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BGB § 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.

(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.

(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Senat für Familiensachen) - 9 WF 12/18
15. Januar 2018
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 31/17
13. Juni 2017
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 1409/14
30. August 2014
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 123/12
18. Oktober 2012
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Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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