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GNotKG § 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Geschäftswert für die Eintragung desselben Eigentümers bei mehreren Grundstücken ist der zusammengerechnete Wert dieser Grundstücke, wenn das Grundbuch über diese bei demselben Grundbuchamt geführt wird, die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag beim Grundbuchamt eingehen. Satz 1 ist auf grundstücksgleiche Rechte und auf Eintragungen in das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend anzuwenden.

(2) Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Veränderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, ist der zusammengerechnete Wert der Veränderungen, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag bei dem Grundbuchamt oder Registergericht eingehen. Der Wert des Rechts darf auch bei mehreren Veränderungen nicht überschritten werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 Wx 11/24
23. Dezember 2024
2 Wx 11/24 23. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 95/22 (Wx)
22. Dezember 2023
19 W 95/22 (Wx) 22. Dezember 2023
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (13. Zivilsenat) - 13 W 56/23
30. November 2023
13 W 56/23 30. November 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 13 W 7/22 Lw
1. März 2022
13 W 7/22 Lw 1. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 231/18
23. November 2018
15 W 231/18 23. November 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 92/15
1. Februar 2016
11 Wx 92/15 1. Februar 2016