Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 24 U 87/01
Tenor
1
Entscheidungsgründe
2A.
3Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Kostenersatz für Heilmaßnahmen für ihr in dem von der Beklagten betriebenen Altenwohnheim lebendes und dort verunfalltes Mitglied W. Der Beklagten bzw. den Mitarbeitern des Altenwohnheims, ist eine Verletzung ihrer Pflichten insbesondere bei der Beaufsichtigung des Toilettenbesuches des Herrn y am 26. Juni 1999 nicht vorzuwerfen. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat sich die Beklagte von einem entsprechenden Vorwurf entlasten können.
5Entgegen der Ansicht der Klägerin gehört es nicht zum "kleinen Einmaleins der Pflege", einen Altenheimbewohner bei einem Toilettengang in der Weise zu beaufsichtigen, dass dem Pflegepersonal ein sofortiger Zugriff auf den Patienten ständig möglich ist. Vielmehr ist auch in einem Altenwohn- und pflegeheim die Intimsphäre der Bewohner und Patienten so weit wie möglich zu respektieren. Es würde eine erhebliche Überdehnung der Pflichten des Pflegepersonals bedeuten, bei jedem Bewohner oder Patienten unbedingt ständig zugriffsbereit sein zu müssen. Das Maß der Beaufsichtigung beim Toilettengang ist immer von dem konkreten Hilfebedürfnis des Patienten abhängig. Für eine so weitreichende Beaufsichtigung, wie die Klägerin diese bei dem Herrn y verlangt, müsste deshalb ein konkreter Grund bestanden haben. Nur dann, wenn in den letzten Wochen vor dem Unfall der Gesundheitszustand des Herrn y Veranlassung gegeben hätte, anzunehmen, dass er in sitzender Position sich nicht mehr alleine halten könnte oder er unvermittelt aufzustehen versuchen würde, ohne alleine stehen zu können, läge in der Tatsache, dass das Pflegepersonal den Patienten beim Toilettengang für einen kurzen Augenblick allein in der Nasszelle ließ, ein der Beklagten zuzurechnender Pflichtenverstoß.
6Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass eine solche Veranlassung zu ständiger Beaufsichtigung nicht vorlag.
7Der behandelnde Arzt Dr. E hat als Zeuge erklärt, dass die motorische Unruhe des Patienten, die einer der Gründe für den Umzug von der häuslichen Gemeinschaft in das Altenwohnheim gewesen war, ihren Grund gerade in der Interaktion innerhalb der häuslichen Gemeinschaft gehabt hatte. Deshalb und unter dem Einfluss medikamentöser Behandlung war diese motorische Unruhe im Laufe der ersten Wochen des Heimaufenthaltes abgeklungen. Weder diesem Zeugen, noch den Zeugen C und S, dem betreuenden Pflegepersonal, war bekannt geworden, dass Herr y spontan vom Sitz auf einem Stuhl, Sessel oder der Toilette aufgestanden sei. Desweiteren bestand auch keine Veranlassung anzunehmen, Herr y könne auf Grund eines Schwächeanfalls im Sitzen zusammenbrechen. Zwar stand er auch unter dem Einfluss blutdrucksenkender Medikamente, die sich damit auch auf den Kreislauf auswirken, jedoch nicht in dem Maße, dass mit der Möglichkeit eines Kollapses zu rechnen gewesen wäre. Auf direkte Frage erklärte der Zeuge Dr. E, es habe seiner Meinung nach für das Pflegepersonal keine Veranlassung gegeben, beim Toilettengang ohne Unterbrechung bei Herrn y zu bleiben.
8Auch die beigezogene Pflegedokumentation belegt nur diesen von dem Zeugen Dr. E geschilderten Verlauf. Nachdem Herr y in den ersten Wochen seines Heimaufenthaltes noch motorisch unruhig gewesen war, gab es in der Folgezeit keinerlei Auffälligkeiten, die auf eine Notwendigkeit der ständigen Begleitung beim Toilettengang hinweisen könnten. In den letzten Wochen vor dem Unfall gab es auch nicht etwa irgendwelche Fixierungen des Patienten beim Sitzen, um Herunterfallen oder selbstständiges Aufstehen zu verhindern.
9Es gibt auch keinerlei Hinweise, weder in der Pflegedokumentation, noch nach den Aussagen der Zeugen, dass Herr y jemals vor dem Unfall versucht hätte, von der Toilette alleine aufzustehen.
10Die Tatsache, dass Herr y bei diesem konkreten Toilettengang zunächst von zwei Pflegepersonen begleitet wurde, ist nicht Ausdruck davon, dass das Personal eine ständige Beaufsichtigung für notwendig gehalten hätte. Der Zeuge S war zu dem Zeitpunkt erst kurz zuvor als Auszubildender angefangen und begleitete die Pflegekraft C in der Hauptsache zum Zwecke der Ausbildung. Zum anderen ist es selbstverständlich für das Pflegepersonal einfacher, zu zweit einen Patienten auf das Zubettgehen vorzubereiten. Dieser konkrete Toilettengang des Herrn y war Teil der Abendtoilette und des Umziehens vor dem Zubettgehen.
11Auch, dass Herr y fast ständig im Rollstuhl saß, bot keine Veranlassung zu ständiger Aufsicht beim Toilettengang. Zum einen war er noch nie aus dem Rollstuhl gefallen o.ä.. Zum anderen war der Rollstuhl in der Hauptsache eine Hilfe für das Pflegepersonal, um Ortswechsel mit dem Herrn y auch innerhalb des Heimes einfacher vornehmen zu können. Herr y war aber nicht etwa rollstuhlpflichtig. Der Zeuge Dr. E berichtete davon, dass Herr y noch etwa 6 Wochen vor dem Sturz in seiner Praxis zu eingehenderen Untersuchungen gewesen war. Er war zwar mit einem Rollstuhl dorthin transportiert worden, war aber mit Unterstützung durch Personal die 18 Stufen zu den Praxisräumen selbst gegangen.
12Auch das konkrete Verhalten des Pflegepersonals zum Unfallzeitpunkt war nicht pflichtwidrig. Beide Pflegekräfte waren nicht etwa für eine erhebliche Zeit völlig außerhalb des von Herrn y bewohnten Zimmers. Der Zeuge S war sogar nur für wenige Sekunden außerhalb der Nasszelle. Beide Pflegepersonen befanden sich in dem direkt an die Nasszelle angrenzenden Schlafraum und hätten innerhalb ganz weniger Sekunden auf Unwohlseinsäußerungen des Herrn y reagieren können. Irgendwelche Hinweise auf ein Unwohlsein oder motorische Unruhe des Herrn y direkt vor dem Sturz hat es aber nicht gegeben. Auch das hat die Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen C und S ergeben.
13Bei dem plötzlichen und nicht vorhersehbaren Sturz von der Toilette mit der eingetretenen Folge handelte es sich um einen im Risiko des täglichen Lebens liegendes Unfallereignis.
14B.
15Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Köln - 8 O 48/03
15. Januar 2004
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8 O 48/03 | 15. Januar 2004 |