None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1485/24

Leitsatz: Die drucktechnische Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag kann abhängig von der konkreten Ausgestaltung auch bei einem Teilfettdruck der Belehrung vorliegen. Die unterschiedliche Bewertung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist keine Frage der Divergenz, die die Zulassung der Revision gebietet. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 12. Februar 2025, Az.: 4 U 1485/24

Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1485/24 Landgericht Leipzig, 03 O 1322/24 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit S...... B......, ...... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: h...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... gegen ...... Lebensversicherung AG, ...... vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...... - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P...... & B......, ...... wegen Rückabwicklung Rentenversicherung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht Z...... und Richter am Oberlandesgericht Dr. L...... ohne mündliche Verhandlung am 12.02.2025 beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. 3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 wird aufgehoben. 4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Verfahren auf 19.562,50 EUR festzusetzen.

Gründe: Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die 30-tägige Widerrufsfrist des § 152 Abs. 1 VVG war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung mit Schreiben vom 14.12.2023 bereits abgelaufen, so dass der Versicherungsvertrag nicht mehr wirksam widerrufen werden konnte. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend nicht auf die Ausführungen zum Widerrufsrecht auf Seite 1 des Versicherungsscheins, die unzureichend für eine ordnungsgemäße Belehrung sind, sondern auf die Belehrung in den Allgemeinen Informationen abzustellen. Die Belehrung konnte im Versicherungsschein, aber auch in den Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. platziert werden (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016 – IV ZR 174/14 -, juris Rn. 12). Bei mehreren Belehrungen, von denen eine insgesamt ordnungsgemäß ist, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch die weitere – formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße – Belehrung irregeführt worden sein kann (Schepers in: BeckOK VVG, Marlow/Spuhl, 23. Edition, Stand: 22.04.2024, zu § 5a VVG a.F. Rn. 6). So kann etwa bei einem Widerspruch zwischen Policenbegleitschreiben und Verbraucherinformation die ordnungsgemäße Belehrung im Begleitschreiben maßgeblich sein, wenn die abweichenden und fehlerhaften Hinweise in der Verbraucherinformation nicht hervorgehoben sind und deshalb bei einer Gesamtwürdigung der Widerspruch nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer von der fristgerechten Ausübung seines Widerspruchsrechts abzuhalten (BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – IV ZR 63/13 –, juris Rn. 12). So ist der Fall hier. Die Ausführungen zum Widerspruchsrecht auf Seite 1 des Versicherungsscheins sind eindeutig und auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbar nicht abschließend, sondern verweisen auf die Belehrung in den Allgemeinen Informationen. So heißt es am Ende: „Weitere Einzelheiten zum Widerspruchsrecht finden Sie in den Allgemeinen Informationen.“ Die Textpassage ist auch nicht als Widerspruchsbelehrung kenntlich gemacht. Es findet sich weder eine entsprechende Überschrift noch ist der Teil zum Widerspruchsrecht besonders hervorgehoben. Er findet sich vielmehr in einem Fließtext mit Verweisen auf die ansonsten geltenden Bedingungen. Der Passus ist daher als Verweis auf die in den Allgemeinen Informationen zu findende detaillierte Widerspruchsbelehrung zu verstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.10.2016 – 4 U 1477/16 –, juris Rn. 3; Beschlüsse vom 27.03.2020 und 29.04.2020 - 4 U 212/20 - juris). 2. Die Widerspruchsbelehrung in den Allgemeinen Bedingungen ist ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Die von § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. geforderte drucktechnische Hervorhebung verlangt, dass die Belehrung einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, auch wenn er nicht danach sucht (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03, juris Rn. 18; Schepers, aaO, Rn. 21).

