Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 56 – 58/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen zur Bewährung abgelehnt worden ist.

Die weitergehende sofortige Beschwerde ist gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.


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