Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 WF 14/81
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 5.818,- DM.
1
Gründe
2Die Parteien sind, durch Urteil des Senats vom 11.11.1977 (rechtskräftig) geschieden worden. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich in. Höhe von 62.459,75 DM erhoben. Durch den angefochtenen Beschluß, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 621 f ZPO dem Beklagten aufgegeben, an die Klägerin für dieses Verfahren einen Prozeßkostenvorschuß von 5.818,- DM zu zahlen.
3Die sofortige Beschwerde des Beklagten hiergegen ist unzulässig, weil Entscheidungen der vorliegenden Art gemäß § 621 f II ZPO unanfechtbar sind. Ob in den Fällen etwas anderes gilt, in denen die beanstandete Entscheidung geglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 39. Aufl., § 620 c Anm. 2 b; OLG Hamm, 6. FamS, FamRZ 1979, 316 = NJW 1979, 988), kann auf sich beruhen; denn das ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch dem geschiedenen Ehegatten die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses aufgegeben werden, vorausgesetzt, daß er - wie im vorliegenden Fall der Beklagte - gemäß §§ 1569 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet ist.
4Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 09.02.1978 - 2 WF 204/77 (Leitsatz in FamRZ 1979, 43) - die Auffassung vertreten, daß der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß Teil des Unterhaltsanspruchs ist und als solcher auch für die Geltendmachung nachehelicher Unterhaltsansprüche zu bejahen ist. Er hat sich hierbei mit der entgegenstehenden Meinung auseinandergesetzt und dargelegt, daß aus § 1360 a IV BGB nicht der Umkehrschluß gezogen werden kann, daß der Gesetzgeber die Prozeßkostenvorschußpflicht nach der Auflösung der Ehe habe ausschließen wollen. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser seiner Rechtsprechung abzuweichen (ebenso 3. FamS, Beschluß vom 25.7.1978 in 3 WT 357/78; vgl. ferner Palandt-Diederichsen, BGB, 40. Aufl., § 1360 a Anm. 3 b aa, mit umfangreichen Nachweisen, auch über die Gegenansicht). Er ist der Ansicht, daß der Prozeßkostenvorschuß nicht nur für Unterhaltsprozesse verlangt werden kann, sondern auch für Zugewinnausgleichprozesse.
5Nach § 1360 a IV BGB, der für die Prozeßkostenvorschußpflicht bei bestehender Ehe gilt, muß es sich um einen Rechtsstreit handeln, der eine "persönliche Angelegenheit" betrifft. Das Gleiche muß gelten, wenn der geschiedene Ehegatte auf einen Prozeßkostenvorschuß in Anspruch genommen wird. Geht man davon aus, daß die Prozeßkostenvorschußpflicht - und zwar auch bei bestehender Ehe - einen Teil der Unterhaltspflicht darstellt, so erscheint es sachgerecht, die in § 1360 a IV BGB zum Ausdruck gelangte Wertung auch bei der Prozeßkostenvorschußpflicht des geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Zu den "persönlichen Angelegenheiten" sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 384 = FamRZ 1960, 130 = NJW 1960, 765) auf jeden Fall solche auf vermögenswerte Leistungen gerichtete Ansprüche zu zählen, die ihre Wurzel in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben. Daß das für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht zutrifft, die sogar im Verbund mit der Scheidungssache geltend gemacht werden können (§§ 621 I Nr. 8, 623 ZPO), bedarf keiner weiteren Darlegung. Die Vorschußpflicht gilt deshalb auch für Zugewinnausgleichsansprüche, zumindest für solche unter den Parteien (weitergehend OLG Düsseldorf, FamRZ 1975, 102, und Palandt-Diederichsen, § 1360 a Anm. 3 b dd, die auch eine Vorschußpflicht des zweiten Ehemannes für eine Ausgleichsklage der Frau gegen den ersten Ehemann bejahen; wie hier OLG Celle, FamRZ 1978, 783, und Münchener Kommentar/Wacke, § 1360 a Rz. 28, beide auch für Vorschußpflicht des geschiedenen Ehegatten; anders, zumindest zweifelnd Holland, 1. EheRG, § 1360 a BGB Rz. 38).
6Die sofortige Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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- FamRZ 1960, 130 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1960, 765 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 621 I Nr. 8, 623 ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1975, 102 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x