None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1372/23

Leitsatz: 1. Der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung fällt nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Versicherer und einem von diesem beauftragten Gutachter. 2. Dies gilt auch für Minderjährige, die als Versicherte in den Unfallversicherungsvertrag einbezogen sind. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 23. Oktober 2023, Az.: 4 U 1372/23

Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1372/23 Landgericht Chemnitz, 5 O 1619/21 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit R...... S......, ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D......, ... gegen Chirurgische Gemeinschaftspraxis Dipl. Med. S...... B......, Dr. med. U...... S......, ... - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K......, ... wegen Schadensersatz hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht Z...... und Richterin am Oberlandesgericht P...... ohne mündliche Verhandlung am 23.10.2023 beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. 3. Der auf Dienstag, den 07.11.2023 bestimmte Verhandlungstermin wird aufgehoben. 4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Verfahren auf 51.875,00 EUR festzusetzen.

Gründe: I. Der Kläger als versicherte Person nimmt die Beklagte, die im Auftrag der von seiner Mutter gehaltenen Unfallversicherung ein orthopädisches Gutachten erstellt hat, auf Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Begutachtung in Anspruch. Er behauptet, bei richtiger Gutachtenerstellung wäre seine Unfallversicherung zur Leistung verpflichtet gewesen, da innerhalb unverjährter Frist eine Nachbegutachtung erfolgt und diese zu einer höheren Invaliditätsfeststellung geführt hätte. Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen einer Haftung unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten lägen nicht vor. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, zu deren Begründung er die Ansicht vertritt, die Voraussetzungen eines Anspruchs aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, im Einzelnen seien das Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises und Schutzbedürftigkeit des Dritten, seien gegeben. Er als versicherte Person komme typischerweise mit der geschuldeten Leistung in Berührung. Ein rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien des Gutachtervertrages, ihn, den Kläger, in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen, folge daraus, dass für die Beklagte erkennbar gewesen sei, dass der Versicherer seine Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Nachbegutachtung gegenüber dem Kläger im Rahmen der Regulierungsentscheidung verwenden werde. Ein Interesse des Gläubigers an dem Schutz des Dritten bestehe unter Beachtung der Besonderheiten des Versicherungsverhältnisses im vorliegenden Fall, insbesondere unter Beachtung des Alters des Klägers zum Zeitpunkt der Begutachtung, auch weil die Unfallversicherung die Möglichkeit der Nachbegutachtung innerhalb bestimmter Fristen in ihre Versicherungsbedingungen aufgenommen habe. Da die Beklagte gewusst habe, dass ihr Gutachten auch für den Kläger und für die Feststellung seines Invaliditätsgrades bestimmt gewesen sei, sei Erkennbarkeit gegeben. Schließlich könne der Kläger als lediglich mitversicherte Person keine eigenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, was das Landgericht verkannt habe. Es komme daher auf die Richtigkeit der Begutachtung zum Gesundheitszustand und zur Invalidität des Klägers an, so dass darüber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben sei. Er beantragt, Unter Abänderung des am 13.07.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Chemnitz, Geschäftszeichen: 5 O 1619/21, die Beklagte zu verurteilen, a) an den Kläger EUR 51.875,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 08.07.2021 zu zahlen. b) den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von EUR 51.875 zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin in Höhe eines Betrages in Höhe von EUR 2.964,77 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und streitstandes wird auf den Akteninhalt und die angefochtene Entscheidung ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint. 1. Vertragliche Ansprüche bestehen nicht, weil weder die Mutter des Klägers als Versicherungsnehmerin noch der Kläger als versicherte Person einen Vertrag mit der Beklagten über die Durchführung der Untersuchung zum Nachweis des Vorliegens der den Versicherungsfall aus der Unfallversicherung auslösenden Verletzung geschlossen hat. Vielmehr hat der Unfallversicherer unstreitig von seinem, üblicherweise mit Vereinbarung der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen bestehenden Recht Gebrauch gemacht, Ärzte auf eigene Kosten mit der Untersuchung des Versicherungsnehmers zu beauftragen, wobei hier konkret den Kläger als versicherte Person die Obliegenheit trifft, an der Untersuchung mitzuwirken. Das Vertragsverhältnis bestand mithin nicht zwischen dem Kläger bzw. seiner Mutter und der Beklagten, sondern zwischen dem Unfallversicherer und der Beklagten. 2. Ohne Erfolg macht die Berufung weiterhin geltend, dass eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht käme. Denn der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung fällt nicht in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses zwischen dem Versicherer und dem von diesem beauftragten Gutachter. Zwar kommt nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Haftung von Berufsgruppen in Betracht, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, wenn deren Vertragsleistungen von vornherein erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt sind und nach dem Willen des Auftraggebers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein sollen, die nicht nur für das Innenverhältnis bestimmt sind. Diese Voraussetzungen können grundsätzlich auch bei einem von einem Arzt für eine Versicherung erstatteten Gutachten oder einer der Versicherung erteilten Auskunft vorliegen. Da jedoch keine generelle Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Versicherten bei der Einholung von Gutachten zur Vorbereitung der eigenen Regulierungsentscheidung besteht, scheidet die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte bei Einholung eines Versicherungsgutachtens insbesondere dann aus, wenn sie wie hier bei einer Unfallversicherung erfolgt, bei der es sich um eine allein auf eine Geldleistung gerichteten Versicherung handelt (so BGH, Urteil