Die Ordnungsgemäßheit der drucktechnischen Gestaltung unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage, ob einzelne Belehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, hat der BGH als nicht geboten angesehen (vgl. zB BGH, Beschluss vom 28.10.2020 – IV ZR 53/20 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 17.05.2017 – IV ZR 501/15 –, juris Rn. 12). Dem Versicherer stehen zur Hervorhebung vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung. Ein Mittel zur Hervorhebung ist insbesondere Fettdruck (Schepers, aaO, Rn. 24 mwN). Vorliegend konnte die Widerspruchsbelehrung einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht entgehen. Dass sie erst auf Seite 7 des insgesamt 21 Seiten umfassenden Gesamtdokuments „Versicherungsschein“ erfolgt (die Klägerin hat den Versicherungsschein, vgl. Anlage K1, nicht nach der Seitenzahl richtig geordnet vorgelegt), ist hierbei nicht schädlich, da sie sich an prominenter Stelle gleich zu Beginn der Allgemeinen Informationen befindet. Auf diese wird gleich auf der ersten Seite des Versicherungsscheins verwiesen. Die Überschrift „Widerspruchsrecht“ ist durch Fettdruck hervorgehoben und in vergrößerter Schrift gehalten. Zwar finden sich auch andere Überschriften teilweise durch Fettdruck und größerer Schrift hervorgehoben, doch ist als einziger Fließtext vorliegend der erste Teil der Widerspruchsbelehrung ebenfalls fett gedruckt. Die Hinleitung zu dieser Belehrung durch den Hinweis auf der ersten Seite des Versicherungsscheins, die Ausführungen zum Widerspruchsrecht gleich zu Beginn dieser Allgemeinen Informationen sowie der Fettdruck nicht nur der Überschrift, sondern auch eines Teils des Fließtextes erscheinen hinreichend, damit ein durchschnittlich aufmerksamer Versicherungsnehmer sie nicht überlesen kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der erste Teil der Belehrung in Fettdruck gestaltet ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei einer nur teilweise fett gedruckten Belehrung der BGH die tatrichterliche Würdigung gebilligt hat, wonach diese insgesamt nicht ausreichend hervorgehoben worden sei, sodass im besonderen Maße die Gefahr bestehe, dass Teile überlesen würden, weil der Versicherungsnehmer sein Augenmerk nur auf das Fettgedruckte richte (BGH, Urteil vom 07.09.2016 – IV ZR 174/14 –, juris Rn. 12; Urteil vom 14.10. 2015 – IV ZR 284/12 –, juris 12; Urteil vom 11.11. 2015 – IV ZR 412/14 –, juris Rn. 12). Ebenso gut erscheint in diesen Fällen – je nach Gestaltung im Einzelfall – aber auch eine tatrichterliche Wertung vertretbar, wonach die Belehrung den Anforderungen insgesamt genügt.(vgl. u.a. Senat, Beschlüsse vom 27.03.2020 und 29.04.2020 - 4 U 212/20 - juris; OLG Dresden, Beschluss vom 16.07.2024, 3 U 65/24 zu einer identischen Belehrung; OLG München, Beschluss vom 28.06.2021 - 25 U 7178/20 -, Anlage BB2; OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2023 - 11 U 137/22 -; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2022 - l-20 U 288/22 - ; Schepers,aaO, Rn. 24; wohl a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2019 – 24 U 56/18 –, juris Rn. 41). Die hier streitgegenständliche Belehrung ist hinreichend durch verschiedene gestalterische Mittel hervorgehoben. So sind die Allgemeinen lnformationen übersichtlich in verschiedene Abschnitte unterteilt. Der Text zur Widerspruchsbelehrung findet sich gleich zu Beginn dieser Informationen und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist klar erkennbar, dass der gesamte - zusammenhängende und einheitliche - Text, der unter der Überschrift ,,Widerspruchsrecht" folgt, dieses Widerspruchsrecht näher erläutert bis die nächste in deutlich größerer Schrift und in Fettdruck gehaltene Überschrift einen neuen inhaltlichen Aspekt einleitet. Auch wenn die zweite Hälfte nicht fett gedruckt ist, bildet sie doch mit dem fettgedruckten Teil durch die Einfassung in Überschriften auch optisch eine untrennbare und

damit insgesamt hervorgehobene Einheit. Die Gefahr, dass ein Versicherungsnehmer, dessen Aufmerksamkeit so auf die Belehrung gelenkt wurde und der diese zur Kenntnis genommen hat, nunmehr lediglich den fettgedruckten Teil liest oder nur diesen als wichtig erachtet und den restlichen Teil der Belehrung außer Acht lässt, erscheint bei dieser Gestaltung nicht gegeben. Wenn ein Versicherungsnehmer von der Möglichkeit des Widerspruchsrechts aufgrund der vorgenannten Umstände Kenntnis erlangt und sich hierfür interessiert, wird er diesen Teil vollständig lesen und seinen gesamten Inhalt zur Kenntnis nehmen. 3. Die Belehrung ist auch inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Inhaltliche Mängel der hier allein maßgeblichen Belehrung in den Allgemeinen lnformationen hat die Klägerin - zu Recht - nicht aufgezeigt. Der Senat rät daher zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart. S...... Z...... Dr. L......

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None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1485/24
12. Februar 2025
4 U 1485/24 12. Februar 2025

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