Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 238/00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 35.000, Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 10. April 1999 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagte kann die Sicherheitsleistung auch durch die unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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