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StPO § 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung

Strafprozeßordnung

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.

(2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.

(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 235/24
26. November 2025
2 StR 235/24 26. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws 380/25
20. November 2025
1 Ws 380/25 20. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 49/25
2. Oktober 2025
StB 49/25 2. Oktober 2025
Beschluss vom Landgericht Hildesheim - 21 Qs 21/25
11. August 2025
21 Qs 21/25 11. August 2025
Beschluss vom Landgericht Trier (1. Schwurgerichtskammer) - 1 Ks 8032 Js 5325/25
7. Juli 2025
1 Ks 8032 Js 5325/25 7. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 171/25
2. Juli 2025
1 Ws 171/25 2. Juli 2025
Beschluss vom Landgericht Aachen - 66 Qs 29/24
9. Mai 2025
66 Qs 29/24 9. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Strafsenat) - 7 Ws 16/25, 7 Ws 48/25, 7 Ws 49/25, 7 Ws 50/25
13. Februar 2025
7 Ws 16/25, 7 Ws 48/25, 7 Ws 49/25, 7 Ws 50/25 13. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Regensburg - 10 Qs 5/25
14. Januar 2025
10 Qs 5/25 14. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws 464/24
11. Dezember 2024
1 Ws 464/24 11. Dezember 2024