Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 99/02
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
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G r ü n d e :
2Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 26. August 1998, rechtskräftig seit dem 9. September 1998, ist im vorliegenden Verfahren die Restfreiheitsstrafe von rund 16 Monaten (487 Tagen) der durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Januar 1996 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt und u.a. die Bewährungszeit auf drei Jahre bestimmt worden; zudem wurde der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Be-
3währungshelfers unterstellt. Nachdem der Verurteilte durch Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 24. April 2000 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tages-
4sätzen verurteilt worden war, hatte die Staatsanwaltschaft zunächst mit Verfügung vom 1. August 2000 die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt. Bevor über diesen Antrag durch die Strafvollstreckungskammer entschieden worden war, wurde der Verurteilte in dem Verfahren 200 VRs 387/01 (= 200 Js 551/01 - zuvor 874 Js 708/00) StA Hagen am 28. Februar 2001 in Untersuchungshaft genommen. In jenem Verfahren wurde er durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Iserlohn vom 22. August 2001, rechtskräftig seit dem 30. November 2001, wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 50 Fällen sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe ist inzwischen durch die Staatsanwaltschaft Hagen gemäß § 35 BtMG zurückgestellt worden; der Verurteilte befindet sich derzeit seit dem 15. oder 18. April 2002 in der Therapieeinrichtung P in E.
5Nachdem aufgrund dieser erneuten Verurteilung die Staatsanwaltschaft Hagen mit Verfügung vom 29. Oktober 2001 ihren ursprünglichen Antrag auf Verlängerung der
6Bewährungszeit zurückgenommen und den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt hatte, hat sich auf die dem Verurteilten zu diesem Antrag einge-
7räumte Gelegenheit zur Stellungnahme Rechtsanwalt Dr. O mit Schriftsatz vom 28. Januar 2002 als Wahlverteidiger gemeldet und u.a. beantragt, ihn dem Ver-
8urteilten im vorliegenden Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung als Pflichtverteidiger beizuordnen.
9Durch den nunmehr angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer diesen Antrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorlägen.
10Die hiergegen durch Schriftsatz des Verteidigers vom 15. April 2002 eingelegte Beschwerde, die der Senat nicht als eigene Beschwerde des Verteidigers, sondern als eine solche des Verurteilten ansieht und der die Strafvollstreckungskammer nicht abgeholfen hat, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
11Die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hat vorliegend zu Recht den Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Verteidigers im Strafvollstreckungsverfahren als unbegründet abgelehnt.
12Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Erkenntnis-
13verfahren regelt, auch im Strafvollstreckungsverfahren entsprechende Anwen-
14dung findet (vgl. zuletzt ausführlich Senatsbeschluss vom 4. Februar 2002 in 2 Ws 12/02 unter Hinweis auf OLG Hamm, NStZ 1983, 189 sowie NStZ-RR 1999, 319, NStZ-RR 2000, 113 = StV 2000, 92, StraFo 2000, 32 sowie Beschlüsse in 2 Ws 71/01, 2 Ws 77/01 = StraFo 2001, 394, 2 Ws 85/01 = StraFo 2002, 29, 1 Ws 183/99 u. 1 Ws 313 u. 314/00; vgl. ferner Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 140 Rdnr. 33, 33 a m.w.N.). Danach muss im Vollstreckungsverfahren in entsprechen-
15der Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger bestellt werden, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebietet.
16Allerdings hat der Senat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO im Licht der Besonderheiten des Vollstreckungsver-
17fahrens gesehen werden müssen (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 17. April 2001 in 2 Ws 85/01 und vom 4. Februar 2002 in 2 Ws 12/02).
18Ebensowenig wie bei einer Entscheidung nach § 57 StGB die Dauer des noch zu verbüßenden Strafrestes ein Kriterium für die Beiordnung eines Verteidigers ist, ist dies auch im Falle des Widerrufs bezüglich der Höhe der zu widerrufenden Strafe der Fall. Dabei kommt es allein darauf an, ob die Beurteilung der Widerrufsgründe und der Frage, ob gemäß § 56 f Abs. 2 StGB möglicherweise vom Widerruf abgesehen werden kann, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bietet, die die Beiordnung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen.
19Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal bei dem in Strafverfahren und Vollstreckungsverfahren erfahrenen Verurteilten nichts dafür ersichtlich ist, dass er etwa unfähig wäre, sich selbst zu verteidigen. Dies gilt umso mehr, als inzwischen in dem o.g. Verfahren 200 VRs 387/01 StA Hagen die weitere Vollstreckung der Strafe nach § 35 BtMG zurückgestellt worden ist und sich der Verurteilte bereits in einer Therapieeinrichtung befindet, die ihn zudem beim Vorbringen der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte unterstützen könnte.
20Danach war die Beschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
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- 00 VRs 387/01 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Js 551/01 1x (nicht zugeordnet)
- 74 Js 708/00 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 BtMG 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 4x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 12/02 1x
- NStZ 1983, 189 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 1999, 319 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2000, 113 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2000, 92 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 71/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 77/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 85/01 2x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 183/99 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 12/02 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe 1x
- StGB § 56f Widerruf der Strafaussetzung 1x
- 00 VRs 387/01 S 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x