None vom Oberlandesgericht Dresden - 21 WF 172/25
Leitsatz: Zur Kostentragungspflicht bei Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten als Unterbevollmächtigten in Verfahren nach § 6 IntFamRVG in Verfahren wegen internationaler Kindesentziehung. OLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 31. März 2025, Az.: 21 WF 172/25
Oberlandesgericht Dresden Familiensenat Aktenzeichen: 21 WF 172/25 Amtsgericht Dresden, 300 F 1314/24 HK BESCHLUSS In der Familiensache S...... H......, ......, Paraguay - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigter: Bundesamt für Justiz, Zentrale Behörde nach dem internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz, ...... Unterbevollmächtigte: Rechtsanwältin B...... G......, ...... gegen R...... H......, ...... - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin B...... M......, ...... wegen Beschwerde Kosten hat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H...... als Einzelrichter am 31.03.2025 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dresden vom 25.02.2025 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob im Verfahren wegen internationaler Kindesentziehung die durch die Hinzuziehung der anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten auf Antragstellerseite veranlassten Kosten von der Antragsgegnerin zu ersetzen sind. Die Antragsgegnerin hatte gegen den Willen ihres ebenfalls sorgeberechtigten Ehemanns, dem Antragsteller, die gemeinsamen Kinder aus Paraguay Anfang des Jahres 2024 nach Deutschland verbracht. Der Antragsteller beantragte daraufhin mit Unterstützung des Bundesamtes der Justiz im April 2024 die Rückführung nach Paraguay. Das Bundesamt der Justiz erteilte für das gerichtliche Verfahren samt Vollstreckungsverfahren der im Rubrum genannten Rechtsanwältin Untervollmacht. Die Korrespondenz wurde daher im gerichtlichen Verfahren über diese Rechtsanwältin geführt, die auch die erforderlichen Rücksprachen mit dem Antragsteller tätigte. Das Familiengericht verpflichtete die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 28.06.2024 zur Rückführung der Kinder. Ihre Beschwerde hiergegen nahm die Antragsgegnerin im Anhörungstermin nach einer ausführlichen Erörterung der Sache vor dem Senat am 05.09.2024 zurück. Der Antragsteller regte sodann durch die unterbevollmächtigte Rechtsanwältin mehrfach eine Vollstreckung beim Familiengericht an, diese besprach mit dem Antragsteller auch die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rückführung. Einer Herausgabe im Dezember 2024 widersetzte sich die Antragsgegnerin. Sie behauptete gegenüber dem Familiengericht, der Antragsteller habe sich mit einem Verbleib der Kinder in Deutschland einverstanden erklärt und benannte hierfür Zeugen. Der Antragsteller trat dem durch die unterbevollmächtigte Rechtsanwältin entgegen. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens wurden die Kinder am 03.01.2025 an einen Gerichtsvollzieher herausgegeben und unmittelbar im Anschluss vom Antragsteller übernommen. Sie befinden sich mittlerweile wieder in Paraguay. Die unterbevollmächtigte Rechtsanwältin beantragt nunmehr die Festsetzung ihrer Kosten für das erstinstanzliche Verfahren, das Beschwerdeverfahren und das Vollstreckungsverfahren. Die Antragsgegnerin hält die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin unter anderem nicht für nötig, weil das Bundesamt der Justiz eine fachkundige Behörde sei, die den Antragsteller bereits vertrete. Grundsätzlich werde die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch eine fachkundige Behörde als nicht erforderlich angesehen. Die Antragstellerseite verstoße damit gegen Treu und Glauben. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 25.02.2025 die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Gegen den ihr am 26.02.2025 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 07.03.2025 Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die gemäß § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Dem Antragsteller als Beteiligten (a) sind dessen Rechtsanwaltskosten (b) als zur Durchführung des Verfahrens notwendige Aufwendungen (c) gemäß § 80 Satz 1 FamFG zu ersetzen.
