RVG § 42 Feststellung einer Pauschgebühr

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren über freiheitsentziehende Unterbringungen und freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, auf Antrag des Rechtsanwalts eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte durch unanfechtbaren Beschluss fest, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Feststellung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Die Pauschgebühr darf das Doppelte der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses nicht übersteigen. Für den Rechtszug, in dem der Bundesgerichtshof für das Verfahren zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über den Antrag zuständig.

(2) Der Antrag ist zulässig, wenn die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt kann den Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1, stellen. Der Auftraggeber, in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 der Beschuldigte, ferner die Staatskasse und andere Beteiligte, wenn ihnen die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt worden sind, sind zu hören.

(3) Der Senat des Oberlandesgerichts ist mit einem Richter besetzt. Der Richter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

(4) Die Feststellung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) und für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung bindend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag entscheidet die Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - Ausl 35/20
16. Februar 2021
Ausl 35/20 16. Februar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 Ws 267/20
14. Januar 2021
2 Ws 267/20 14. Januar 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 190/12
7. Juni 2016
2 StR 190/12 7. Juni 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 272/09
12. Januar 2016
1 StR 272/09 12. Januar 2016
Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 KO 1214/14
14. April 2015
4 KO 1214/14 14. April 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 ARs 6/13 P
22. Februar 2013
1 ARs 6/13 P 22. Februar 2013
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (1. Kammer) - 1 Ta 114/12
9. Januar 2013
1 Ta 114/12 9. Januar 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 319/12 (StrVollz)
26. September 2012
1 Ws 319/12 (StrVollz) 26. September 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 ARs 21/08; 2 ARs 21/2008
24. April 2008
2 ARs 21/08; 2 ARs 21/2008 24. April 2008
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 Ws 161/07; 2 Ws 161/2007
13. Juli 2007
2 Ws 161/07; 2 Ws 161/2007 13. Juli 2007