vom 17.09.2002, Az.: X ZR 237/01, Rn. 13-15, - juris; zur Gutachtenerstellung für einen Unfallversicherer auch: OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.08.2010, Az.: 4 U 105/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 7 U 74/18 –, Rn. 27 - 28, juris). Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine solche Pflicht allenfalls dann bestehen, wenn dem Auftraggeber des Gutachtens gegenüber dem davon betroffenen Dritten eine Personensorge- oder Fürsorgepflicht obliegt, wie sie etwa dann denkbar ist, wenn diese - wie möglicherweise bei einer Krankenversicherung - wesentliche Lebensgrundlagen des Versicherten berühren, dessen Leben und Gesundheit von der Eintrittsbereitschaft des Versicherers für eine Behandlung abhängen können (BGH, a.a.O.; vgl. auch Staudinger/Klumpp (2020) BGB § 328, Rn. 273 m.w.N.). Auf Versicherungen, die wie im Falle des Klägers lediglich eine Geldzahlung betreffen, lassen sich diese Erwägungen allerdings nicht übertragen. Im Rahmen einer Unfallversicherung bestehen auch keine über das übliche Maß hinausgehenden besonderen Treuepflichten, die eine Einbeziehung des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses geböten, das zwischen der Versicherung und dem von ihr zur Feststellung ihrer Leistungspflicht beauftragten Gutachter besteht. Der Einbeziehung der versicherten Person in den Schutzbereich des fremden Gutachten-Vertragsverhältnisses steht vielmehr grundsätzlich entgegen, dass der Dritte, hier der Kläger als versicherte Person oder auch die Versicherungsnehmerin, die zugleich gesetzliche Vertreterin des Klägers war, selbst eigene Rechte aus dem Versicherungsvertragsverhältnis geltend machen und insbesondere - unabhängig von der Begutachtung des Versicherers - eine erneute bzw. eigene Gutachtenerstellung auch innerhalb der Nachbegutachtungsfrist verlangen oder in Auftrag geben kann, wenn er mit dem Ergebnis der von der Versicherung veranlassten Begutachtung nicht einverstanden ist oder auch von ihm wahrgenommene neue/andere Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgetreten sind. Sie ist hier nicht auf eine Beauftragung durch den Versicherer angewiesen. Dies steht der Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte entgegen, da dieses von der Rechtsprechung entwickelte Institut allein dazu dient, einen anderweitig nicht oder jedenfalls nicht angemessen gewährleisteten Schutz des Dritten zu eröffnen (vgl. BGH, a.a.O.). Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht sind nach den vorliegenden Versicherungsbedingungen (9.4 Debeka-AUB 2022) sowohl der Versicherer als auch die Mutter des Klägers als Versicherungsnehmerin, damals auch gesetzliche Vertreterin des Klägers, berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren, bzw. bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lj., bis zu fünf Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Auch die versicherte Person kann selbst einen Arzt beauftragen, den Grad der Invalidität erneut ärztlich bemessen zu lassen. Sie ist hier nicht auf eine Beauftragung durch den Versicherer angewiesen. Aus diesem Grund bleibt auch der Hinweis der Berufung auf eine Entscheidung des BGH ohne Erfolg (Urteil vom 11.9.2019 - IV ZR 20/18, Rn. 23, juris), der sich lediglich entnehmen lässt, dass sich der Versicherungsnehmer aufgrund der überlegenen Sach- und Rechtskunde des Unfallversicherers auf dessen - die Invaliditätsleistung betreffende - Erklärungen verlassen kann. Hieraus lässt sich nicht schließen, die im Unfallversicherungsvertragsverhältnis bestehenden Treuepflichten der Vertragsparteien würden verlangen, dass sich der Versicherungsnehmer in besonderer Weise auf die Ausführungen des vom Unfallversicherer beauftragten Gutachters verlassen könne und müsse.

