Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PStG § 20 Anzeige durch Einrichtungen

Personenstandsgesetz

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Die Anzeigeberechtigung der in § 19 genannten Personen und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur Anzeige Verpflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 1042/20
6. Oktober 2020
1 W 1042/20 6. Oktober 2020
Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 3 WF 22/17
31. Mai 2017
3 WF 22/17 31. Mai 2017
Beschluss vom Landgericht Kiel (3. Zivilkammer) - 3 T 6/06
5. Juli 2010
3 T 6/06 5. Juli 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 367/07
6. März 2008
15 W 367/07 6. März 2008
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 213/06
10. November 2006
16 Wx 213/06 10. November 2006
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 23/06
3. August 2006
15 W 23/06 3. August 2006
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 127/05
14. März 2006
15 W 127/05 14. März 2006
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 480/03
15. April 2004
15 W 480/03 15. April 2004
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 90/04
15. April 2004
15 W 90/04 15. April 2004