Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 339/98

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit durch ihn die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Frage der Erstattung außergerichtlicher Auslagen für das Rechtsbeschwerdeverfahren - an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Antrag der Beteiligten zu 3) vom 17.08.1998, festzu-stellen, das Landgericht habe ihre Rechte aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG, 8 Abs. 1, 6 Abs. 1, 13 EMRK dadurch verletzt, daß es unterlassen habe, das Verfahren über ihre Bestellung zu Vormündern in angemessener Zeit zu fördern und abzuschließen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz beträgt 6.000,00 DM.


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