Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 302/82

Tenor

Die Bestellung der Rechtsanwältin ... in ... zur Verteidigerin des Angeklagten wird aufgehoben. Insoweit wird der angefochtene Beschluß aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerde; jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers tragen dieser und die Staatskasse je zur Hälfte.


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