Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 23 W 469/01

Tenor

Der den Beklagten von der Klägerin zu erstattende Betrag wird abändernd auf 6.597,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. März 2001 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 23. März 2001 und ihre weitergehende sofortige Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten zu 70 % nach einem Beschwerdewert von 3.642,80 DM. Die Gerichtskosten werden den Beklagten nach einem Gegenstandswert von 2.557,80 DM auferlegt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen