Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 198/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 13. Juli 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.08.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten: unter 30.000,00 DM.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-20 U 64/11
11. Januar 2012
I-20 U 64/11 11. Januar 2012

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