RVG § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 Ws 267/20
14. Januar 2021
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Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (7. Senat) - L 7 AS 15/17 B
29. Oktober 2019
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Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (7. Senat) - L 7 AS 4/17 B
10. Dezember 2018
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 WF 46/14
15. Februar 2016
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Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 10 SB 57/15 B
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Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 11 SF 82/15 E
20. November 2015
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 OA 276/12
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (11. Kammer) - 11 A 4252/12
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