hat auch in der Sache Erfolg.
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Der beantragten Umschreibung des Eigentums von den Beteiligten zu 1) und 2) auf die Beteiligte zu 3) steht nicht das - nach entsprechender Teilabhilfe durch das Grundbuchamt im Übrigen - noch verfahrensgegenständliche Hindernis im Sinne des § 18 GBO entgegen, dass die Beteiligte zu 3) bei ihrer Nachgenehmigung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei.
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Zweifellos ist nicht nur das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemäß § 2 Nr. 1 der VertrOBVI zur Vertretung der Beteiligten zu 3) berufen, sondern gemäß § 2 Nr. 15 der VertrOBVI auch die Beteiligte zu 4). Gemäß 9 3 Abs. 2 Satz 5 der VertrOBVI erstreckt sich die Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 4) auf alle Handlungen gemäß § 1 der VertrOBVI‚ soweit sie zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben gehören. Insofern erstreckt sich die Vertretung der Beteiligten zu 3) durch die Beteiligte zu 4) auch auf rechtserhebliche Handlungen im Zusammenhang mit Verträgen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der VertrOBVI.
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Dabei ist die Beteiligte zu 4) nicht nur selbst bevollmächtigt, sondern auch befugt, Untervollmachten zu erteilen. Diese Befugnis folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 1 InfrGG. Denn hiernach kann sich die Beteiligte zu 4) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, soweit sie nicht die Aufgabe selbst gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 InfrGG auf Dritte überträgt. Wegen dieser Einschränkung ist es der Beteiligten zu 4) nur verboten, die ihr übertragene Aufgabe global auf Dritte zu übertragen. Mit allen Tätigkeiten zur Erledigung der einzelnen Aufgabe können demgegenüber Dritte betraut werden, was nicht nur die Übernahme von Aufträgen durch Dritte umfasst, sondern auch rechtsgeschäftliches Handeln für die Beteiligte zu 4). Insofern wird die Einbeziehung Privater zur Aufgabenerfüllung (etwa durch die DEGES [also gerade die Beteiligte zu 5] zutreffend weiter für zulässig erachtet (z. B. Mielke/Pache/Verheyen, in: Koch/Hofmann/Reese, Umweltrecht, 5. Aufl., § 14 Rdn. 105). Zu den Aufgaben der Beteiligten zu 4) gehört es auch, für die Beteiligte zu 3) Grundstücke zum Bau von Autobahnen zu erwerben. Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts umfasst die Befugnis der Beteiligten zu 4), sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter zu bedienen, auch die Berechtigung, Dritten Untervollmacht zu erteilen, damit diese die konkreten Erwerbsvorgänge über Grundstücke im Zusammenhang mit dem Bau von Autobahnen ausführen. Der VertrOBVI ist keine Regelung zu entnehmen, die es der Beteiligten zu 4) abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 InfrGG verböte, Untervollmachten zu erteilen. Der Senat folgt dem Grundbuchamt auch nicht darin, dass aus dem Umstand, dass § 7 der VertrOBVI die Untervertretung durch Rechtsanwälte zulasse, geschlossen werden müsse, dass weitere Befugnisse zur Erteilung von Untervollmachten ausgeschlossen seien. Aus § 7 der VertrOBVI ist dies nicht zu folgern, regelt diese Vorschrift doch vielmehr nur, unter welchen Umständen Rechtsanwälte bei außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten beauftragt werden dürfen.
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Die Beteiligte zu 4) hat, erklärt durch M. R., wiederum der Beteiligten zu 5) wirksam Vollmacht erteilt. Eine beglaubigte Abschrift der notariell beurkundeten Vollmacht vom 11. Januar 2021 ist vorgelegt, wobei diese Vollmacht auch der Beteiligten zu 5) die Befugnis verleiht, ihrerseits Untervollmachten zu erteilen. M. R. ist, was mittels beglaubigter Abschrift der notariell beurkundeten Vollmacht vom 14. Dezember 2020 belegt ist, durch die für die Beteiligte zu 4) vertretungsberechtigten S.K., A.Z. und G.D. bevollmächtigt.
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Die Beteiligte zu 5) hat mittels notariell beurkundeter Erklärung ihrer Geschäftsführer D.K und B.B. vom 22. März 2010, die in beglaubigter Abschrift vorliegt, wiederum T.B. Vollmacht erteilt, die, notariell beglaubigt, den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag am 27. April 2022 nachgenehmigt hat.
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Eine Kostenentscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG, daher auch keine Wertfestsetzung (Kramer, in: BeckOK GBO, Stand 28. April 2023, Rdn. 47 zu § 77 GBO). Für eine Kostenerstattungsanordnung zugunsten des Beschwerdeführers auf der Grundlage von § 5 81 ff. FamFG bestand kein Anlass. Die Staatskasse kommt in Grundbuchsachen grundsätzlich nicht als Beteiligte in Betracht, der bei erfolgreicher Beschwerde die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer auferlegt werden könnten (Demharter, GBO, 32. Aufl., Rdn. 33 zu § 77 GBO). Anlass, die Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO zuzulassen, besteht nicht.
Zitiert von
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