Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 Wx 11/24

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Haldensleben vom 1. Juli 2024 wird verworfen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

A.

1

Mit am 24.01.2024 beim Amtsgericht - Grundbuchamt - eingegangenen Schreiben hat der Beteiligte zu 1 den vollständigen Vollzug der zu UVZ-Nr. 44/2024 des Notars Dr. C. E. in A. vom 19.01.2024 beurkundeten Verkauf- und Abtretungserklärung im Grundbuch beantragt. Auf den Inhalt der Urkunde wird Bezug genommen.

2

Nach Erledigung der Angelegenheit hat das Grundbuchamt am 20.02.2024 eine Kostenrechnung über Gebühren in Höhe von insgesamt 245,50 € erlassen. Die Kostenrechnung wird auf insgesamt neun jeweils mit einer 0,5-fachen Gebühr nach KV Nr. 14130 GNotKG abgerechnete Einzelabtretungen gestützt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aktenausdruck der Eintragungsbekanntmachungen Bezug genommen.

3

Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 13.03.2024 Erinnerung eingelegt und die Auffassung vertreten, dass auf das vorliegende Verfahren die Regelung des § 69 Abs. 2 GNotKG anzuwenden sei, wonach der Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Veränderungen, welche sich auf dasselbe Recht bezögen, im selben Dokument enthalten seien und welche am selben Tage beim Grundbuchamt beantragt worden sei, zusammenzurechnen sei. Deswegen sei lediglich von einer 0,5-fachen Gebühr nach KV Nr. 14130 GNotKG zu einem (Gesamt-)Geschäftswert von 51.129,20 € auszugehen, woraus sich eine Gebühr von 96,00 € ergebe.

4

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Erinnerung mit Verfügung vom 20.03.2024 nicht abgeholfen und ihre Entscheidung begründet. Die Beteiligte zu 2 hat am 15.04.2024 Stellung genommen und die Zurückweisung der Erinnerung beantragt. Auf den Inhalt beider Stellungnahmen wird Bezug genommen.

5

Nach Anhörung des Beteiligten zu 1, der seinen Rechtsbehelf aufrechterhalten hat, hat das Grundbuchamt die Erinnerung mit seinem Beschluss vom 01.07.2024 zurückgewiesen.

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Gegen diese, ihm am 06.07.2024 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner am 10.07.2024 vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Beschwerde.

B.

7

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist bereits unzulässig; sie wäre aber auch unbegründet gewesen.

8

I. Gegen den Kostenansatz des Grundbuchamts ist nach § 81 Abs. 1 GNotKG die Erinnerung und gegen deren Zurückweisung nach § 81 Abs. 2 GNotKG die Beschwerde statthaft. Über die Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht nach § 81 Abs. 6 GNotKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

9

II. Das Rechtsmittel ist wegen des Nichterreichens des Mindestbeschwerdewerts bereits unzulässig. Nach § 81 Abs. 2 GNotKG ist die Beschwerde nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Das ist hier - im Übrigen auch nach den Ausführungen des Beteiligten zu 1 - nicht der Fall. Denn der Beteiligte zu 1 begehrt die Absenkung der auf 245,50 € festgesetzten Kosten auf 96,00 €, woraus sich ein Beschwerdewert in Höhe von 149,50 € errechnet.

10

III. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das Rechtsmittel auch in der Sache keine Erfolgsaussicht hatte. Die vom Beteiligten zu 1 erstrebten Eintragungen in verschiedene Grundbücher, deren Anträge zwar im selben Dokument enthalten sind und die gleichzeitig beantragt worden sind, bezogen sich nicht auf dasselbe Recht i.S.v. § 69 Abs. 2 GNotKG.

11

1. Mit der Kostenprivilegierung in § 69 Abs. 2 GNotKG wird vom in § 55 Abs. 2 GNotKG enthaltenen Grundsatz abgewichen, wonach für jede Eintragung die Gebühren gesondert erhoben werden. Eine entsprechende Privilegierung war bereits in §§ 64 Abs. 3 und 65 Abs. 3 KostO enthalten, sie ist - wiederholend - auch in der Vorbemerkung 1.4 Abs. 5 KV GNotKG aufgeführt. Wegen der Auslegung der Vorschrift kann auf die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (so u.a. BayObLG, Beschluss v. 19.06.1975 - Breg 3 Z 9/75 - RPfleger 1975, 334 <gesonderte Gebühren bei Personenmehrheit>; OLG Hamm, Beschluss v. 12.08.1987 - 15 W 119/87 - RPfleger 1988, 101 <gesonderte Gebühren bei Betroffenheit mehrerer Grundpfandrechte>).

12

2. Gegenstand der vom Beteiligten zu 1 beantragten Eintragungen waren mehrere Zwangssicherungshypotheken des Zedenten. Bereits die Aufteilung der Sicherungshypothek für eine einheitliche Forderung durch den Zedenten auf mehrere Grundstücke nach § 867 Abs. 2 ZPO führte dazu, dass mehrere Einzelhypotheken entstanden (vgl. Seibel in: Zöller, ZPO, § 867 Rn. 15 f. m.w.N.). Von der nachfolgenden Abtretung waren ungeachtet des Umstandes, dass die zu sichernde Forderung in einem Vollstreckungsbescheid tituliert und mit einem Rechtsgeschäft übertragen worden war, im Hinblick auf die Sicherungshypothek mehrere Einzelrechte betroffen.

C.

13

Anlass zur Entscheidung über Kosten und Kostenwert besteht im Hinblick auf § 81 Abs. 8 GNotKG nicht. Die Zulassung einer weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht kommt nach § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG nicht in Betracht.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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