Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
StPO § 143 Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Strafprozeßordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.