Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws 503/24
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal – 8. Strafkammer als auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg - vom 5. November 2024 (508 StVK 389/24) wird als unbegründet auf seine Kosten verworfen.
Gründe
I.
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Der Verurteilte bemängelt die bestehende Strafzeitberechnung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die restliche Unterbringungszeit vom 06.09.2022 bis zum 18.01.2023 in einer Entziehungsanstalt nicht als Haftzeit berechnet worden sei.
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Durch Urteil vom 07.11.2018, rechtskräftig seit dem 06.12.2019, hat das Landgericht Dessau-Roßlau den Verurteilten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt und gleichzeitig die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
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Der Verurteilte befand sich in dieser Sache vom 06.02.2016 bis zum 05.09.2016 und vom 04.06.2014 bis 05.12.2019 in Untersuchungshaft, anschließend vom 06.12.2019 bis zum 26.02.2020 in Organisationshaft.
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In dem Zeitraum vom 27.02.2020 bis zum 27.01.2023 befand sich der Verurteilte aufgrund eines Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 16.11.2018 im Maßregelvollzug.
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Mit Beschluss vom 22.08.2022 setzte das Landgericht Stendal zunächst die Vollstreckung der Unterbringung des Betroffenen zur Bewährung aus.
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Nachdem der Verurteilte am 30.08.2022 aus dem Probewohnen entwichen war, wurde am 06.09.2022 festgenommen und erneut in den Maßregelvollzug aufgenommen.
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Mit Beschluss vom 12.12.2022 hat das Landgericht Stendal die mit Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16.11.2018 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt.
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Am 27.01.2023 wurde der Verurteilte vom Maßregelvollzug ... in die Justizvollzugsanstalt ... verlegt. Seit dem 19.01.2023 wird die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau von 828 Tagen vollstreckt. Der Strafende ist auf den 22.04.2025 notiert.
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Mit Beschluss vom 05.11.2024 hat das Landgericht Stendal - 8. Strafkammer als auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg - die Einwendungen des Verurteilten gegen die Strafzeitberechnung wegen der Einbeziehung weiterer Zeiten der Unterbringung als Haftzeiten zurückgewiesen.
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Gegen den seinem Verteidiger am 12.11.2024 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.11.2024, eingegangen beim Landgericht Stendal am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, festzustellen, dass die Strafzeit des Betroffenen am 18.11.2024 endet.
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger hat zu der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.12.2024 mit Schriftsatz vom 12.12.2024 ergänzend Stellung genommen.
II.
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Die Beschwerde des Verurteilten ist gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß eingelegt worden (§ 311 Abs. 1, Abs. 2 StPO).
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Der angefochtene Beschluss entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Strafzeitberechnung ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit der Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft verwiesen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 04.12.2024 hierzu Folgendes ausgeführt:
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„Der Verurteilte befand sich bis zum 18.1.2023 ununterbrochen im Maßregelvollzug. Eine Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs erfolgt nur bis 2/3 der Strafe erledigt sind (§ 64 Abs. 4 StGB). Die vorliegende Konstellation ist nicht ansatzweise mit der vom Oberlandesgericht Braunschweig auch lediglich obiter dictum geäußerten Rechtsansicht vergleichbar.
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Der Verurteilte wurde am 6.9.2022 aufgrund des Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau festgenommen und in den Maßregelvollzug zurückgeführt, weil der Verurteilte trotz Widerrufs der Erprobung nicht in den Maßregelvollzug zurückgekehrt ist. Der Widerruf der Erprobung erfolgte aufgrund eines Rückfalls in sein Suchtmittelverhalten. Die Kammer hatte insoweit bereits in dem Beschluss über die Erledigung der Maßregel vom 12.12.2022 darauf verwiesen, dass die Kapillar-Blutentnahme vom 7.9.2022 einen Phosphatidylethanol-Wert von 927 ng/ml aufwies, wobei bereits ab 200 ng/ml von einem regelmäßigen bzw. gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsum auszugehen ist (Bd. III Bl. 183 VH).
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In dem Erledigungsbeschluss ist zudem ausgeführt, dass eine weitere Therapie mit dem Betroffenen wegen fehlender Abstinenzmotivation keinen Sinn mache. Zudem hat der Verurteilte seinerzeit über seinen Verteidiger erklären lassen, dass der Verurteilte die Maßregel gleichfalls erledigen möchte und er an keinen weiteren Behandlungsmaßnahmen oder Therapieangeboten teilnehmen wird. Ein Abschluss der Therapie erscheint daher nicht mehr möglich (Bd. III Bl. 47 VH).
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Es handelt sich mithin vorliegend nicht um einen Fall des bloßen (willkürlichen) Verwahrvollzuges seitens der Maßregeleinrichtung, sondern vielmehr um den Zeitraum der denknotwendig für die Herbeiführung einer gerichtlichen Erledigungserklärung erforderlich ist, wenn wie hier auch der Verurteilte keinerlei Therapiemotivation mehr zeigt. Eine der Organisationshaft vergleichbare Situation liegt mithin nicht im Entferntesten vor. “
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Dem schließt sich der Senat an.
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Sonstige Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
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Referenzen
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 2x
- 08 StVK 389/24 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde 1x
- StPO § 311 Sofortige Beschwerde 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x