Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 211/03

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. November 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum insoweit teilweise abgeändert, als die Verurteilungen zu Ziffer 3. (Abgabe zu Erklärungen bezüglich des Vertragsarztsitzes) und zu Ziffer 4. (Unterlassen einer konkurrierenden Tätigkeit im Zulassungsbezirk der Praxis) entfallen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und der Beklagte 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch den Gegner wegen der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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