a) Der Antragsteller ist Beteiligter des Verfahrens, § 7 Abs. 1 FamFG. Das Bundesamt der Justiz ist nicht Beteiligter des Verfahrens. Es wird nicht für sich selbst im eigenen Namen, sondern für die antragstellende Person als Vertreter tätig. Es tritt lediglich als Bevollmächtigter des Antragstellers auf, § 6 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG, wie sich auch aus dem Rubrum der Antragsschrift ergibt. Da dem Bundesamt der Justiz mangels Beteiligtenstellung kein eigener Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 80 Satz 1 FamFG zusteht, gehen die Verweise der Antragsgegnerin auf einschlägige Kommentierungen fehl, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch eine fachkundige Behörde kostenrechtlich nur ausnahmsweise notwendig sein soll (vgl. dazu etwa sehr weitgehend Schindler in: MüKo/FamFG, 5. Aufl., § 80 Rn. 29, anders noch die Vorauflage; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 80 FamFG Rn. 10; ders. in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 80 FamFG Rn. 4; überzeugend OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 633 Rn. 19 ff. mit Blick auf die spezifische Verfahrenskonstellation). Die dortigen Ausführungen betreffen – anders als hier - eigene Aufwendungen der Behörden als am Verfahren Beteiligte. b) Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind entstanden und als Aufwendungen des Antragsstellers und nicht des Bundesamtes der Justiz zu behandeln. aa) Die Rechtsanwaltskosten der bevollmächtigten Rechtsanwältin sind Aufwendungen des Antragsstellers und nicht des Bundesamtes der Justiz. Das Bundesamt der Justiz tritt, wie erwähnt, nicht für sich selbst, sondern für die antragstellende Person als Vertreter auf. Die anwaltliche Vertretung beauftragt das Bundesamt der Justiz lediglich „im Namen der antragstellenden Person“ im Wege der Untervollmacht, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG. Auch ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt tritt für den Geschäftsherrn, hier den Antragsteller, auf. Zwar kann nach Meinung des Bundesgerichtshofs ein Unterbevollmächtigter u.U. auch ein „Vertreter des Vertreters“ und damit Vertreter der als Vertreter handelnden Behörde sein (BGHZ 32, 250, 253, str.). Dies ändert aber nichts daran, dass die Kosten der Verfahrensbevollmächtigten kostenrechtlich nicht als Aufwendungen der Behörde, sondern als Aufwendungen des Antragstellers zu behandeln sind. Die Erteilung von Vollmachten durch die in der Regel im Ausland lebende antragstellende Person ist häufig mit praktischen Schwierigkeiten (bspw. Sprache, fehlende Sachkunde) und Rechtsunsicherheiten verbunden. Zudem unterliegen Verfahren wegen internationaler Kindesentziehung einer besonderen Beschleunigung (Art. 2 Satz 2, 11 Abs. 1 HKÜ, ferner § 38 Abs. 1 Satz IntFamRVG für das gerichtliche Verfahren). Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG greift diese Problematik mit der dort vorgesehenen Vollmachtsfiktion zur Erteilung einer Untervollmacht auf. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung. Würden bei Erteilung einer Untervollmacht die Kosten des Unterbevollmächtigten als Kosten der Behörde behandelt, würde dieser Gesetzeszweck verfehlt. Denn dann wäre die Behörde - entgegen der Intention von § 6 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG - aus haushälterischen Gründen und zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Entlastung des Entführers gehalten, die ggf. sprachunkundige, mit den hiesigen Gepflogenheit nicht vertraute antragstellende Person auf eine unmittelbare Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten in Deutschland zu verweisen. Es kann auch unter Billigkeitsgesichtspunkten keinen Unterschied machen, ob die hier für den Antragsteller tätige Rechtsanwältin durch das Bundesamt der Justiz im Wege der
Untervollmacht oder unmittelbar durch den Antragsteller selbst beauftragt wurde. Es geht daher an der Sache vorbei, wenn die Antragsgegnerin sich ausdrücklich unter Berufung auf Treu und Glauben gegen die Festsetzung wendet. bb) Die abgerechneten gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind auch angefallen. Die anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers war dabei nicht als bloße Terminsvertreterin, sondern als namens des Antragstellers beauftragte und bevollmächtigte Rechtsanwältin tätig (zur Vergütung eines Terminsvertreters vgl. BGH NJW 2023, 2126 Rn. 13 m.w.N. zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BGH FamRZ 2024, 1140 Rn. 10 f.). c) Die Rechtsanwaltskosten des Antragstellers sind zur Durchführung des Verfahrens notwendige Aufwendungen. aa) Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass im Anwendungsbereich des § 80 Satz 1 FamFG Anwaltskosten eines Beteiligten nicht schon kraft Gesetzes zu den zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen zählen. Die Bejahung der Notwendigkeit erfordert vielmehr die auf einer einzelfallbezogenen Prüfung beruhende Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war. Aufwendungen der Beteiligten sind als notwendig anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt (BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – IV ZB 12/24, juris, Rn. 15 f., m.z.w.N.). Die Hinzuziehung einer anwaltlichen Vertretung in Verfahren wegen internationaler Kindesentführung ist schon wegen der Besonderheiten des Verfahrens, der erforderlichen speziellen Rechtskenntnisse und der häufig nötigen Korrespondenz mit der regelmäßig im Ausland aufhältigen Antragstellerseite sowie den ganz erheblichen Auswirkungen eines solchen Verfahrens auf das weitere Lebensschicksal aller beteiligten Familienangehörigen immer als notwendig im Sinne des § 80 Satz 1 FamFG anzusehen (vgl. auch allgemein zum anzulegenden Maßstab etwa Bartels in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 80 FamFG Rn. 28; Schindler, a.a.O., Rn. 23, 24; Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl., § 80 Rn. 16). Ob es bei derartigen Verfahren überhaupt einfach gelagerte Sachverhalte geben mag, die keine anwaltliche Vertretung erfordern, mag dahinstehen. Denn ein solcher Fall liegt hier offenkundig nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich im zugrundeliegenden Verfahren mit zahlreichen und sehr ausführlichen Begründungen gegen eine Rückführung der Kinder unter Bezugnahme auf Art. 13 HKÜ und Vorschriften der EMRK und der UN-Kinderrechtskonvention bis zuletzt massiv gegen eine Rückführung gesträubt und sehr umfassend ihre Sicht der Situation in Paraguay und der Kinder dargestellt. Die Antragsgegnerin, die sich im weiteren Verlauf des Verfahrens selbst einer Rechtsanwältin bedient hat, scheint auch nicht ernsthaft in Abrede stellen zu wollen, dass ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter zur Abwendung von Rechtsnachteilen hier die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Kosten auslösende Maßnahme für beide Instanzen als sachdienlich ansehen durfte (BGH, a.a.O.). Sie wendet sich nach ihrer Beschwerdebegründung vielmehr dagegen, dass das Bundesamt für Justiz als „rechtskundige Fachbehörde“ – vergleichbar dem Jugendamt – die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht für erforderlich ansehen durfte. Damit übersieht sie aber – wie schon oben dargestellt –, dass das Bundesamt der Justiz weder Verfahrensbeteiligter ist noch dass es sich hier um Kosten der Behörde handelt.
