Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss 50/07

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils

aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).


1 2 3 4 5 6 7 8 9

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.