Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 48/06
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte.
1
G r ü n d e :
2I.
3Gegen den Beschuldigten ist bei der Staatsanwaltschaft Paderborn ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. anhängig. Die Ermittlungen dauern an, die öffentliche Klage ist bisher nicht erhoben worden. Die Jugendschutzkammer des Landgerichts Paderborn hat auf Antrag einer minderjährigen Zeugin, die beim bisherigen Ermittlungsstand nach der Einschätzung der Staatsanwaltschaft als Tatopfer in Betracht kommt, eine Rechtsanwältin als Beistand gemäß §§ 406 g, 397 a StPO beigeordnet.
4Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschuldigte und macht mit seiner Beschwerde geltend, die Jugendschutzkammer des Landgerichts Paderborn sei für diese Entscheidung nicht zuständig gewesen.
5Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt.
6II.
7Die Beschwerde des Beschuldigten ist nicht zulässig.
8Die Beschwerde gegen die Beiordnung eines Beistands für den als Nebenkläger Befugten gemäß §§ 406 g, 397 a StPO ist statthaft (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2000, 285). Der Beschuldigte ist jedoch durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.
9Nach einhelliger Rechtsprechung der Obergerichte ist das Vorliegen der Beschwer eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16, 376; 28, 330; OLG Düsseldorf, NStZ 1993, 452). Die Beschwer muss objektiv vorhanden sein und es muss sich um ein spezifisch eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der objektiven Verbesserung seiner Rechtsstellung handeln (LR-Hanack, StPO, 25. Aufl., vor § 296 Rdnr. 51). Das erfordert, dass der Betroffene in seinen Rechten oder schutzwürdigen Interessen unmittelbar durch die Entscheidung beeinträchtigt wird (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., vor § 296 Rdnr. 9 m.w.N.). Teilweise wird in der Literatur (Rieß, NJW 1998, 3240, Fußnote 56; KMR-Stöckel, StPO, § 397 a Rdnr. 21) die Auffassung vertreten, der Beschuldigte sei durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger beschwert. Diese nicht näher begründete Auffassung vermag indes nicht zu überzeugen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger grundsätzlich auch nachteilige Folgen für den Beschuldigten haben kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 140 Abs. 2 S. 1 StPO vorgesehen, dass dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll, wenn dem Verletzten nach den §§ 307 a und 406 g Abs. 3 u. 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Diese nachteiligen Folgen treffen den Beschuldigten jedoch im Zeitpunkt der Beiordnung nicht unmittelbar (so auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 397 a Rdnr. 19; HK-Kurth, StPO, 3. Aufl., § 397 a Rdnr. 37; LR-Hilger, a.a.O., § 397 a Rdnr. 14). Die Tatsache, dass einem Verfahrensbeteiligten ein Rechtsanwalt zur Seite steht, beeinträchtigt andere Verfahrensbeteiligte noch nicht unmittelbar. Denn es ist nicht absehbar, ob und wie sich die Beiordnung
10eines Rechtsanwaltes auswirken wird. Dem Nebenkläger steht auch kein Beschwerderecht gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten zu (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Randnummern 9 und 10).
11III.
12Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ws 154/20
29. Juni 2020
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3 Ws 154/20 | 29. Juni 2020 |
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4 Ws 6/10, 4 Ws 6/10 - 1 AR 48/10 | 22. März 2010 |
Referenzen
- StPO § 406g Psychosoziale Prozessbegleitung 3x
- StPO § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe 2x
- NStZ-RR 2000, 285 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 16, 376 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1993, 452 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1998, 3240 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 1x
- §§ 307 a und 406 g Abs. 3 u. 4 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x