Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 320/07

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der III. Strafkammer vom 24.04.2007 insoweit abgeändert, als die Pflichtverteidigervergütung auf 967,42 € festgesetzt wird.

2.

Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird verworfen.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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