Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 123/00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. April 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 50.000,00 DM und einen weiteren Betrag von 1.087,57 DM, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Mai 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten am 7. Mai 1997 entstanden ist und noch entstehen wird, den materiellen Schaden jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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