Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 605/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass die vom Verurteilten in Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Arbeitsleistungen in der Weise angerechnet werden, dass 34 Tage der Freiheitsstrafe als verbüßt gelten.


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