Eine Einbeziehung des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gläubigernähe geboten, auch nicht unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Klägers. Die Versicherungsnehmerin als gesetzliche Vertreterin des Klägers hätte bei neu auftretenden oder geänderten Gesundheitsbeeinträchtigungen eine fristgemäße Nachbegutachtung veranlassen können. Diese Pflicht oblag nicht der Unfallversicherung; hieraus folgt auch keine besondere, die Schutzbedürftigkeit des Klägers begründende Fürsorgepflicht, die die Ausweitung des Schutzbereichs des Vertrages mit der Beklagten begründen kann. Gegen die Einbeziehung des Versicherungsnehmers in den Schutzbereich des Gutachtenvertrages spricht nach Ansicht des Senats auch, der sich insoweit dem nachfolgend zitierten Beschluss des OLG Schleswig (Beschluss vom 9. August 2010 – 4 U 105/09 –, Rn. 10 - 11, juris) anschließt, dass dies zu einem für den Gutachter nicht kalkulierbaren Haftungsrisiko führen würde. Zwar hat er in der Regel Kenntnis vom Zweck des Gutachtens und von der faktischen Bedeutung des Gutachtens für den Versicherungsnehmer. Daraus folgt aber nicht bereits, dass der Gutachter bereit gewesen wäre, das eigentlich bei seinem Auftraggeber liegende Leistungsrisiko zu übernehmen. Dies würde eine andere Vertragsgestaltung und Honorierung voraussetzen. Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sind Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren „Wohl und Wehe” anvertraut ist (BGH, Urteil vom 20. 4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035). Die ergänzende Vertragsauslegung müsste zu dem Ergebnis führen, dass die Parteien des Gutachtervertrages den Willen hatten, zu Gunsten des Versicherungsnehmers eine Schutzpflicht zu begründen. Dies kann im Rahmen der Unfallversicherung nicht angenommen werden, zumal die wirtschaftlichen Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers gegenläufig sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung. Die Fälle der Gutachterhaftung aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte betreffen Gutachten, bei denen der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht (BGH, Urteil vom 20. 4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035). Dies gilt insbesondere für Wertgutachten und Ankaufgutachten. Sie sind maßgeblich für Vermögensdispositionen sowohl des Auftraggebers als auch des potentiellen Vertragspartners des Dritten. Ein Gutachten, das Dritten als Grundlage für Vermögensdispositionen insbesondere im Verhältnis zu dem Auftraggeber des Gutachtens vorgelegt wird und dienen soll, erfasst grundsätzlich auch den Schutz dieser Dritten (BGH, Urteil vom 20. 4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035). Geschützt wird das Vertrauen des Dritten in die Richtigkeit des Gutachtens. Ein solches Vertrauen ist beim Kläger jedoch nicht vorhanden gewesen. Der Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. S...... Z...... P......

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None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1372/23
23. Oktober 2023
4 U 1372/23 23. Oktober 2023

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