bb) Der Antragsteller ist nicht darauf zu verweisen, dass er es für die Durchführung des Verfahrens bei einer Vertretung durch das Bundesamt für Justiz unter Kostengesichtspunkten hätte bewenden lassen können. Das Bundesamt der Justiz mit Sitz in Bonn ist, wie bereits in der Antragsschrift im hier zugrundeliegenden Verfahren dargestellt, (personell) gar nicht in der Lage, Gerichtstermine bundesweit wahrzunehmen. Es kann jedoch nicht angehen, dass eine antragstellende Person in einem Verfahren wegen internationaler Kindesentziehung etwa im Anhörungstermin ohne rechtliche Vertretung erscheinen muss oder bei einem Aufenthalt im Ausland – wie häufig in solchen Verfahren – dann niemand für die Antragstellerseite im Termin erscheinen würde. Der Gesetzgeber hat dem Bundesamt der Justiz die Beauftragung von Rechtsanwälten in Untervollmacht zur Durchführung des Verfahrens im Übrigen zugestanden, ohne hierfür Einschränkungen zu treffen. In Kenntnis dieser Praxis bereits vor Inkrafttreten des IntFamRVG (vgl. die gleichlautende Vorläuferregelung des § 3 SorgeRÜbkAG) hat der Gesetzgeber auch keinen Anlass für eine Änderung gesehen (vgl. BT-Drs. 11/5315, S.10, 15/3981, S. 21). Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsteller nicht nur für die Terminswahrnehmung, sondern für das Verfahren insgesamt anwaltlicher Hilfe bedient hat. Er ist auch unter dem Grundsatz der Kostensparsamkeit nicht auf die Vertretung durch eine Behörde zu beschränken, um so den entführenden Elternteil zu begünstigen. cc) Die Frage des Anwaltszwangs ist für die Beurteilung der Notwendigkeit der Aufwendungen nach § 80 Satz 1 FamFG in Verfahren ohne Anwaltszwang ohne Belang (Bartels, a.a.O.). Unerheblich ist ebenso, dass sich die Antragsgegnerin selbst nicht bereits zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens anwaltlicher Hilfe bedient hat. dd) Schon angesichts des widerstrebenden Verhaltens der Antragsgegnerin und des gegensätzlichen Vorbringens der Beteiligten im Vollstreckungsverfahren war aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Beteiligten die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch insoweit notwendig. Dass die Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen ist, ändert hieran nichts. Ohne anwaltliche Unterstützung wäre dem Antragsteller eine Rückführung der Kinder nach Paraguay aller Voraussicht nach nicht gelungen. 2. Gegen die konkrete Kostenfestsetzung bringt die Antragsgegnerin nichts vor. Die Festsetzung der Kosten der Höhe nach ist nach Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung durch den Senat nicht zu beanstanden. III. Die Kostenscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Feskorn, a.a.O., § 85 FamFG Rn. 3 m.w.N.). Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, vgl. FamGKG KV 1912 (Festgebühr). Dr. H......
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- IntFamRVG § 6 Aufgabenerfüllung durch die Zentrale Behörde 4x
- 21 WF 172/25 1x (nicht zugeordnet)
- 00 F 1314/24 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 85 Kostenfestsetzung 2x
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 1x
- §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 80 Umfang der Kostenpflicht 5x
- FamFG § 7 Beteiligte 1x
- FamRZ 2021, 633 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 32, 250, 253 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2023, 2126 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 2x
- FamRZ 2024, 1140 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 12/24 1x
- § 3 SorgeRÜbkAG 1x (nicht zugeordnet)