Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Zivilsenat) - 1 W 16/25 (PKH)

Verfahrensgang

vorgehend LG Stendal, kein Datum verfügbar, 21 O 278/24, Beschluss
vorgehend LG Stendal, 18. Juni 2025, 21 O 278/24, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 18. Juni 2025 in der Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 12. August 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller beabsichtigt, die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen gesundheitlicher Schäden, die er nach der Impfung gegen das SARA Cov2-Virus durch den Impfstoff der Beklagten (Comirnaty (BNT 162b2)) erlitten habe, in Anspruch zu nehmen und hat hierfür Prozesskostenhilfe beantragt.

2

Mit Beschluss vom 18.06.2025 hat das Landgericht Stendal den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Steinberg aus Düsseldorf abgelehnt.

3

Gegen diesen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 10.07.2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.08.2025 Beschwerde eingelegt und diese ergänzend begründet.

4

Mit Beschluss vom 12.08.2025 hat das Landgericht Stendal der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.

II.

5

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig (§ 127 Abs. 2, 4 ZPO), aber unbegründet.

6

Das Landgericht hat zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

7

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hat der Antragstellers keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblich erlittener gesundheitlicher Schäden aufgrund einer Impfung gegen das SARS COv2-Virus durch den Impfstoff der Antragsgegnerin (Comirnaty (BNT162b2).

8

Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

9

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

10

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch nicht deswegen hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil in einer Vielzahl von Fällen in Parallelverfahren eine Beweisaufnahme angeordnet worden ist, diverse Schiedsgutachten die Erfolgsaussichten stützen, zudem einige Urteile in Deckungsschutzprozessen gegen Rechtsschutzversicherer das Bestehen von Erfolgsaussichten bestätigen würden, das Oberlandesgericht Koblenz in einem Parallelverfahren die Revision zugelassen habe und schließlich das Oberlandesgericht Zweibrücken die hinreichenden Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung in einem Parallelverfahren gesehen habe.

11

Ein Erfolg der Klageverfahren folgt hieraus nicht. Auch hat das OLG Zweibrücken in der angeführten Entscheidung (Beschluss vom 16.07.2025, 1 W 11/25) Prozesskostenhilfe nicht deswegen gewährt, weil es die Rechtsverfolgung an sich für erfolgsversprechend erachtete, sondern allein deswegen, weil in der konkreten Sache der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhänge. Dessen ungeachtet ist dem deutschen Recht eine Präjudizienwirkung fremd ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2003, X ARZ 92/03, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2022, zitiert nach juris, Rn. 17). Selbst wenn andere Gerichte in vergleichbaren Verfahren im Sinne des Antragstellers entschieden haben sollten, folgt hieraus für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung der zuständigen Spruchkörper.

12

Die Kostenregelung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.


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