Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 165/04
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengerichts - Siegen vom 4. 03. 2004 dahin abgeändert, dass der Antragsteller verurteilt bleibt, der Antragsgegnerin bis zum 31. 07. 2011 eine monatliche Unterhaltsrente von insgesamt 164,- € zu zahlen. Für die Zeit ab 01. 08. 2011 entfällt die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zur Frage der zeitlichen Begrenzung des Unterhalts-
anspruchs zugelassen.
1
Gründe:
2I.)
3Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
4Ihre im November 1982 geschlossene Ehe, die kinderlos geblieben ist, wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts Siegen geschieden. Das Urteil ist seit dem 20.7.2004 rechtskräftig.
5Die Antragsgegnerin wurde im September 1961, der Antragsteller im Juni 1962 geboren. Bei Eingehung der Ehe war der Antragsteller als Zerspahnungsmechaniker bei der Fa. C beschäftigt. Diese Tätigkeit übt er auch heute noch aus.
6Die Antragsgegnerin ist gelernte Drogistin. Nach der Ausbildung arbeitete sie zunächst vollschichtig in diesem Bereich, später als Verkäuferin im Lebensmittelbereich. Während der Ehe war sie ebenfalls – allerdings nur halbschichtig – in diesem Bereich tätig. Nach der Trennung im April 2002 arbeitete sie zunächst weiterhin nur halbschichtig, seit Januar 2003 ist sie vollschichtig bei der Fa. C2 in T als Kassiererin an der Hauptkasse tätig.
7Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz monatlichen Unterhalt i.H.v. 215,- € geltend gemacht.
8Der Antragsteller hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine zeitliche Beschränkung zu erkennen.
9Das Amtsgericht – Familiengericht – Siegen hat den Antragsteller zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt i.H.v. 164,- € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die ehelichen Lebensverhältnisse seien von der beiderseitigen vollschichtigen Erwerbstätigkeit seit Januar 2003, d.h. nach der Trennung der Parteien, geprägt gewesen. Auf Seiten des Antragstellers sei von einem anrechenbaren Einkommen von 1.478,56 € auszugehen; dem stehe ein anrechenbares Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin i.H.v. 987,99 € zzgl. Zinseinkünften von 163,02 € gegenüber, so dass sich eine Einkommensdifferenz von 327,55 € ergebe. Damit betrage der hälftige Unterhaltsanspruch 164,- €. Eine zeitliche Begrenzung käme vor dem Hintergrund der 20 Jahre bestehenden Ehe nicht in Betracht, auch wenn die Antragsgegnerin erst 43 Jahre alt sei.
10Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Berufung. Er vertritt die Ansicht, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nicht durch die vollschichtige Tätigkeit der Antragsgegnerin geprägt gewesen sei. Sie sei während der Ehe und auch noch nach der Trennung im April 2002 nur halbschichtig tätig gewesen. Die vollschichtige Tätigkeit habe sie erst im Januar 2003 aufgenommen. Die Einkünfte aus dieser nicht eheprägenden Tätigkeit seien auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, so dass die Antragsgegnerin ihen Bedarf damit vollständig decken könne.
11Im übrigen wäre aber auch eine unbefristete Zuerkennung eines Aufstockungsunterhaltes unbillig, denn die Antragsgegnerin habe noch eine zwanzigjährige Berufszeit vor sich. Die Ehe sei kinderlos geblieben und auch ansonsten habe es keinen in der Ehe liegenden Grund gegeben, der die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt hätte.
12Der Antragsteller beantragt,
13unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt abzuweisen, hilfsweise, den Anspruch auf ein Jahr nach Rechtskraft oder auf eine andere angemessene Frist zu begrenzen.
14Die Antragsgegnerin, die das erstinstanzliche Urteil verteidigt, beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechelten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17II.)
18Die Berufung des Antragstellers ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
19Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin gemäß §§ 1573 II BGB Aufstockungsunterhalt i. H. v. monatlich 164,- € zu leisten (1.). Der Unterhaltsanspruch ist aber nach §§ 1575 V, 1578 I 2 BGB zeitlich bis zum 31. 7. 2011 zu begrenzen (2.).
