None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 W 26/26

    Leitsatz: Ein aus Schmerzensgeldzahlungen wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers gebildetes Vermögen ist auch dann im Rahmen der Prozesskostenhilfe teilweise anzurechnen, wenn es sich hierbei um einen im Verhältnis zu den Prozesskosten relativ hohen Betrag handelt. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 11. Februar 2026, Az.: 4 W 26/26

    Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 W 26/26 Landgericht Chemnitz, 4 O 1764/22 BESCHLUSS In Sachen M...... G......, ...... vertreten durch die Betreuerin ...... - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. W......, K...... & S......, ...... gegen Z......kliniken B...... C...... gGmbH, ...... vertreten durch die Geschäftsführer ...... - Beklagte und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: a...... Rechtsanwälte, ...... wegen Arzthaftung hier: PKH-Beschwerde hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richterin am Oberlandesgericht Z...... als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 11.02.2026 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz - Rechtspfleger - vom 17.11.2025 aufgehoben und dem Kläger weiterhin ratenfreie Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung gewährt. Gründe I.

    Der 1990 geborene Kläger hat wegen eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens der Beklagten im Zeitraum vom 11.5.-16.5.2019 Schmerzensgeld im Umfang eines Mindestbetrags von 500.000,- EUR, Schadenersatz, Geldrente, Schadensrente und Feststellungsansprüche geltend gemacht. Er erlitt einen hypoxischen Hirnschaden und befindet sich seit 2019 im Wachkoma. Ihm ist durch Beschluss des Landgerichts vom 28.02.2022 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe gewährt worden mit der Maßgabe, dass auf die Prozesskosten keine Zahlungen zu leisten waren. Nach Beweisaufnahme haben die Parteien einen Prozeßvergleich geschlossen mit dem Inhalt, dass sich die Beklagte zur Abgeltung aller Ansprüche zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 520.000,- EUR und zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei Kostenaufhebung im Übrigen verpflichtet. Mit Beschluss vom 17.11.2025 wurde der Beschluss vom 28.02.2023 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dahingehend abgeändert, dass der Kläger auf die Kosten der Prozessführung einen einmaligen Betrag von 6.537,03 EUR - Gerichtskosten sowie verauslagte Rechtsanwaltskosten - zu zahlen habe, nachdem der Kläger mitgeteilt habe, dass die Zahlung des Vergleichsbetrages durch die Beklagte erfolgt sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nunmehr in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde half das Landgericht mit der Begründung nicht ab, die auferlegten Prozesskosten seien im Verhältnis zum Vergleichsbetrag mit 1,26 % so gering, dass die Funktion des Schmerzensgeldes, ausgleichende Erleichterungen zu ermöglichen, nicht wesentlich tangiert und der Einsatz daher zumutbar sei. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich infolge der Zahlung des Vergleichsbetrages nicht wesentlich geändert. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO iVm. § 90 Abs. 3 SGB XII ist der Einsatz von Vermögen nicht zumutbar, soweit dies für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würde. Das auf der Leistung eines Schmerzensgeldes beruhende Vermögen wird grundsätzlich nicht als einsetzbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO angesehen, da es dem Ausgleich verletzungsbedingt erlittener, weiter bestehender sowie ggf. auch vorhersehbarer künftiger Beeinträchtigungen dient. Der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes entspricht es, dass das Leben des Geschädigten dadurch in gewissem Umfang erleichtert werden soll. Dies alles ist bei Verletzung des Körpers oder Beschädigung der Gesundheit aber nur gewährleistet, wenn der Geschädigte das Schmerzensgeld zur freien Verfügung behält und nicht für Prozesskosten oder seinen notwendigen Lebensunterhalt aufwenden muss (BGH NJW 2006, 1068, 1069 Rn. 15). Nur auf diese Weise erscheint gewährleistet, dass das Opfer jedenfalls das dem Ausgleich dienende Schmerzensgeld zur freien Verfügung behält (OLG Hamm, Beschl. v. 21.05.2021 – I-9 W 11/21 –, juris). Ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen bleibt daher nach § 90 Abs. 3 SGB XII a grundsätzlich einsatzfrei und ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht als Vermögen einzusetzen (so BVerwG 26.05.2011 - 5 B 26.11, ZfSch

    2011, 584 Rn. 6; BVerwGE 98, 256, 258 f.; auch BAG, Beschl. v. 27.03.2025 – 4 AZB 29/24 –, Rn. 15 - 16, juris; BSG 30. April 2020 - B 8 SO 12/18 R - Rn. 17 mwN; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.02.2014 – 4 W 9/14 –, Rn. 4 - 5, - juris und OLGR 2005, 505, 506; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 221; OLG Köln FamRZ 1994, 1127; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1228; OLG Stuttgart BeckRS 2007, 16253; OLG Brandenburg BeckRS 2019, 5163 = FamRZ 2019, 1153; OLG Rostock BeckRS 2005, 13169; OLG Köln BeckRS 2004, 3852; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1228; BeckOK ZPO/Reichling, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 115 Rn. 83.5, beck-online; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. Rn. 140 m.w.N.; MünchKomm-ZPO/Wache, 7. Aufl. § 115 Rn. 85; Zöller/Geimer, ZPO 36. Aufl. § 115 Rn. 88; Musielak/Voit/Fischer, 22. Aufl. 2025, ZPO § 115 Rn. 49; sämtlich m.w.N.). Da auch hier der Ausgleichs- und Kompensationsgedanke der Schmerzensgeldzahlung angesichts der dauerhaften und schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers im Vordergrund steht, ergibt sich die Zumutbarkeit auch nicht allein daraus, dass es sich um einen im Verhältnis zu den Prozesskosten relativ hohen Betrag handelt (vgl. MüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, ZPO § 115 Rn. 85, beck-online). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 ZPO. Z......

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