Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 90/04

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 12.09.2003 aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Der Standesbeamte des Standesamtes J wird angewiesen, die Geburt des Kindes im Geburtenbuch in der Weise zu beurkunden, dass nur die Mutter und das Kind in den Geburtseintrag aufgenommen und dabei die aus der Geburtsanzeige ersichtlichen Vor- und Familiennamen der Mutter und der Vorname des Kindes mit dem klarstellenden Zusatz übernommen werden, dass der Vor- und Familienname der Mutter und des Kindes ebenso wie die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter nicht festgestellt werden konnten.


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