20(1.)
21Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB zu, da die ihr zuzurechnenden Einkünfte zum vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht ausreichen. Das Amtsgericht – Familiengericht - hat auch die vom Antragsteller zu zahlenden Beträge von monatlich 164,- € zutreffend ermittelt, indem es das Einkommen der Antragsgegnerin aus ihrer vollschichtigen Tätigkeit in die Differenzberechnung eingestellt hat. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren geprägt durch beiderseitiges Erwerbseinkommen. Dabei ist nach der Entscheidung des BGH vom 13.6.2001 (BGH v. 13.6. 2001 - XII ZR 343/99, MDR 2001, 999 = FamRZ 2001, 986 ff.) davon auszugehen, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch die in der Zeit des Zusammenlebens vorhandenen Barmittel, sondern auch durch die erbrachte Familienarbeit (Haushaltstätigkeit etc.) des Nicht-Erwerbstätigen geprägt waren. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte daher nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf, ersetzt das erzielte Einkommen den wirtschaftlichen Wert seiner in der Ehe ausgeübten Tätigkeit und ist in die Unterhaltsberechnung nach der Differenzmethode einzubeziehen. Dabei kommt es nach der Surrogatslösung nicht darauf an, wie und in welchem Umfang in der Ehe der Haushalt geführt wurde ( vgl. Wendl / Gerhardt § 4 Rn. 252 )
22(2.)
23Der auf dieser Grundlage ermittelte Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist aber nach §§ 1575, 1578 I 2 BGB zeitlich bis zum 31. 7. 2011 zu begrenzen.
24Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann nach diesen Vorschriften zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Für die Entscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruches ist eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Diese Abwägung ist hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Ehe der Parteien von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags 20 Jahre und 5 Monate lang gedauert hat. Insoweit hat der BGH ausgeführt, dass es dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 1573 Abs. 5 widerspräche, den Billigkeitsgesichtspunkt " Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein sollte. Er hat aber auch ausgeführt, dass sich eine Ehedauer von mehr 10 Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem, vorbehaltlich stets zu berücksichtigender Umstände des Einzelfalls, der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte " Unterhaltsgarantie" und gegen die Möglichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zukommen wird ( vgl. BGH FamRZ 1990, 857f ). Der BGH hat in Fortführung dieser Entscheidung ausgeführt, dass bei einer Ehedauer von 28 Jahren selbst bei einer Getrenntlebensdauer von 20 Jahren (!), jedenfalls wenn sich unter Berücksichtigung der Kindererziehung eine Ehedauer (= Zeit des Zusammenlebens der Ehepartner + anschließende Alleinerziehungszeiten der Unterhaltsberechtigten) von mehr als 20 Jahren ergibt, unter Billigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich eine dauerhafte "Garantie" des eheangemessenen Unterhalts für den berechtigten Ehegatten geboten erscheint und eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts, wenn überhaupt, "nur unter außergewöhnlichen Umständen" in Betracht gezogen werden kann, die er im vorliegenden Fall nicht für gegeben hielt ( FamRZ 1991, 307, 310 ).
25Diese Entscheidungen des BGH zeigen, dass auch bei langer Ehedauer immer noch eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Diese Abwägung lässt hier die Zuerkennung eines lebenslangen vollen Aufstockungsunterhalts an die Antragsgegnerin unbillig erscheinen.
