Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 10/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. November 1998 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abge-ändert.

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, Zah-lungsansprüche eines in der B D ansässigen Auftraggebers gegenüber auf dem Gebiet der B D ansässigen Dritten außerge-richtlich geltend zu machen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an dem Beklagten zu 2., ange-droht.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten mit 30.000,00 DM (zugleich Streitwert der Berufung).

Die Beklagten können die Zangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe lei-stet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch un-befristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zulässigen deutschen Kredit-in-stituts erbringen.

Die Revision wird zugelassen.


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