26Auch wenn die Ehe der Parteien hier von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags 20 Jahre und 5 Monate lang gedauert hat und sie mit dieser Dauer in einem Bereich liegt, in dem ihr durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte " Unterhaltsgarantie" zukommen wird, sprechen hier die übrigen Umstände insgesamt für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts. Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erst 42 Jahre alt. Sie hat also noch eine lange Zeitspanne vor sich, in der sie in erster Linie ihren Unterhalt selbst sicherstellen muss. Ehebedingte Nachteile wirken sich auf ihre Erwerbsmöglichkeiten nicht aus. Die Ehe der Parteien ist kinderlos geblieben und die Antragsgegnerin ist während der Ehe in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen. Nach der Trennung konnte sie diese Tätigkeit auch unproblematisch auf eine Vollzeitbeschäftigung ausweiten. Sie ist mithin durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung in keiner Weise in ihrer beruflichen Entwicklung beeinträchtigt worden. Das Einkommensgefälle zwischen den Parteien ist auch nicht ehebedingt, sondern beruht darauf, dass die Parteien vor der Ehe unterschiedliche Ausbildungen abgeschlossen haben. Wenn die Antragsgegnerin nicht geheiratet hätte, stünde sie einkommensmäßig heute nicht anders da als jetzt, denn bis zur Eheschließung hat sie ebenfalls zunächst in ihrem erlernten Beruf als Drogistin und später als Verkäuferin gearbeitet. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ungeachtet der Ehe beruflich voll integriert ist und über ein ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten adäquates Einkommen verfügt, das ihren Lebensverhältnissen vor der Ehe entspricht, ihre Bedürftigkeit mithin vornehmlich auf der vom Gesetz nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhaltenen ehelichen Lebensstandardgarantie beruht. Dies gilt vorliegend umso mehr, als diese an die beiderseitige volle Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der Scheidung anknüpft, die erst für die Zeit nach der Trennung maßgebend war und den Lebensstandard der Parteien während der eigentlichen Ehezeit nicht geprägt hat. Darüber hinaus verfügt die Antragsgegnerin aus dem Zugewinn über ein Vermögen i.H.v. ca. 55.000,- €. Bei Abwägung aller dieser Umstände erscheint eine zeitlich unbegrenzte Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig.
27Der Senat hält es für geboten, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf insgesamt sieben Jahre, also bis zum 31. 7. 2011, zu begrenzen.
28Für die Bemessung der Zeitspanne, für die dem Berechtigten nach der Scheidung noch der eheangemessene Unterhalt zu gewähren ist, sind zwar Ehedauer und Dauer der Gewährung vollen Unterhalts nicht etwa schematisch i. S. einer zeitlichen Entsprechung aneinander zu binden. Wesentlich ist vielmehr, welche Zeit der Berechtigte nach der Scheidung braucht, um sich auf die anschließende Kürzung des Unterhalts einzustellen (vgl. BGH, FamRZ 1986, 886, 889). Bei relativ langer Ehe fällt es dem Berechtigten in aller Regel aber schwerer, sich auf die geänderte Situation einzustellen, so dass die Zeitspanne länger zu bemessen ist. Im vorliegenden Fall dürfte die ca. siebenjährige Zeitspanne zwischen Scheidung und Wegfall der Unterhaltspflicht ausreichend sein, damit die Antragsgegnerin sich langfristig wirtschaftlich und psychologisch auf den Wegfall ihres Unterhaltsanspruches einrichten kann.
29Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man nach der für alle Unterhaltstatbestände geltenden Vorschrift des § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB die Höhe des Unterhalts nach einer angemessenen Übergangszeit – für deren Festlegung die obigen Ausführungen entsprechend gelten - auf den objektiv angemessenen Unterhalt herabsetzen würde. Denn im Falle des § 1578 I S. 2 BGB muss der Antragsgegnerin der angemessene Bedarf verbleiben, der sich derzeit auf 1.000,- € beläuft. Diesen Bedarf kann die Antragsgegnerin aber durch ihr eigenes Einkommen in vollem Umfang sicherstellen, so dass nach Ablauf der Übergangszeit, in der der volle Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu zahlen wäre, der Unterhaltsanspruch ebenfalls wegfallen würde.
30(3.)
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Umstand, dass der Unterhaltsanspruch mit dem Ablauf des 31. 7. 2011 entfällt, kann sich kostenrechtlich nicht etwa zugunsten des Antragstellers auswirken, weil der maßgebende Zeitraum des § 17 I GKG ein Jahr ist, hier aber der Unterhaltsanspruch nicht schon, wie begehrt mit Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung, sondern sieben Jahre später in Wegfall kommt.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 1573 II BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung 2x
- BGB § 1578 Maß des Unterhalts 5x
- BGB § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt 1x
- XII ZR 343/99 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 2001, 999 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2001, 986 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1990, 857 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1991, 307, 310 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1986, 886, 889 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 17 I GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x